Normen
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §89 Z3 lita;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §89 Z3 lita;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2003 stellte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei fest, "dass Kautschukstopfen auf Infusionsflaschen Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 sind und als diese dieser Verordnung unterliegen".
Gestützt wurde diese Feststellung auf § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 102 (AWG 2002) und auf § 2 der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. 648/1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 232/1997 (VerpackVO 1996).
In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe beantragt, mit Bescheid festzustellen, dass die antragsgegenständlichen Kautschukstopfen nicht als Verpackung im Sinne des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 einzustufen und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen seien. Begründet werde dieser Antrag im Wesentlichen damit, die Kautschukstopfen gewährleisteten, dass der durch diese gestochene Dorn keinesfalls während der Verabreichung der Infusionslösung herausrutsche und das Infusionsgerät somit festsitze. Die Verabreichung der Infusion ohne Kautschukstopfen würde eine technische Veränderung der herkömmlichen Infusionsgeräte bzw. des Verbindungsstückes zwischen der Flasche und dem Gerät voraussetzen. Der Kautschukstopfen sei somit eine unabdingbare technische Voraussetzung für die medizinische Funktion der Infusionsflaschen. Die Verpackungseigenschaft des Kautschukstopfens stehe nicht im Vordergrund, da der bakteriendichte Verschluss der Infusionsflasche auch unter Verwendung anderer Verschlüsse (wie z. B. durch eine Folie oder durch einen mit entsprechender Dichtungsscheibe versehenen Kronkorken) möglich wäre.
Der Amtssachverständige für Verpackungstechnik habe folgendes Gutachten abgegeben:
Bei den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Mustern handle es sich um Infusionsflaschen aus Glas bzw. aus Kunststoff. Die Glasflasche sei mit einem Stopfen aus Brombuthylkautschuk, einer Bördelkappe aus Aluminium sowie einer Deckelkappe aus Polyethylen verschlossen. Der Verschluss der Kunststoffflasche bestehe aus einem Kautschukstopfen und einer Deckelkappe aus Polyethylen. Dass der Kautschukstopfen als Verschluss diene, sei sowohl dem Feststellungsantrag als auch der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei eindeutig zu entnehmen und sei auch für den Amtssachverständigen unbestritten. Der hermetische Verschluss der Flaschen werde im Wesentlichen durch den Kautschukstopfen erreicht, da Bördelkappe und Deckelkappe keine ausreichende bzw. sichere Abdichtung gewährleisteten. Verschlüsse würden als Packmittelbestandteil und daher als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 gelten. Zu den Verschlüssen sei festzuhalten, dass diese neben der Verschließfunktion vielfach gleichzeitig auch die Funktion einer Dosierhilfe (Portionieren, Aufsprühen und dgl.) erfüllten, wobei die Dosierfunktion ebenfalls als Verpackungsfunktion zu qualifizieren sei. Da der Kautschukstopfen eindeutig die Flasche verschließe, liege jedenfalls eine Verpackungsfunktion vor. Bei der Abgrenzung zwischen "Verpackung" und dem darin verpackten "Produkt" sei darauf abzustellen, ob das Erzeugnis neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufweise, die die Verpackungsfunktion deutlich überwiege. Nur wenn die Gebrauchsfunktion deutlich überwiege, sei ein Erzeugnis als Produktbestandteil und nicht als Verpackung zu qualifizieren. Seitens der beschwerdeführenden Partei werde argumentiert, dass es sich bei dem Kautschukstopfen primär um ein Hilfsmittel zur Infusionsverabreichung und daher um einen Warenbestandteil handle. Weiters werde argumentiert, dass ein dichter Verschluss der Infusionsflaschen auch durch andere Verschlüsse einwandfrei gewährleistet wäre. Letzteres treffe zwar unbestritten zu, unbedingt erforderlich sei aber jedenfalls ein hermetischer, bakteriendichter Verschluss, da es keinesfalls zu einem Ausrinnen bzw. zu einer Kontamination der sterilen Infusionslösung kommen dürfe. Diesen Zweck erfülle der Kautschukstopfen zweifelsfrei. Die besondere Form des Verschlusses sei in Abstimmung mit der Art der Verabreichung des Produktes gewählt worden. Zur Verabreichung der Infusionslösung werde der Dorn des Infusionsgerätes durch den Stopfen gestochen. Der Stopfen selbst erfülle keine aktive Funktion bei der Verabreichung der Infusionslösung; es sei ihm daher keine überwiegende Gebrauchsfunktion zuzuordnen. Da bei dem Kautschukstopfen die Verpackungsfunktion überwiege, sei er als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 einzustufen.
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, bei der Abgrenzung zwischen Verpackung und Nichtverpackung sei darauf abzustellen, ob eine Sache neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufweise, die die Verpackungsfunktion überwiege und daher als funktioneller Produktbestandteil zu qualifizieren sei.
Der Amtssachverständige habe hiezu eine verpackungstechnische Stellungnahme abgegeben, deren fachliche Ergebnisse die Basis für die getroffene Feststellung bildeten.
Der Sachverständige komme auf Grund des von ihm erhobenen Befundes zu dem Schluss, dass einerseits der Kautschukstopfen zweifelsfrei den Zweck eines hermetischen, bakteriendichten Verschlusses erfülle, da es keinesfalls zu einem Ausrinnen bzw. zu einer Kontamination der sterilen Infusionslösung kommen dürfe, und andererseits der Stopfen beim Stechen des Dornes des Infusionsgerätes durch den Stopfen keine aktive Funktion bei der Verabreichung der Infusionslösung erfülle. Es sei ihm daher keine überwiegende Gebrauchsfunktion zuzuordnen. Die Verpackungsfunktion überwiege. Diese Feststellungen seien verpackungstechnische und nicht juristische Wertungen.
Wenn der Stopfen nach den fachlichen Feststellungen einen Verschluss darstelle, keine aktive Funktion bei der Verabreichung der Infusionslösung erfülle und auch keine anderen Anhaltspunkte für eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch vorlägen und somit die Verpackungsfunktion überwiege, sei er als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 einzustufen.
Wenn die beschwerdeführende Partei meine, die Ausführungen des Sachverständigen betreffend eine "aktive Funktion" des Stopfens seien unschlüssig, da sie einerseits nicht nachvollziehbar begründet seien und andererseits mit sich selbst im Widerspruch stünden, sei dazu zunächst festzustellen, dass es sich bei dem Begriff "aktive Funktion" um ein interpretatives Ergebnis der Abgrenzung zwischen Verpackung und Nichtverpackung im Sinne des § 2 der VerpackVO 1996 handle, welches jedenfalls nicht der Sachverständige, sondern vielmehr die entscheidende Behörde zu begründen habe.
Eine Gebrauchsfunktion werde nach der Verwaltungspraxis der belangten Behörde angenommen, wenn eine Sache eine aktive Funktion beim Gebrauch (hier: Verabreichung der Infusionslösung) erfülle. Eine aktive Funktion beim Gebrauch sei somit ein starkes Indiz, dass die Gebrauchsfunktion die Verpackungsfunktion überwiege. Eine aktive Funktion sei gegeben, wenn Bestandteile einer Sache eine eigenständige - nicht gänzlich primitive - mechanische, chemische oder ähnliche Funktion bei Gebrauch einer Sache erfüllten.
Aufgabe des Sachverständigen sei es gewesen, in Kenntnis dieses Rechtsverständnisses festzustellen, ob die gegenständlichen Kautschukstopfen eine überwiegende Verpackungs- oder aber Gebrauchsfunktion aufwiesen, was er in nachvollziehbarer Weise getan habe. Die beschwerdeführende Partei verkenne die Rechtslage, wenn sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Sachverständigen, die "besondere Form des Verschlusses sei in Abstimmung mit der Verabreichung des Produktes gewählt worden" und seinem Resümee, es "liege keine überwiegende Gebrauchsfunktion vor", zu erkennen glaube. Auch jede Dosiervorrichtung in Verschlüssen von Waschmittelverpackungen über Sprays bis hin zu jener von Zahnpastaspendern werde in Abstimmung mit der Verabreichung des Produktes gewählt, ohne allein deswegen zu einer überwiegenden Gebrauchsfunktion des Verschlusses zu führen. Die Abgrenzung habe vielmehr in der Beurteilung zu erfolgen, ob eine simple Art der Verabreichung des Produktes vorliege oder ein technisch aufwändiger "Mechanismus", der unter Umständen mit der Infusionsflasche fest in Verbindung stehe. Das Durchstechen eines Stopfens könne wohl kaum als aufwändige Art der Verabreichung der Infusionslösung angesehen werden, welche die vom Sachverständigen festgestellte und von der beschwerdeführenden Partei unbestrittene Verschlussfunktion (Verpackungsfunktion) des Kautschukstopfens in den Hintergrund rücken würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Auffassung der belangten Behörde, die Kautschukstopfen erfüllten bei der Verabreichung der Infusionslösung keine aktive Funktion und seien deshalb als Verpackung zu beurteilen, sei unzutreffend.
Der Verpackungsbegriff der VerpackVO 1996 sei im Sinne der Verpackungsrichtlinie auszulegen. Diese stelle auf den Verpackungszweck des verwendeten Stoffes ab. In diesem Sinn sei bei richtlinienkonformer Auslegung auch die VerpackVO zu verstehen. Diese erfasse nur Stoffe, die dem Verpackungszweck dienten. Nicht erfasst würden jedoch jene Stoffe, die eine essenzielle Funktion während des Gebrauches hätten und deshalb als Teil der Ware einzustufen seien. Dies auch dann, wenn sie neben der primären, dem Erzeugnis zugedachten Funktion auch eine Verpackungsfunktion erfüllten. Diese Auffassung scheine auch die belangte Behörde auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit anderen Gegenständen, etwa Grablicht-Hüllen und Infusionsbeuteln zu vertreten.
Die Unterscheidung in "aktive bzw. passive Funktion" finde in der VerpackVO 1996 keine Deckung. Eine Verwaltungspraxis könne daran nichts ändern. Abgesehen davon gebe es auch keine solche Verwaltungspraxis.
Für die Einstufung eines Stoffes als Verpackung sei maßgeblich, ob die Zweckbestimmung dieses Stoffes in der Erfüllung einer Verpackungseigenschaft oder in der Erfüllung jener Funktionen, die der eigentlichen Ware zugedacht seien, bestehe, wobei alleine maßgeblich sei, welche dieser Funktionen nun die überwiegende (andere Funktionen in den Hintergrund treten lassende) sei. Die von der belangten Behörde unter Berufung auf die Verwaltungspraxis ins Treffen geführte rechtlich unverbindliche Unterscheidung in "aktive bzw. passive Funktion" beim Gebrauch könne höchstens ein Indiz für das Vorliegen der Verpackungseigenschaft bilden. Die belangte Behörde selbst habe in zahlreichen Fällen Gegenstände als Produktbestandteil und nicht als Verpackung qualifiziert, obwohl diese Gegenstände beim Gebrauch unzweifelhaft lediglich eine passive Funktion erfüllten.
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass bei herkömmlichen Infusionsgeräten ein Dorn des Infusionsgerätes durch den Stopfen gestochen werde, wobei der Stopfen gewährleisten müsse, dass das Infusionsgerät festsitze und der Dorn keinesfalls während der Infusionsverarbeitung herausrutsche und somit die Verabreichung der Infusion ohne den Kautschukstopfen eine technische Veränderung der herkömmlichen, von Dritten erzeugten Infusionsgeräte bzw. Verbindungsstücke zwischen der Flasche und dem Geräte voraussetzen würde, folge, dass der Kautschukstopfen eine unabdingbare technische Voraussetzung für die medizinische Funktion der Infusionsflachen darstelle. Der bakteriendichte Verschluss der Infusionsflasche wäre nämlich auch unter Verwendung anderer, kostengünstigerer Verschlüsse möglich.
Die belangte Behörde habe - ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der VerpackVO 1996 - lediglich auf das Vorliegen der "aktiven Funktion" abgestellt und daher ungeachtet des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei keine Ermittlungen vorgenommen, ob und inwieweit der Stopfen eine wesentliche Funktion beim Gebrauch oder Verbrauch erfülle.
Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten sei unschlüssig. Obwohl der Sachverständige die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei bestätige, dass die Kautschukstopfen während des Gebrauches der Infusionsflasche eine essenzielle Funktion hätten und der erforderliche bakteriendichte Verschluss der Infusionsflasche sich durch kostengünstigere Alternativen gewährleisten ließe, schließe der Amtssachverständige sein Gutachten mit der nicht begründeten Feststellung, der Stopfen selbst erfülle keine aktive Funktion bei der Verabreichung der Infusionslösung und es sei ihm daher keine überwiegende Gebrauchsfunktion zuzuordnen. Das sei ein Widerspruch in sich.
Wenn die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Unschlüssigkeit des Gutachtens weiters damit bestreite, dass zwischen den Feststellungen, die "besondere Form des Verschlusses sei in Abstimmung mit der Verabreichung des Produktes gewählt worden" und der Schlussfolgerung des Sachverständigen, es liege keine überwiegende Gebrauchsfunktion vor, kein Widerspruch bestehe, da auch jede Dosiervorrichtung in Verschlüssen von Waschmittelverpackungen über Sprays bis hin zu jener von Zahnpastaspendern in Abstimmung mit der Verabreichung des Produktes gewählt werde, ohne allein deswegen zu einer überwiegenden Gebrauchsfunktion des Verschlusses zu führen, dann verkenne die belangte Behörde, dass mit dem Satz "die besondere Form des Verschlusses sei in Abstimmung mit der Verabreichung des Produktes gewählt worden" die Verbindung der Infusionsflasche mit dem Infusionsgerät, also die feste Verbindung während des Gebrauches des Produktes gemeint gewesen sei. Im Gegensatz dazu handle es sich bei den von der belangten Behörde erwähnten Zahnpastaspendern und Waschmittelverpackungen um Vorrichtungen, die dazu dienten, das Produkt aus der Verpackung dosiert herauszunehmen, um es anschließend zu gebrauchen.
Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem Verpackungsbegriff der VerpackVO 1996 auseinander gesetzt, sondern die Verpackungseigenschaft der Kautschukstopfen mit dem auf eine Verwaltungspraxis gestützten Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Funktion begründet habe. Diese Unterscheidung habe keine Grundlage in der Rechtsordnung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt.
Nach § 14 Abs. 1 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
§ 14 Abs. 2 AWG 2002 enthält einen Katalog von Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher, die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegt werden können.
Die VerpackVO 1996, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, wurde nicht auf Grund des § 14 Abs. 1 AWG 2002, sondern auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des AWG 1990, insbesondere der §§ 7, 7 a und 7 c leg. cit., erlassen.
§ 14 AWG 2002 enthält aber im Wesentlichen dieselbe Verordnungsermächtigung, wie sie jene Bestimmungen des AWG 1990 enthielten, auf die sich die VerpackVO 1996 gestützt hat. Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles sind keine Bedenken dagegen aufgetaucht, dass sich die VerpackVO 1996 nicht auf § 14 Abs. 1 AWG 2002 stützen könnte.
Nach § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 gelten als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versand fertig machen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
§ 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 stellt für die Einstufung eines Erzeugnisses als Packmittel oder Packhilfsmittel und damit als Verpackung darauf ab, ob diese Erzeugnisse bestimmte Zwecke erfüllen. Als ein solcher Zweck wird im Zusammenhang mit Packhilfsmitteln jener des Verschließens einer Ware oder eines Gutes angeführt.
Im Beschwerdefall geht es um Kautschukstopfen. Dass diese jedenfalls auch dem Zweck des Verschließens einer Ware, nämlich der Infusionsflaschen, dienen, ist unbestritten.
Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass Erzeugnisse, die neben dem Verpackungszweck auch eine (wesentliche) Funktion während des Gebrauches einer Ware oder eines Gutes haben, nicht unter den Verpackungsbegriff fallen. Eine solche Auslegung käme daher nur in Betracht, wenn andere Methoden der Auslegung als die Wortinterpretation ein solches Ergebnis nahe legten. Es ist jedoch das Gegenteil der Fall.
Ziel der VerpackVO 1996 ist, wie sich sowohl aus ihrer gegenwärtigen Grundlage, dem § 14 Abs. 1 AWG 2002, als auch aus dem zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden § 7 Abs. 1 AWG 1990 ergibt, die Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Für diese Ziele ist es aber ohne Belang, ob ein Erzeugnis, das Verpackungsfunktionen erfüllt, (auch) anderen Zwecken dient. Das Ziel der Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und der Förderung der Kreislaufwirtschaft, dem die VerpackVO 1996 dient, würde verfehlt, wenn Erzeugnisse nur deswegen nicht unter die VerpackVO 1996 fielen, weil sie neben der Verpackungsfunktion auch andere Zwecke erfüllten. Im Hinblick auf das Ziel der VerpackVO 1996 bestehen zwischen "reinen" Verpackungen und Verpackungen, die auch andere Funktionen erfüllen, keine Unterschiede.
Auch ein Blick auf die Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ergibt kein anderes Bild.
Die Bestimmungen des III. Abschnittes des AWG 1990, zu welchem § 7 leg. cit. gehört, lassen sich als Umsetzung der Regelungen der Verpackungsrichtlinie verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1999, 98/07/0058). Gleiches gilt für § 14 AWG 2002 (vgl. § 89 Z. 3 lit. a AWG 2002, wonach durch das AWG 2002 unter anderem die Verpackungsrichtlinie umgesetzt wird). Die Verpackungsrichtlinie kann daher zur Auslegung der VerpackVO 1996 herangezogen werden.
Nach Art. 3 Z. 1 der Verpackungsrichtlinie sind "Verpackungen" aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weiter gegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten.
Auch die Verpackungsrichtlinie stellt also auf bestimmte Zwecke ab, die ein Produkt erfüllen muss, um als Verpackung eingestuft zu werden. Auch aus der Verpackungsrichtlinie ist nicht abzuleiten, dass ein "mehrfunktionales" Produkt, welches neben Verpackungsfunktionen auch andere Funktionen erfüllt, nicht unter den Verpackungsbegriff zu subsumieren sei. Die Bestimmung, dass auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" als Verpackungen zu betrachten sind, zeigt vielmehr, dass das Gegenteil der Fall ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung hindert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen gerade die zu beurteilende Form der Verpackung gewählt wurde oder ob aus wirtschaftlichen Gründen andere Verpackungsformen gewählt worden wären, wenn nicht neben der Verpackungsfunktion noch ein anderer Verpackungszweck zu erfüllen gewesen wäre. Entscheidend für die Beurteilung ist die gewählte Form der Umschließung der "Waren" und nicht die Motive für deren Wahl (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, 2002/07/0003).
Ob es Fälle gibt, in denen der Verpackungszweck so stark in den Hintergrund tritt, dass selbst bei äußerster Ausdehnung des Wortlautes der VerpackVO 1996 nicht mehr von einer Verpackung gesprochen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Der vorliegende Beschwerdefall zählt jedenfalls nicht zu diesen Fällen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann nämlich im Beschwerdefall nicht einmal davon gesprochen werden, dass der Gebrauchszweck der Stopfen den Verpackungszweck überwiege. Ein Verschluss der Infusionsflaschen ist unerlässlich. Damit ist aber der Verschlusszweck, der zur Verpackungseigenschaft führt, ein wesentlicher Zweck des Kautschukstopfens und damit dem Gebrauchszweck zumindest gleichwertig.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2003
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