Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
Auf Grund der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Servitutenregulierungsurkunde vom 18. Dezember 1873 waren bei Erlassung dieses Bescheides u.a. folgende im Eigentum der mitbeteiligten Parteien (MP) stehenden Grundstücke, jeweils Grundbuch W., mit Weiderechten ("Grasrechten") belastet:
Gst. Nr. 618/1 der EZ 545 (Eigentum der Dritt-MP), Gst. Nr. 615/1 der EZ 90021 (Eigentum des Viert-MP) sowie Gst. Nr. Nr. 614 und Gst. Nr. 615/2 der EZ 600 (gemeinsames Eigentum des Erst-MP und der Zweit-MP).
Diese Servituten bestanden zu Gunsten weiterer Grundstücke, nämlich der EZ 545 (Eigentum der Dritt-MP), EZ 90017 (Eigentum des Drittbeschwerdeführers), EZ 90018 (Eigentum des Zweitbeschwerdeführers), EZ 90019 (Eigentum des Erstbeschwerdeführers), EZ 90021 (Eigentum des Viert-MP), EZ 90022 (Eigentum des Viertbeschwerdeführers) und EZ 90023 (Eigentum des Georg A.).
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2001 stellten die vier MP als Eigentümer der belasteten Grundstücke beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Antrag, die in einem beigelegten (und im weiteren Verfahren modifizierten) Lageplan näher gekennzeichneten Flächen der Grundstücke Nr. 614, 615/1, 615/2 und 618/1 von den Weideservituten freizustellen.
Mit Bescheid der AB vom 7. August 2001 wurde auf Grund des Antrages der MP vom 30. Mai 2001 gemäß § 8 Abs. 5 und § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 idF LGBl. Nr. 56/2001 (WWSG), folgender Ausspruch getroffen:
"Es wird festgestellt, dass ein gültiger Antrag vorliegt, und die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Ablösung und Regulierung der zu Gunsten der Liegenschaften EZ 545, EZ 90018, EZ 90019, EZ 90022, EZ 90021, EZ 90023 und EZ 90017, je GB W. (...(, unter anderem auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Gst. 618/1, 614, 615/2 und 615/1, je GB W. (...(, auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 18.12.1873, (...(, lastenden Dienstbarkeit der Weide bei Tag und Nacht im Frühjahr vom 15. Mai bis zur Alpfahrt mit dem überwinterten Viehstand und im Sommer von der Alpfahrt bis Michaeli mit den in der zitierten Servitutenregulierungsurkunde angeführten Grasrechten verfügt."
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 8. November 2001 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 2001 zur Post gegebene Beschwerde.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 teilte der LAS mit, dass das Servitutenverfahren durch den (u.a. gemäß § 41 WWSG) erlassenen Bescheid der AB vom 12. November 2002 materiell erledigt und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des LAS vom 24. Februar 2003 als unbegründet abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei nachweislich am 27. Februar 2003 allen Berufungswerbern, die mit Ausnahme des Viertbeschwerdeführers mit den Beschwerdeführern ident seien, zugestellt worden. Der Viertbeschwerdeführer sei nicht mehr Partei des Servitutenverfahrens, weil das Eigentum an der Liegenschaft EZ 90022 mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes zu TZ 295/2002 auf Matthäus S. übergegangen sei. Da somit das Servitutenverfahren, gegen dessen Einleitung sich die vorliegende Beschwerde wende, rechtskräftig erledigt sei, könnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sein.
Mit diesem Schreiben legte der LAS die genannten Bescheide vom 12. November 2002 und vom 24. Februar 2003 vor. Im Bescheid vom 12. November 2002 wurde von der AB gemäß § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 4 und § 38 iVm §§ 41 und 8 Abs. 5 WWSG folgender Ausspruch getroffen:
"Die auf Grund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde (...( vom 18.12.1873, (...(, zu Gunsten der Liegenschaften EZ 545 und EZ 90021 bestehenden Weiderechte werden zur Gänze abgelöst.
Als Äquivalent für diese Ablösung werden jene Teilflächen aus Gst 614, 615/2, 618/1 und 615/1, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 12.08.2002, IIId3-3541/1, rot umrandet dargestellt, von den auf Grund und nach Maßgabe der obgenannten Servitutenregulierungsurkunde zu Gunsten der Liegenschaften EZ 90017, 90018, 90019, 90022 und 90023 bestehenden Weiderechten freigestellt.
Auf dem in der Natur vorhandenen Weg auf Gst 614 bei Grenzpunkt 101 ist der Viehtrieb zulässig.
Besagter Korridor ist im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan vom 12.08.2002, IIId3-3541/1, mit einem gelben Pfeil ausgewiesen.
..."
Mit dem weiteren Bescheid vom 24. Februar 2003 wurde vom LAS die gegen den Bescheid vom 12. November 2002 eingebrachte Berufung der ersten drei Beschwerdeführer und des M (als Rechtsnachfolger des Viertbeschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung gemäß § 2 Abs. 4 WWSG die Erklärung des Georg A. vom 27. Jänner 2003 genehmigt und das mit seiner Liegenschaft EZ 90023, GB W., auf Grund der genannten Servitutenregulierungsurkunde verbundene Weiderecht teilweise, nämlich hinsichtlich von drei Grasrechten, aufgehoben.
Mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 2003 erging an die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Bescheid des LAS vom 24. Februar 2003 unter Fristsetzung die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch durch den angefochtenen Bescheid als beschwert erachteten.
Die Beschwerdeführer sind der Mitteilung des LAS, dass das Servitutenverfahren rechtskräftig materiell erledigt sei, nicht entgegengetreten und haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formlose Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0084, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführer sind der Annahme, dass das mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid eingeleitete Servitutenverfahren mit Bescheid des LAS vom 24. Februar 2003 (materiell) rechtskräftig erledigt worden sei, nicht entgegengetreten. Mit diesem Bescheid wurden zu Gunsten der Liegenschaften EZ 545 und EZ 90021 bestehende Weiderechte zur Gänze abgelöst und als Äquivalent dafür Teilflächen der Grundstücke Nr. 614, 615/1, 615/2 und 618/1 von den zu Gunsten der Liegenschaften EZ 90017, 90018, 90019, 90022 und 90023 bestehenden Weiderechten freigestellt, wobei der Ablösung Verzichtserklärungen der Dritt-MP und des Viert-MP zu Grunde lagen.
Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Einleitungsbescheides vom 8. November 2001 eine Änderung in der Rechtsposition der Beschwerdeführer eintreten könnte.
Solcherart sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert. Demzufolge war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 26. Februar 2004
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