VwGH 2002/04/0003

VwGH2002/04/000324.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 28. November 2001, Zlen. Bm 17/2000-3 AM 1825/70, Bm 18/2000- 3 AM 1826/70, betreffend Markenschutz, zu Recht erkannt:

Normen

MarkenSchG 1970 §11 Abs1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §11 Abs3;
MarkenSchG 1970 §11 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §28 Abs1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §36;
MarkenSchG 1970 §11 Abs1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §11 Abs3;
MarkenSchG 1970 §11 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §28 Abs1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §36;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gemäß § 36 Markenschutzgesetz erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes vom 17. Juni 1999, womit die Marken Nr. 67 478 und Nr. 68 125 von der B Gesellschaft m.b.H. in T (im Folgenden: B-GmbH) auf die A GmbH, ebenfalls in T (im Folgenden: A-GmbH) umgeschrieben wurden, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zeichen "K" als Marke Nr. 67 478 (im Folgenden: K-Marke) von der EB OHG (im Folgenden: OHG) sowie das Zeichen "M" als Marke Nr. 68 125 (im Folgenden: M-Marke) vom Einzelunternehmen EB im Jahre 1970 registriert worden seien. Mit Notariatsakt aus August 1980 sei von EB, HB und dem Beschwerdeführer die B-GmbH zur Fortführung des Einzelunternehmens EB errichtet und das Einzelunternehmen EB eingebracht worden, wobei nur die K-Marke ausdrücklich angeführt worden sei. Die M-Marke sei implizit von dieser Einbringung in die B-GmbH umfasst worden. 1997 sei u.a. von der B-GmbH, HB und dem Beschwerdeführer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden, in welcher vereinbart worden sei, dass die Geschäftsanteile der B-GmbH an die WH AG (im Folgenden: AG) übertragen würden, welche auch ermächtigt sei, die beiden Marken zu verwenden, sowie dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführung in der B-GmbH beende. Der Firmenwortlaut der B-GmbH sei (zumindest) ab März 1999 in A-GmbH geändert worden und (zumindest) ab Juli 1999 seien die Funktionen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Gesellschafter im Firmenbuch gelöscht gewesen. Im April 1999 sei durch die A-GmbH beim Patentamt ein Antrag auf Umschreibung der beiden Marken auf die A-GmbH eingebracht worden, dem als Nachweis der Notariatsakt über die Errichtung der B-GmbH angeschlossen gewesen sei. Diesem Antrag sei mit Beschluss des Patentamtes, Rechtsabteilung B, vom 17. Juni 1999 stattgegeben worden. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben, welche damit begründet worden sei, dass die K-Marke nicht in das Vermögen der B-GmbH hätte eingebracht werden dürfen, da Inhaber dieser Marke die OHG gewesen wäre und weiters dass die M-Marke nicht in die B-GmbH eingebracht worden wäre, da sie sowohl im betreffenden Notariatsakt als auch in der Einbringungsbilanz nicht angeführt wäre. Weiters sei in der genannten Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt worden, dass die beiden Marken nicht übertragen werden sollten und daher sei die A-GmbH nicht berechtigt gewesen, die beiden Marken umzuschreiben. Im angefochtenen Bescheid wird dazu begründend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Beschwerdelegitimation fehle, da der Antrag auf Umschreibung der beiden Marken von der A-GmbH eingebracht worden sei und diese Firma - wie sich aus dem der belangten Behörde vorgelegten Notariatsakt und der Änderung des Firmenwortlautes ergeben würde - nachgewiesenermaßen die Rechtsnachfolgerin des ursprünglich als Markeninhaber eingetragenen Einzelunternehmens EB bzw. der OHG sei. Zwar sei der Beschwerdeführer bei der A-GmbH Geschäftsführer und (ein) Gesellschafter gewesen, jedoch seien diese Funktionen zum Zeitpunkt der beantragten Umschreibung bereits gelöscht gewesen. Daher sei der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der beantragten Umschreibung noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in einem rechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zur A-GmbH bzw. zu deren Rechtsvorgänger gestanden, sodass es ihm daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation fehle. Weiters sei die A-GmbH alleine zur Beantragung der zulässigen Umschreibung der beiden Marken berechtigt gewesen und habe es hiezu keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf inhaltliche Behandlung seiner Beschwerde verletzt. Begründend führt er aus, dass nach § 36 Markenschutzgesetz jedermann eine Beschwerdelegitimation zustehe, der durch einen Beschluss der Rechtsabteilung beschwert sei, also einen Nachteil erleide. Ein solcher Nachteil des Beschwerdeführers sei offensichtlich, da er zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile der B-GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter der B-GmbH sowie Rechtsnachfolger des verstorbenen EB gewesen sei. Weiters sei in einer Rahmenvereinbarung die Zustimmung zur Nutzung der beiden Marken, nicht jedoch zur Übertragung auf die B-GmbH eingeräumt worden. Die durch die A-GmbH beantragte Umschreibung widerspreche daher dieser vertraglichen Vereinbarung. Als Vertragspartner dieser Vereinbarung sei der Beschwerdeführer gemäß § 36 Markenschutzgesetz beschwerdelegitimiert. Soweit der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass die Beschwerde abgewiesen hätte werden müssen, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die seinerzeitige Registrierung der K-Marke für eine nicht existierende OHG nichtig gewesen sei und diese Marke daher nicht in die B-GmbH eingebracht hätte werden dürfen. Die M-Marke sei weder im Notariatsakt noch in der Einbringungsbilanz genannt und sei daher nicht in die B-GmbH eingebracht worden. Daher wäre die A-GmbH hinsichtlich beider Marken nicht zu einem Antrag auf Umschreibung berechtigt gewesen.

§ 36 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/1999 (Markenschutzgesetz) lautet:

"Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

§ 28 Abs. 1 und 6 Markenschutzgesetz lautet auszugsweise:

"(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. (...)

(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen."

§ 11 Markenschutzgesetz lautet:

"(1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, dass die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden."

Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt, findet sich in § 36 Markenschutzgesetz - im Gegensatz etwa zur Regelung der Beschwerde in § 108 Abs. 1 Patentgesetz - keine ausdrückliche Regelung, wer zur Erhebung der Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des österreichischen Patentamtes berechtigt ist. Daher ist diese Frage für den vorliegenden Fall im Wege einer systematischen Auslegung des Gesetzes unter Zugrundelegung der nach § 28 Markenschutzgesetz bei der Umschreibung einer Marke eingeräumten Rechtspositionen zu klären.

Gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz erfolgt die Umschreibung der Marke auf schriftlichen Antrag "eines Beteiligten". Da das Gesetz eine ausdrückliche Definition des Begriffes des "Beteiligten" nicht vornimmt, ist zu dessen Tragweite auf

§ 11 Markenschutzgesetz zurückzugreifen, da

§ 28 Markenschutzgesetz die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für

die Eintragung eines Übergangs von Marken und Lizenzrechten nach § 11 Markenschutzgesetz beinhaltet (vgl. idS Schanda, Markenschutzgesetz (1999), Rz. 1 zu § 11 Markenschutzgesetz und Kucsko, Markenschutzgesetz (1999) Anm. 2 zu § 11 Markenschutzgesetz).

Gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz Markenschutzgesetz geht das Markenrecht (samt allfälligen Lizenzrechten daran) im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, wenn das Markenrecht zum Unternehmen gehört und soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Der Markenrechtsübergang erfolgt kraft Gesetzes und bedarf keines eigenen Übertragungsaktes (vgl. Wiedenbauer, Markenrecht bei Unternehmensveräußerung, ecolex 2000, S. 404 und Schanda, aaO, Rz. 3 zu § 11 Markenschutzgesetz ).

Dem als Markeninhaber Eingetragenen verbleibt gemäß § 11 Abs. 3 Markenschutzgesetz bis zur Umschreibung der Marke nach § 28 Markenschutzgesetz eine registermäßige Rechtsposition.

Daher sind sowohl der Erwerber des Markenrechts (§ 11 Abs. 1 Markenschutzgesetz) als auch der (weiterhin) als Markeninhaber Eingetragene (§ 11 Abs. 3 Markenschutzgesetz) Beteiligte einer Umschreibung gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz. Beiden Beteiligten kommt sohin auch das Beschwerderecht gemäß § 36 Markenschutzgesetz zu.

Die oben dargestellten vom Beschwerdeführer angeführten rechtlichen Nachteile begründen jedoch keine solche Stellung als Beteiligter im Verfahren zur Umschreibung der beiden Marken gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz und somit auch keine Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Markenschutzgesetz.

So verleiht der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile der B-GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter der B-GmbH gewesen sei, ihm nicht die Rechtsstellung des Erwerbers des Markenrechts an den beiden angeführten Marken. Der Beschwerdeführer ist auch als Vertragspartner der von ihm angeführten Rahmenvereinbarung nicht Beteiligter der Umschreibung gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, als Rechtsnachfolger des verstorbenen EB beschwerdelegitimiert zu sein, so ist dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass auch der als Markeninhaber Eingetragene (§ 11 Abs. 3 Markenschutzgesetz) Beteiligter einer Umschreibung gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz ist und nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt das Einzelunternehmen EB bzw. die OHG als Markeninhaber eingetragen waren (§ 11 Abs. 3 Markenschutzgesetz). Der angefochtene Bescheid geht in diesem Punkt davon aus, dass die A-GmbH (markenrechtlich) die Rechtsnachfolgerin des als Markeninhaber eingetragenen Einzelunternehmens EB bzw. der OHG sei.

Der Beschwerdeführer hat diese Annahme der belangten Behörde nicht schlüssig widerlegt. Insbesondere stellt die von ihm angeführte Rahmenvereinbarung keine abweichende Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz Markenschutzgesetz dar, welche den Übergang der beiden Marken auf die B-GmbH gehindert hätte, ist sie doch erst nach Gründung der B-GmbH, die zufolge des Gesellschaftsvertrages zum "Zwecke der ausschließlichen Fortführung des Einzelunternehmens EB" errichtet wurde, abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er als (erbrechtlicher) Rechtsnachfolger des EB in die registermäßige Rechtsposition des Genannten bzw. der OHG nach § 11 Abs. 3 Markenschutzgesetz (als Markeninhaber Eingetragener) eingetreten wäre und somit aus diesem Grund Beteiligter des Verfahrens zur Umschreibung der beiden Marken gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz sei.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. März 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte