Normen
VStG §51a Abs1;
VStG §51a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 3. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis 30. Dezember 2003 gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig die Beigebung eines kostenlosen Rechtsvertreters im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde. Er begründete seine Berufung im Wesentlichen damit, dass die strittige Strafbemessung zur Überprüfung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof weitergereicht worden sei. Es sei nicht bekannt, wie lange der Verwaltungsgerichtshof für die beantragte Behebung benötige, weshalb der "Bescheid wegen Strafaufschub bis 30.12.2003 mangelhaft" sei. Es handle sich um eine gravierende Rechtsfrage.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 wurde von der belangten Behörde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend bestätigt, dass die Zitierung des § 54c VStG zu entfallen hat. Ferner wurde der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 51a Abs. 1 und 3 VStG abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, ein Zahlungsaufschub "bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof" sei nach den Bestimmungen des VStG nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vom 8. August 2002 (betreffend Übertretung der StVO) - unabhängig von der eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - um einen rechtskräftigen und sohin vollstreckbaren Bescheid. Obwohl im Antrag des Beschwerdeführers vom 26. November 2002 kein bestimmtes Datum angeführt worden sei, habe die Erstbehörde durchaus großzügig einen Zahlungsaufschub bis 30. Dezember 2003 eingeräumt. Inwieweit diese bescheidmäßige Terminisierung als mangelhaft zu betrachten sei, werde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und sei jedenfalls vor allem dann zugunsten des Beschwerdeführers anzusehen, wenn - was offenbar vom Beschwerdeführer offensichtlich primär beabsichtigt sei - das Höchstgericht vor diesem Datum entscheide. Die Beigebung eines Verteidigers sei vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung vorgesehen. Dem Beschwerdeführer sei von der Erstinstanz der beantragte Zahlungsaufschub gewährt worden. Es sei das Berufungsverfahren weder inhaltlich so komplex noch verfahrensrechtlich so schwierig, dass das Einschreiten eines Verteidigers erforderlich wäre. An der rechtlichen Unmöglichkeit, einen Zahlungsaufschub "bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs" zu gewähren, könne auch ein "Verfahrenhilfeverteidiger" nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 8. August 2002 betreffend Übertretung der StVO wurde das Verfahren mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2002/02/0239,0240, eingestellt. Gegen den im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden, gemäß § 54b Abs. 3 VStG gewährten Zahlungsaufschub wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu ersehen.
Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs. 1 VStG der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012).
Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, noch aus den Beschwerdeausführungen ist zu ersehen, dass im Beschwerdefall diese im vorzitierten hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001 genannten Voraussetzungen - vor allem besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage - gegeben wären, weshalb auch keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers infolge nicht gewährter Beigebung eines Verteidigers durch die belangte Behörde vorliegt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodass sich ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erübrigt.
Wien, am 28. März 2003
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