Normen
BauO NÖ 1996 §4 Z7;
B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3;
KanalG NÖ 1977 §5;
BauO NÖ 1996 §4 Z7;
B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3;
KanalG NÖ 1977 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juni 2000 wurde den Beschwerdeführern für den Anschluss ihrer Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 361,5 m2 und eines Einheitssatzes von S 150,-- auf die Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von S 59.647,50 (brutto) gemäß §§ 2, 3 und 3a NÖ Kanalgesetz 1977 eine Vorauszahlung in der Höhe von 80 %, nämlich S 47.718,-- (brutto), vorgeschrieben.
Die Berechnungsfläche sei gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2, vermehrt werde. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählten zur unbebauten Fläche.
Die Berechnungsfläche ermittle sich daher wie folgt:
"Gebäude | bebaute Fläche | Flächen- hälfte | mal | angeschlossene Geschoße | Fläche |
I. Wohnhaus | 163 m2 | 81,5 m2 | x | (2+1) = | 244,5 m2 |
II. Nebengebäude | 95 m2 | 47,5 m2 | x | (1+1) = | 95 m2 |
Anteil der bebauten Fläche | 339,5 m2 | ||||
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 153 m2 (maximal von 500 m2 = 75 m2) | 22 m2 | ||||
ergibt eine Berechnungsfläche von | 361,5 m2." |
Unter Zugrundelegung des Einheitssatzes gemäß § 1 der Kanalabgabenordnung in der Höhe von S 150,-- betrage daher die vorauszuzahlende Gebühr S 47.718,--.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2000 Berufung und brachten vor, dass bei der Ermittlung der Berechnungsfläche unrichtiger Weise für das erste Wohnhaus für die komplette bebaute Fläche zwei Geschoße angenommen worden seien. Tatsache sei, dass nur eine bebaute Fläche von 48 m2 über zwei Geschoße verfüge. Die restlichen 115 m2 seien nur eingeschoßig. Es sei daher die Abgabe einerseits für ein zweigeschoßiges, 48 m2 großes Gebäude und andererseits für ein eingeschoßiges, 115 m2 großes Gebäude zu berechnen. Die vorgeschriebene Vorauszahlung wäre daher dementsprechend zu korrigieren.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2000 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
1.4. Auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufung und wies diese als unbegründet ab.
Gemäß § 1a Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 sei die bebaute Fläche diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. Es sei daher unerheblich, ob das zweite Geschoß eine geringere Fläche aufweise als die Grundrissfläche. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergebe sich gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche werde in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt werde.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Wenn sich der Gemeindevorstand auf die Bestimmung des § 1a NÖ Kanalgesetz stütze, übersehe er, dass in § 1a Z 7 leg. cit. der Begriff "Gebäudeteil" definiert werde. Diese Bestimmung sei auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer anwendbar. Es sei dieser Gebäudeteil im Beschwerdefall sogar durch eine eigene Feuermauer und einem eigenen Dach vom eingeschoßigen Gebäudeteil getrennt. Dies sei auch aus dem beiliegenden Planausschnitt erkennbar. Der im Plan grünumrandete Teil des Wohnhauses verfüge über zwei Geschoße, der orangeumrandete Teil sei jedoch nur eingeschoßig angelegt.
Weiters sei im zweigeschoßigen Gebäudeteil auch eine besondere Nutzung (Technisches Büro) gegeben. Zudem definiere § 1a Z 6 leg. cit. auch den Begriff der Geschoßfläche. Wenn allein die bebaute Fläche für die Berechnung maßgebend wäre, so wäre diese Definition überflüssig. In § 3 leg. cit. sei auch von der gesonderten Berechnung von zwei aneinandergebauten Gebäuden die Rede.
Das NÖ Kanalgesetz 1977 sei auf gerechte und technisch richtige Aufteilung der Errichtungskosten ausgerichtet. Es werde im Gesetzestext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ungleiche Behandlung von Abgabepflichtigen vermieden werden solle. Es sei daher als gesetzwidrig anzusehen, dass für nichtexistente Räume und Gebäudeteile Anschlussgebühren verlangt würden. Im Beschwerdefall bedeutete dies eine Abgabenerhöhung für nicht existente Gebäudeteile von 30 %.
Bei einem Rechenbeispiel mit einem eingeschoßigen Haus mit 400 m2 Grundfläche und einem Turm von 20 m2 mit 10 Geschoßen ergäben sich bei dieser Berechnungsart ohne Gebäudeteiltrennung 10 Geschoße mit 400 m2. Dies bedeutete eine Überzahlung von ca. 350 % für nichtexistente Räume.
Eine Anrechnung von nichtexistenten Räumen oder Gebäudeteilen verstoße daher eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer ab.
Der öffentlich-rechtliche Anspruch der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Vorauszahlung der gegenständlichen Abgabe bestehe gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht und sei auch gesetzeskonform mit Abgabenbescheid geltend gemacht worden.
Der im Beschwerdefall zur Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe herangezogene Einheitssatz entspreche dem in § 1 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vorgesehenen Einheitssatz von S 150,--.
Die Abmessungen des gegenständlichen Objektes seien unstrittig. Ob in einem konkreten Fall ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorlägen, sei in einem ersten Prüfungsschritt an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bilde eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entstehe dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich allein baulich nicht bestehen könnte, so liege ein einheitliches Gebäude vor. Auch aus der Dachkonstruktion seien Schlüsse auf das Bestehen zweier Gebäude oder eines einheitlichen Gebäudes möglich.
Neben der baulichen Gestaltung seien in einem zweiten Prüfungsschritt auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien heranzuziehen. Ermöglichten insbesondere Verbindungen oder Öffnungen (Durchgänge) eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so sei in der Beurteilung dennoch von einem Gebäude auszugehen.
Anhand dieser Kriterien könne unschwer festgestellt werden, dass im Beschwerdefall ein einheitliches Bauwerk vorliege. Dies schon deshalb, weil beide Trakte (in den Beilagen zur Vorstellung grün und orange markiert) über eine gemeinsame Wand verfügten; des Weiteren bestehe im Erdgeschoß von der Diele (grün) ein Durchgang in das Wohnzimmer (orange), sodass auch das Kriterium der funktionellen Einheit gewahrt sei.
Im Beschwerdefall handle es sich auch nicht um einen Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977. Dieser Begriff werde durch zwei kumulative Komponenten geprägt: bauliche Gestaltung und besondere Nutzung.
Der Gebäudeteil müsse vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sein. Die durchgehende Wand müsse vom untersten bis zum obersten Geschoß reichen. Als oberste Decke sei die Decke des obersten Geschoßes anzusehen. Sei der Dachboden ausgebaut, so stelle die Dachverkleidung die oberste Decke. Sei der Dachboden nicht ausgebaut, so stelle die Decke des obersten Geschoßes die oberste Decke dar. Die Wand müsse in diesen Fällen daher nicht bis zur Dacheindeckung vorhanden sein. Bei der durchgehenden Wand müsse es sich weder um eine Brandwand handeln noch schade es, dass diese Wand an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge) aufweise. Es müsse sich allerdings um eine baulich erkennbare Abtrennung des Gebäudes handeln.
Bei den genannten Nutzungsarten handle es sich um eine taxative Aufzählung. Dabei komme nur eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in Frage. Diese Nutzung müsse im gesamten baulich getrennten Teil vorliegen, um die Qualifikation als Gebäudeteil zu erwirken.
Offensichtlich sei der zweigeschoßige grünmarkierte Trakt auch kein Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes. Dies schon deshalb nicht, weil im Obergeschoß die dort befindlichen Räume als Wohnräume (oder als Büro) Verwendung fänden und somit die erforderliche (durchgehend) privilegierte Nutzung nicht vorliege.
Die Legaldefinition des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 (Geschoßfläche) komme für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (beziehungsweise der darauf zu leistenden Vorauszahlung) keine Bedeutung zu, sondern sei das maßgebende Kriterium für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr. Nach § 5 Abs. 3 leg. cit. werde nämlich die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr als Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen definiert.
Ausgehend von dem Wert der bebauten Fläche (163 m2) und der Anzahl der angeschlossenen Geschoße (zwei) ergebe sich nach der Formel des § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 für das Wohnhaus eine Berechnungsfläche von 244,50 m2 und insgesamt (einschließlich) Nebengebäude und Anteil der unbebauten Fläche rechnerisch eine Gesamtberechnungsfläche von 361,50 m2. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe als Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz betrage daher S 54.225,--. Die Vorauszahlung (80 %) auf die Kanaleinmündungsgebühr in der Höhe von S 43.380,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer sei daher rechnerisch richtig ermittelt worden.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2003, B 996/01-11, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
1.8. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichthofes ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8230- 5, lauten (auszugsweise):
"§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.
Unberücksichtigt bleiben:
bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.
(...)
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
(...)
§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(...)
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
(...)
§ 3a
Vorauszahlungen
(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.
(3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 aufgrund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.
(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre. (...)"
2.2. Der von den Abgabenbehörden angewendete Einheitssatz von S 150,-- ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. März 1999 betreffend Änderung der Verordnung betreffend die Kanalabgabenordnung für die Katastralgemeinden Au, Ernstbrunn und Simonsfeld der Marktgemeinde Ernstbrunn durch Erweiterung um die Katastralgemeinde Thomasl. Diese Verordnung trat gemäß § 7 Abs. 1 mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgte; dies war der 1. Mai 1999. 2.3. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Berechnung der Höhe der Abgabe durch die Abgabenbehörden § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprach, insbesondere ob die Vervielfachung der gesamten Grundfläche des Gebäudes mit dem Faktor 3 (der um eins erhöhten Anzahl der Geschoße, nämlich zwei) zutreffend war.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Behörde hätte anlässlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr berücksichtigen müssen, dass das von ihr "angenommene" zweite Geschoß kein Geschoß im Sinne des NÖ Kanalgesetzes oder der NÖ BauO sei. Lediglich ein Gebäudeteil von 48 m2 sei zweigeschoßig ausgeführt. Dieser Gebäudeteil sei die Gebäudeeinfahrt (Pkw-Abstellplatz) mit Stiegenaufgang in die zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumlichkeiten oberhalb dieser Einfahrt. Der übrige Gebäudeteil des Obergeschoßes umfasse lediglich einen unausgebauten Dachboden mit Terrasse. Diese beiden Gebäudeteile seien in Entsprechung mit dem Gesetz durch eine von Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß durchgehende Mauer getrennt. Der Gebäudeteil, der die Büroräumlichkeiten umfasse, sei sohin durch die durchgehende Wand von den eingeschoßigen Wohnräumlichkeiten getrennt.
Der Wohnbereich mit nicht ausgebautem Dachboden stelle einen eigenen Gebäudeteil dar. Der unausgebaute Dachboden sei nicht angeschlossen, zähle daher zur unbebauten Fläche und sei folglich nicht in die Berechnungsgrundlage mit ein zu beziehen.
2.4. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
2.5. Auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um ein einheitliches Gebäude handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026) ist die bauliche Gestaltung dafür entscheidend, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Im Beschwerdefall liegt daher ein einheitliches Gebäude vor: Es bestehen nach den Feststellungen der Behörde zwischen dem im Plan grün und dem orange markierten Teil des Hauses gemeinsame Wände und Öffnungen und der grün umrandete Bereich dient gleichzeitig als Hauseingang zu dem orange umrandeten Wohnbereich. Das Bestehen einer funktionellen Einheit zwischen dem orange und dem grün markierten Gebäudeteil kann daher nicht in Zweifel gezogen werden.
2.6. Entscheidend ist daher, ob die Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich der Qualifikation der Gebäudeeinfahrt mit Stiegenaufgang und die nach ihren Angaben gewerblich genutzten Räume als Gebäudeteil iSd § 1a NÖ Kanalgesetz 1977, welcher gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche zu zählen wäre (sodass sich der Multiplikator gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz verringern müsste), zutreffend ist. (Anzumerken ist, dass bei Zutreffen der Auffassung der Beschwerdeführer der entsprechende Gebäudeteil - so er nicht angeschlossen ist - nicht zur bebauten Fläche zu zählen wäre, also aus der Berechnung gänzlich auszunehmen wäre; eine Teilung der Berechnung, wie sie die Beschwerdeführer im Abgabenverfahren angestrebt haben, ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine getrennte Berechnung ist nur für selbständige Gebäude, nicht für verschiedene Teile eines Gebäudes möglich).
Der belangten Behörde kann nun im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Qualifikation des im Plan grün umrandeten Teiles (bestehend aus einem Eingangsbereich mit Pkw-Abstellmöglichkeit, Diele, Stiegenaufgang und zwei Zimmern im zweiten Geschoß) als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 verneinte. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteiles ist dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und der belangten Behörde schließt der zwischen dem grün und dem orange umrandeten Teil des Hauses bestehende Durchgang zwischen Diele/Eingangsbereich und Wohnbereich (nach dem Plan der einzige Zugang vom Eingangsbereich und der Diele in die Wohnung) bereits das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048).
Zusätzlich mangelt es dem grün markierten Teil an der erforderlichen besonderen Nutzung im Sinne des § 1a Z 7 leg. cit., da eine solche allenfalls für den Eingangsbereich/Pkw-Abstellplatz in Frage kommen könnte. Weder könnte die von den Beschwerdeführern behauptete Nutzung des grün markierten Hausteils als technisches Büro zu "gewerblichen Zwecken" eine besondere Nutzung im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 begründen (weil ein solches Büro kein gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum ist), noch erfüllt der im Plan als Diele bezeichnete Raum zwischen Eingangsbereich und Wohnung die in § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 umschriebenen Anforderungen an die Nutzung, die für die Qualifikation als "Gebäudeteil" im Sinne dieser Gesetzesstelle erforderlich wären.
2.7. Zu dem Vorbringen der Beschwerde, bei dem nicht ausgebauten Dachgeschoß handle es sich um einen eigenen nicht angeschlossenen Gebäudeteil, welcher als unbebaute Fläche zu qualifizieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Bestimmung der "bebauten Fläche" im Sinn des Gesetzes darum geht, jene Flächen der Gebäude oder Gebäudeteile auf dem Grundstück zu bestimmen, welche gemäß § 3 Abs. 2 zur Hälfte in der dort näher dargestellten Weise zu multiplizieren ist. Die über den Wohnräumen befindliche Fläche des Dachgeschoßes kann daher schon aus diesem Grund nicht von der (übrigen) bebauten Fläche abgezogen werden, weil damit im Ergebnis die Fläche der Wohnräume keine Berücksichtigung fände. Das Vorbringen geht daher insoweit fehl.
2.8. Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für die Ermittlung der Berechnungsfläche lediglich die bebaute Fläche (und nicht wie für die Kanalbenützungsgebühr die Geschoßfläche) sowie die Anzahl der angeschlossenen Geschoße maßgeblich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048, ausführte, bilden die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes ein Geschoß im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß. Es ist ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht. Es war daher im Beschwerdefall zur Zl. 2002/17/0048 ungeachtet des Umstandes, dass lediglich der Bürotrakt zweigeschoßig ausgeführt wurde, von einem zweigeschoßigen Gebäude auszugehen, dessen bebaute Fläche gemäß § 1a Z 1 NÖ KanalG zu ermitteln war.
2.9. Im Hinblick darauf, dass der Kanalanschluss des zweiten Geschoßes von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die Berechnungsfläche für das Wohngebäude gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 unabhängig davon ermittelte, dass nur ein Teil des Wohngebäudes zweigeschoßig ausgeführt war.
2.10. Dass die bebaute Fläche im Sinne von § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 des gesamten Gebäudes 163 m2 beträgt, ist ebenso wie die weitere rechnerische Ermittlung der im Beschwerdefall vorgeschriebenen Vorauszahlung unbestritten.
2.11. Zu dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist zu bemerken, dass die Definition des Begriffes der Geschoßfläche im Hinblick auf die darauf abstellende Vorschrift zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erforderlich ist. Das Argument, der Gesetzgeber hätte allenfalls Überflüssiges geregelt, geht daher ins Leere. Die Argumentation der Beschwerdeführer, für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr sei die Geschoßfläche maßgeblich, verfängt insofern nicht, als es im Beschwerdefall um die Ermittlung der Kanalanschlussgebühr bzw. der Vorauszahlung auf diese geht. Diese hat ausschließlich nach § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 in der oben dargestellten Art zu erfolgen.
Welche Bedeutung nach Auffassung der Beschwerdeführer den Bestimmungen der NÖ BauO im Zusammenhang mit der Berechnung der Vorschreibung einer Vorauszahlung auf Kanalanschlussgebühren nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 unter Heranziehung der Geschoßanzahl des Gebäudes zukommen sollte, ist unklar. Die Beschwerdeführer sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass selbst unter Zugrundelegung der in der Beschwerde vertretenen Annahme, dass ein Geschoß im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 das Vorliegen von Aufenthaltsräumen im Sinne der Bauordnung voraussetze, das zweite Geschoß den Geschoßbegriff erfüllte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern genannte Definition des Geschoßbegriffes der Bauordnung gerade nicht auf Aufenthaltsräume, sondern auf Räume schlechthin abstellt. Wenn § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 auf die "angeschlossenen Geschoße" abstellt, wird somit gerade nicht auf den Begriff des "Hauptgeschoßes" im Sinne der Bauordnung abgestellt. Das Beschwerdevorbringen ist insoweit daher nicht nachvollziehbar.
Dass der Gesetzgeber für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalanschlussgebühr zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsieht, begegnet keinen Bedenken. Handelt es sich doch um zwei unterschiedliche Abgabentatbestände, die einer differenzierenden Regelung durch den Gesetzgeber zugänglich sind.
Zudem entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtfälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/17/0155).
2.12. Soweit in der Beschwerde auf Unstimmigkeiten hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid genannten Datums des Inkrafttretens der Kanalabgabenordnung hingewiesen wird (der angefochtene Bescheid spricht einmal - verfehlt - vom Inkrafttreten am 1. Mai 1998, einmal richtig vom 1. Mai 1999), wird damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die genannte Kanalabgabenordnung zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung nicht in Kraft gewesen wäre oder dass der von den Abgabenbehörden angewendete Einheitssatz von S 150,-- nicht der Verordnung entspräche. Da die Verordnung wie unter Punkt 2.2. dargestellt, am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, konnten die Abgabenbehörden den Abgabenbescheid zu Recht auf die Verordnung stützen.
2.13. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2003
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