VwGH 2002/14/0141

VwGH2002/14/014128.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache der MH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 1996) sowie Einkommensteuer 1996 bis 1998 und Umsatzsteuer 1997 und 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

AbgRmRefG 2003 Art2;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
AbgRmRefG 2003 Art2;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte im Mai 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 1996), Einkommensteuer 1996 bis 1998 sowie Umsatzsteuer 1997 und 1998 Berufung erhoben.

Mit der vorliegenden, am 29. November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belangte Behörde) geltend.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gem § 260 Abs 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gem § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl I 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Er ist u.a. auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig (vgl. § 323 Abs 10 BAO).

Gem § 1 Abs 1 UFSG, welche Bestimmung gem § 26 Abs 1 und 2 leg. cit mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, wird für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat errichtet.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zuständig. Gemäß § 260 Abs 1 iVm § 323 Abs 10 BAO idF AbgRmRefG ist seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Die belangte Behörde ist somit seit dem 1. Jänner 2003 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes zuständig. Ihre Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der belangten Behörde steht seit 1. Jänner 2003 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor.

Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist.

Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde mit sich bringen, dass dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem unabhängige Finanzsenat, UFS), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.

Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1969, Slg. 7492/A, sowie vom 23. September 1992, 91/03/0317).

Wien, am 28. Jänner 2003

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