VwGH 2001/02/0264

VwGH2001/02/026427.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des MW in L, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, Harrachstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 2001, Zl. VwSen-107732/18/Ki/La, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Dezember 2000 um 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz bis vor ein näher bezeichnetes Haus ein vierrädriges Leicht-Kfz gelenkt, wobei auf Grund der Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgehalt der Atemluft, schwankender Gang, die Vermutung bestanden habe, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; der Beschwerdeführer habe sich am 19. Dezember 2000 um 21.25 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 23.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die unterlassene Einvernahme seiner "Ex-Gattin" als Entlastungszeugin dafür, dass nicht er, sondern diese Zeugin das Fahrzeug gelenkt habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212).

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das vorzitierte Erkenntnis vom 23. November 2001) schließt der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar.

Dass jedoch der "Verdacht" des Lenkens unbegründet gewesen wäre, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde selbst ausführte, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Eintreffen der Polizei glaublich ca. 15 Sekunden vergangen seien; weiters haben die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten angegeben, nur den Beschwerdeführer auf der linken Seite aus dem Fahrzeug aussteigen gesehen zu haben. Eine weitere Person, die das Fahrzeug verließ oder sich in dessen Nähe aufhielt, konnte von den Zeugen nicht wahrgenommen werden. Unter diesen Umständen war daher schon deshalb sehr wohl der Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer zuvor das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

Da bereits der Verdacht des Lenkens ausreichend war, kam es auf die Frage des tatsächlichen Lenkens im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer hier zur Last gelegten Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO nicht an, weshalb auch die Verfahrensrüge der unterlassenen Einvernahme der "Ex-Gattin" des Beschwerdeführers oder die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermag.

Angesichts von zwei einschlägigen Vorstrafen, die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren, ist auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) selbst bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 8.000.-- keine Rechtswidrigkeit für den Verwaltungsgerichtshof zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

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