Normen
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1977 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B für die Dauer von 60 Monaten, gerechnet ab der am 10. November 2001 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde ihm bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 10. November 2001 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,87 mg/l) gelenkt und sei deshalb mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten vom 6. August 2002 wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung stehe bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG genannte bestimmte Tatsache gesetzt habe. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache falle zum Nachteil des Beschwerdeführers gravierend ins Gewicht, dass er bereits zuvor drei Mal wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sowie ein Mal wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 2. April 1993 wegen eines Alkoholdeliktes (Alkoholgehalt des Blutes 1,49 Promille) das Lenken von Mopeds für die Dauer von vier Wochen verboten worden. In der Folge sei ihm drei Mal die Lenkberechtigung entzogen worden, und zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 2. Oktober 1995 für die Dauer von sechs Monaten (Alkoholisierung 2,079 Promille), mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 22. November 1996 für die Dauer von 14 Monaten (Alkoholisierung 1,953 Promille) und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 13. Mai 1997 für die Dauer von 24 Monaten (wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Alle diese Maßnahmen hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes abhalten können. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der Tat vom 10. November 2001 als auch bei seinen vorangegangenen Alkoholdelikten nicht nur geringfügig alkoholisiert gewesen. Bei ihm bestehe eine tief greifende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten. Die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fielen wegen der Kürze der Zeit und der Tatsache, dass in dieser Zeit das Verwaltungsstrafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig gewesen seien, nicht ins Gewicht. In Anbetracht der Häufung der Alkoholdelikte, der jeweils hohen Alkoholisierung und des Umstandes, dass auch wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung die Sinnesart des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätten, sei die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 20 Monaten viel zu kurz. Erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der Tat könne mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch den Beschwerdeführer gerechnet werden. Diese Entziehungszeit entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) maßgebend:
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ...
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; ...
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen....
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten, ...
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend die von ihm begangenen Übertretungen und die wiederholten Entziehungen der Lenkberechtigung. Er bekämpft der Sache nach allein das Ausmaß der gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG festgesetzten Entziehungsdauer und meint, nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten sei er wieder verkehrszuverlässig. Soweit er in diesem Zusammenhang der belangten Behörde fehlerhafte Ermessensübung vorwirft, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung der Entziehungsdauer keine Ermessensentscheidung darstellt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0159, mwN).
Die belangte Behörde hat zutreffend die mehrfache Wiederholung von Alkoholdelikten, die Höhe der festgestellten Alkoholisierung in jenen Fällen, in denen der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden war, und die Erfolglosigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Bestrafungen und Entziehungsmaßnahmen im Rahmen der Wertung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt und diesen Umständen im Rahmen der für die Festsetzung der Entziehungsdauer erforderlichen Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidende Bedeutung beigemessen. Sie konnte sich in diesem Zusammenhang auch mit Recht auf die von ihr zitierte hg. Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081, dem ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Beschwerdefall zugrunde gelegen war, stützen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den dort genannten Gründen kann auch die im vorliegenden Fall festgesetzte Entziehungsdauer nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde lasse sich bei der Prognose von "Standardüberlegungen" leiten und schenke dem Einzelfall wenig Bedeutung, lässt nicht erkennen, welche konkreten Umstände die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen und inwieweit sie dadurch zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen "jugendlichen Leichtsinn" überwunden, wird er durch entsprechendes Wohlverhalten während der Entziehungszeit unter Beweis zu stellen haben.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde irre, wenn sie ihm fünf Alkoholdelikte vorwerfe. Der zuletzt ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 24 Monaten liege nämlich nicht das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern die Verweigerung der Atemluftuntersuchung zugrunde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 für alle in den lit. a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG (insbesondere § 24 Abs. 3 zweiter und vierter Satz und § 26 Abs. 2) ergibt sich, dass Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol (im Ausmaß des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) beeinträchtigten Zustand. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Verweigerung der Atemluftuntersuchung in gleicher Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt hat wie die anderen im angefochtenen Bescheid genannten Übertretungen.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2003
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