VwGH 2001/10/0076

VwGH2001/10/007627.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die von Dipl. Ing. Z in Wien, eingebrachte, von Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, unterfertigte Beschwerde (nunmehr: Masseverwalter Dr. Karl Engelhart, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4) gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 8. Februar 2001, Zl. 675/00, betreffend Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß § 45 RAO, den Beschluss gefasst:

Normen

KO §113;
KO §6;
KO §7;
VwGG §33 Abs1;
KO §113;
KO §6;
KO §7;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1. April 1996 war dem Dipl. Ing. Z. im Verfahren 20 Cg 212/93g des Landesgerichtes Wiener Neustadt die Verfahrenshilfe (unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes) bewilligt worden. Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich war (nachdem insgesamt 15 Rechtsanwälte zur Verfahrenshilfe bestellt und ihre Bestellung - zum Teil auf eigenen Antrag, zum Teil auf Antrag des Dipl. Ing. Z. - wieder aufgehoben worden war) Rechtsanwalt Dr. St. gemäß § 45 RAO als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe für das oben genannte Verfahren bestellt worden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. Februar 2001 wies die belangte Behörde einen (weiteren) Antrag des Dipl. Ing. Z. auf Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes ab.

Gegen diesen Bescheid erhob Dipl. Ing. Z. die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vom 15. Jänner 2002 wurde über Dipl. Ing. Z. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung entzogen und Rechtsanwalt Dr. Engelhart zum Masseverwalter bestellt. Der Masseverwalter wurde im Verfahren 20 Cg 212/93 g des Landesgerichtes Wiener Neustadt durch Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2003 tätig (er ist auch von Gesetzes wegen Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weil der beschwerdeverfangene Bescheid sich auf die Vertretung des Dipl. Ing. Z. in einem Verfahren bezieht, in dem ein in die Konkursmasse fallender Anspruch geltend gemacht wird).

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2003 - in der unter anderem zum Ausdruck gebracht wurde, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Masseverwalter an die Stelle des Dipl. Ing. Z. getreten sei - wurde den Parteien frei gestellt, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äußern.

Der Masseverwalter teilte mit, das Konkursverfahren sei anhängig; Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Konkurseröffnung seien ab- bzw. zurückgewiesen worden. Im anhängigen Verfahren 20 Cg 212/93 g des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei er selbst (als Masseverwalter) tätig.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt u.a. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu z.B. den Beschluss vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0330, und die dort referierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall kommt als prozessuales Ziel der vorliegenden Beschwerde - bezogen auf das der Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren - die Aufhebung der Bestellung des Dr. St. als im Rahmen der Verfahrenshilfe zur Vertretung des Dipl. Ing. Z. im Verfahren 20 Cg 2127/93g des Landesgerichtes Wiener Neustadt bestellter Rechtsanwalt in Betracht. Eine formelle Beseitigung des die Aufhebung der Bestellung verweigernden angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wäre aber auf die Rechtsstellung des Dipl. Ing. Z. ohne Einfluss, weil die Stellung des Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, das die Geltendmachung eines Anspruches auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Dipl. Ing. Z. betrifft, bzw. im Rechtsmittelverfahren, von Gesetzes wegen dem Masseverwalter zukommt (vgl. §§ 6, 7, 113 KO); eine Vertretungstätigkeit des für Dipl. Ing. Z. zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes kommt nicht mehr in Betracht.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG zweiter Halbsatz.

Wien, am 27. Jänner 2004

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