Normen
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs3;
StGB §164 Abs4 Fall2;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs3;
StGB §164 Abs4 Fall2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde im Instanzenzug mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der regelmentierten Handelsgewerbe) und Handelsagenten, beschränkt auf den Handel mit Altwaren" im näher bezeichneten Standort entzogen.
Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2002 gemäß § 164 Abs. 2, 3 und 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt worden und sei diese Verurteilung nicht getilgt. Der in Rede stehenden Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von April 2001 bis 7. April 2002 in Wien zumindest 100, durch M.M. gestohlene Musik-CDs in nicht mehr feststellbarem, jedenfalls EUR 2.000,-- übersteigendem Wert durch Ankauf an sich gebracht habe, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben habe.
Wie es in der Begründung an anderer Stelle weiters heißt, biete die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes - wie auch die Tatumstände, die zur Verurteilung geführt hätten (die Tat sei im Rahmen des Gewerbebetriebes begangen worden), zeigten - ohne Zweifel Gelegenheit, gleiche oder ähnliche Verstöße gegen das Strafrecht - insbesondere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen - zu begehen, weil diese Tätigkeit mit einem intensiven geschäftlichen Kontakt mit anderen Personen (vor allem Kunden und Lieferanten) verbunden sei. Die Eigenart und Schwere der erwähnten strafbaren Handlung, nämlich das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, wobei Sachen im Wert von mehr als EUR 2.000,-- verhehlt worden seien, lasse befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der fortgesetzten Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte.
Weiters wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die seit Rechtskraft der im Juni 2002 erlittenen Verurteilung als auch die seit Ende des strafbaren Verhaltens (7. April 2002) verstrichene Zeit als zu kurz erscheine, um bereits die Befürchtung ausschließen zu können, der Beschwerdeführer könnte bei der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2002 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.
Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ergänzend zu vernehmen, insbesondere über seine persönliche Einstellung für die weitere Gewerbeausübung und Reue hinsichtlich des von ihm begangenen Deliktes. Es sei deshalb der Grundsatz des Parteiengehörs gerade bei der Persönlichkeitsbeurteilung hinsichtlich Prognoseentwicklung im Zuge der weiteren Ausübung des Gewerbes notwendig gewesen und sei dies von der Behörde dadurch gröblichst vernachlässigt worden, weil keine ergänzende Vernehmung seiner Person und auch keine Strafregisterauskunft eingeholt worden sei. Hinsichtlich des Gerichtsurteiles sei die Behörde zwar an dessen Spruch und an das Delikt gebunden, sie sei jedoch in ihrer Beurteilung hinsichtlich Art, Umfang und Dauer des begangenen Deliktes frei in ihrer Beweiswürdigung und hätte dies sehr wohl durch Einsichtnahme in den Strafakt als auch durch ergänzende Vernehmung seiner Person näher erörtern müssen. Gerade diese nähere Begründung bzw. Erörterung sei für die Prognosebewertung im Sinne des § 87 GewO 1994 unerlässlich; auch darin werde ein Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen gesehen.
Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag damit nicht aufgezeigt zu werden.
Ist doch der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie (im Kern) davon ausging, die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung. Gerade das der Straftat zu Grunde liegende Motiv gibt mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0030). Dafür spricht auch der von der belangten Behörde als wesentlich herangezogene Umstand der Länge der Tatzeit. Auch kann dem - relativ kurzen - Zeitraum seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Verfahrensrügen in der Beschwerde eine Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel nicht darzutun und zeigen die diesbezüglich nicht näher konkretisierten Beschwerdeausführungen nicht auf, dass die Behörde bei Einhalt der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.
Wien, am 15. Oktober 2003
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