Normen
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999;
VwGG §30 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, über Berufung der beschwerdeführenden Landesumweltanwaltschaft erlassenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für Verfüllung eines Gerinnes, Aufschüttung und Neuanlage eines Grabens auf dem Grundstück Nr. 157/1 KG V unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei dem vom Projekt in Anspruch genommenen Gebiet handle es sich um den Lebensraum näher genannter, nach § 24 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes, der Pflanzen - und Tierarten - Schutzverordnung und der FFH - Richtlinie geschützter Pflanzen - und Tierarten. Teile dieses hochwertigen Lebensraumes seien von der mitbeteiligten Partei in den letzten Jahren durch widerrechtliche Anschüttung - zum Teil mit Baurestmassen und Verpackungsmaterial - bereits zerstört worden. Mit der Durchführung der bewilligten Aufschüttungsmaßnahmen wäre der Verlust eines im Gasteiner Tal bereits selten gewordenen Lebensraumkomplexes auf einer Fläche von 1, 2 ha verbunden.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht zu sehen. Es ist daher in die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung einzutreten. Dabei ist unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ein Nachteil für die vom Landesumweltanwalt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (vgl. den Beschluss vom 23. Oktober 1997, Zl. AW 97/10/0037).
Ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn das Vorhaben als Maßnahme anzusehen wäre, durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt würde (vgl. § 25 Abs. 3 NSchG). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG liegt vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, die die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, besteht. Im vorliegenden Fall kann ohne Vorgriff auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens des Mitbeteiligten eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft oder deren Wertes für die Erholung verbunden wäre, die nicht mehr leicht beseitigt werden könnte; ebenso wenig kann im vorliegenden Provisorialverfahren die Frage gelöst werden, ob die Voraussetzungen einer Bewilligung des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen vorliegen. Der Beschwerde war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. Juni 2003
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