VwGH 2003/12/0076

VwGH2003/12/007626.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Traun wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in einer Dienstrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

GdBedG OÖ 2001 §164 Abs2 idF 2002/051;
GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;
GdO OÖ 1990 §95 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §164 Abs2 idF 2002/051;
GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;
GdO OÖ 1990 §95 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht nach seinen Angaben in der Beschwerde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Traun.

Nach seinen Beschwerdeausführungen besteht zwischen ihm und seiner Dienstbehörde ein Rechtsstreit darüber, ob sein Dienstverhältnis über den 31. August 2002 hinaus rechtswirksam sei. Er habe am 5. August 2002 seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis per 31. August 2002 erklärt, diesen Austritt aber mit Schriftsatz vom 29. August 2002 widerrufen.

Am 18. September 2002 sei ihm ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 12. September 2002 zugekommen, mit dem ausgesprochen worden sei, dass das zwischen ihm und der Stadtgemeinde Traun eingegangene Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2002 als beendet gelte. Dieses Schreiben habe alle Bescheiderfordernisse des AVG erfüllt und er habe dagegen mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Traun erhoben; über diese Berufung sei bis zum heutigen Tage durch den Stadtrat der Stadtgemeinde Traun nicht entschieden worden. Die belangte Behörde sei daher säumig und er sei gezwungen zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§§ 27 Abs. 1 und 164 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes 2001, LGBl. Nr. 48 (§ 164 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2002) lauten:

"§ 27. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) ....

§ 164. (1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Beamten der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes fallen auch alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt ist.

(3) ..."

Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, enthält folgende, im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen:

"§ 17. (1) Die Organe der Gemeinde sind,

  1. a) der Gemeinderat (die Ausschüsse gemäß § 44 Abs. 2);
  2. b) der Gemeindevorstand (Stadtrat - § 24 Abs. 5)
  3. c) der Bürgermeister.

(2) ...

§ 24. (1) ...

(5) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat".

§ 95. (1) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) ..."

Die im § 27 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 geregelte Möglichkeit für den Beamten, schriftlich seinen Austritt zu erklären, stellt eine Angelegenheit des Dienstrechtes dar; nach § 164 Abs. 2 leg. cit. ist zur Entscheidung darüber der Gemeindevorstand (im vorliegenden Fall: der Stadtrat und nicht der Bürgermeister) berufen.

Nach § 95 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 ist gegen Entscheidungen des Bürgermeisters oder des Stadtrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Berufung an den Gemeinderat als letztinstanzliche Gemeindebehörde, nicht hingegen ein Instanzenzug vom Bürgermeister zum Stadtrat vorgesehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Berufung gegen die von ihm als Bescheid gewertete Erledigung des Bürgermeisters vom 12. September 2002 war entgegen seiner Angaben in der Beschwerde an "die Berufungsbehörde", somit an die gemäß § 95 Abs. 1 Oö. GemO 1990 vorgesehene Berufungsbehörde, den Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun gerichtet.

Der vom Beschwerdeführer als säumig bezeichnete Stadtrat der Stadtgemeinde Traun wurde auch nicht vom Beschwerdeführer angerufen; er war zur Entscheidung über diese Berufung weder verpflichtet noch konnte er mangels einer ihm zukommenden Zuständigkeit als Berufungsbehörde mit einer solchen Entscheidung säumig werden.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich ausdrücklich und unmissverständlich gegen die Säumnis des Stadtrates der Stadtgemeinde Traun. Wie dargestellt traf diese Behörde aber gar keine Entscheidungspflicht, sodass die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Ergänzend wird bemerkt, dass selbst bei Vorliegen einer Säumnis des Stadtrates die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlen würden, weil diesfalls noch die Möglichkeit der Anrufung des Gemeinderates im Devolutionsweg offen gestanden wäre, und daher die Untätigkeit der obersten Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, nicht vorliegt.

Da eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG nicht gegeben ist, war die Beschwerde

gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2003

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