Normen
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
FrG 1997 §111 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
FrG 1997 §111 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei seit 20. August 1998 in Wien aufrecht gemeldet und habe am 31. Juli 2000 bei der österreichischen Botschaft in Agram einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingereicht. Wie aus dem Antrag hervorgehe, sei er seit 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH mit Sitz in Wien. Aus den mit diesem Antrag vorgelegten Jahresabschlüssen gehe hervor, dass die GmbH auch einer Geschäftstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und versichert und habe laut einer vorgelegten Einkommensbestätigung vom 31. Oktober 2001 als Geschäftsführer durchschnittlich ATS 15.000,-- (EUR 1.090,09) monatlich bezogen. Bis zum heutigen Tag habe der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erledigt werden können, weil der Beschwerdeführer die Vorlage geforderter Unterlagen schuldig geblieben sei. Nach der Aktenlage verfüge er überhaupt erst seit 28. Jänner 2002 über eine Gewerbeberechtigung als Elektrotechniker (eingeschränkt).
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. November 2002 habe er geltend gemacht, sich im Sinn des Sichtvermerksabkommens mit Kroatien jeweils immer nur drei Monate, maximal sechs Monate pro Kalenderjahr, in Österreich aufzuhalten, aber durchgehend polizeilich gemeldet zu bleiben bzw. bleiben zu müssen. Ebenso habe er angegeben, dass er aus seinem Unternehmen Einkünfte bezöge, aber nicht persönlich in oder mit dem Unternehmen tätig wäre.
Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wovon er auch selbst ausgehe - in Österreich selbstständig erwerbstätig sei. Im Hinblick auf § 7 Abs. 3 FrG hätte er dafür einer Niederlassungsbewilligung bedurft, über die er jedoch nicht verfüge. Schon allein aus diesem Grund sei sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig zu qualifizieren. Das Sichtvermerksabkommen mit Kroatien lasse zwar einen sichtvermerksfreien Aufenthalt für die Dauer von drei Monaten zu, nicht jedoch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dass der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen nicht selbst arbeite, könne daran nichts ändern. Es bestehe sohin kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig, Sorgepflichten seien nicht geltend gemacht worden. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden ebenfalls nicht. Sofern daher angesichts der Dauer der bisherigen Aufenthalte überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch das dargestellte Gesamt(fehl)Verhalten gravierend verstoßen. Er sei nicht im Stande gewesen, in einer zweieinhalbjährigen Verfahrensdauer die von ihm beantragte Niederlassungsbewilligung durch Vorlage der entsprechenden Urkunden zu erwirken. Da er sich nach der Aktenlage unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels der in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG normierte Versagungsgrund entgegen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehen, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH (in Österreich) sei, er seit dieser Zeit einen Gewerbeschein besitze und es zum Zeitpunkt der Gründung und Anmeldung des Unternehmens gang und gäbe gewesen sei, dass ein aus Kroatien kommender Fremder insgesamt sechs Monate im Bundesgebiet habe aufhältig sein, eine GmbH gründen und in seinem Unternehmen tätig sein können. Das Verfahren vor der MA 20 (gemeint: des Magistrates der Stadt Wien betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) habe bisher deshalb so lange Zeit benötigt, weil erst eine gewerberechtliche Gleichstellung mit einem österreichischen Staatsbürger durch die MA 63 habe erwirkt werden müssen, und stehe kurz vor dem Abschluss. Überdies gehe der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Kenntnis der zuständigen Behörden in Österreich seiner Tätigkeit nach. Die belangte Behörde habe daher ihren Ermessensspielraum unzutreffend ausgeschöpft.
2.1. Soweit die Beschwerde, die nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 FrG) verfüge, mit ihrem Vorbringen auf die Regelungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abzielt, wonach Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Abkommen näher bezeichneten Reiseausweise mit sich führen, ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten können (Art. 1), zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So benötigten nach § 1 Abs. 1 des - mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen (vgl. § 111 Abs. 3 FrG) - Aufenthaltsgesetzes Fremde zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung nach diesem Gesetz, wobei gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. von Fremden, die sich zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhielten, für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls anzunehmen war, dass sie in Österreich einen dauernden Wohnsitz begründen. In gleicher Weise bedurfte der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 für den inländischen Aufenthalt eines Aufenthaltstitels, wobei (allfällige) wiederholte Unterbrechungen des inländischen Aufenthaltes an dem Erfordernis dieser Bewilligung nichts ändern konnten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 98/18/0185, mwN).
Da der Beschwerdeführer laut den Bescheidfeststellungen in Österreich selbstständig erwerbstätig ist - die Beschwerde bringt vor, dass er seit sechs Jahren in Österreich seiner Tätigkeit nachgehe - und sich im Bundesgebiet aufhält, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.2. Im Rahmen ihrer Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in Wien seit 1997 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen infolge des Mangels einer hiefür erforderlichen Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. FrG unrechtmäßigen Aufenthalt seit 1997 in Österreich, selbst wenn dieser - wie in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Berufungsvorbringen behauptet wurde - jeweils nach Ablauf einer sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von drei Monaten unterbrochen und jeweils insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr gedauert haben sollte, gravierend beeinträchtigt.
Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinem Einwand.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor ihrem Abschluss stehe, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil die Erledigung des Antrages auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Ausland abzuwarten ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0229).
2.3. Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, und macht die Beschwerde nichts geltend, was eine Ausübung des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätte.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. März 2003
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