Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Mai 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 25. September 2001 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher derzeit im Instanzenzug beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei.
Am 19. November 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 2002 bis 4. August 2002 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain an unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer verkauft sowie am 5. August 2002 insgesamt 18 Kugeln Heroin und Kokain, die er in seinem Mund mit sich geführt habe, zu verkaufen versucht habe.
Auf Grund der Verurteilung sei der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand verwirklicht. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen in Österreich. Auf Grund seines mehr als eineinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei das Aufenthaltsverbot jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung könne eine Verhaltensprognose nicht positiv ausfallen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der aus der bisherigen Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die für jede Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration nicht rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre sei auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne der Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die unstrittige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bestehen keine Bedenken gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei.
2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig in der Zeit von Juni 2002 bis 4. August 2002 in einer Vielzahl von Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge der Suchtgifte Heroin und Kokain verkauft sowie am 5. August 2002 versucht, weitere 18 Kugeln mit Heroin und Kokain zu verkaufen. Er hat mit seinem strafbaren Verhalten somit bereits etwa acht Monate nach seiner Einreise nach Österreich begonnen. Dabei ging er in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Ungeachtet des vorgebrachten Umstandes, dass es sich bei diesen Straftaten um die ersten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung handle, zeigt die gewerbsmäßige Vorgangsweise und die wiederholte Tatbegehung während eines Zeitraumes von etwa zwei Monaten, dass die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0242) auch beim Beschwerdeführer gegeben ist.
Entgegen der Beschwerdemeinung handelt es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers nicht nur um einen "geringen Verstoß" gegen das SMG. Mit seinem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, bei Einsichtnahme in den Akt des Strafgerichts wären die ihm zugute gehaltenen "zahlreiche(n) Milderungsgründe" hervorgekommen, macht der Beschwerdeführer schon mangels Konkretisierung keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.
Soweit der Beschwerdeführer die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Dringend-Geboten-Seins eines Aufenthaltsverbots unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hat, wobei sich schon aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine zum Teil bedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/18/0242).
Nach dem Gesagten kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Gegen die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des aufgezeigten schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe nicht vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden könne und deshalb das Aufenthaltsverbot für diese Dauer erließ. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Umstände die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, ein für einen kürzeren Zeitraum befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. September 2003
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