VwGH 2002/10/0084

VwGH2002/10/008411.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des H.N. in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 2002, Zl. MA 15-II-J 18/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §11;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
Übk Rechte des Kindes 1993;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §11;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
Übk Rechte des Kindes 1993;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren angeschlossenen Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 stellte er beim Magistrat der Stadt Wien, MA 12- Sozialamt, den Antrag auf Übernahme der Kosten für (kulturelle) Veranstaltungen in der Schule und im Hort für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm (geboren am 2. September 1994) sowie im Kindergarten für seinen minderjährigen Sohn Manuel (geboren am 17. April 1996). Für sich selbst beantragte er die Übernahme der Kosten für Telekabel für die Monate November und Dezember 2001. Die Aufwendungen wurden unter dem Titel "angemessene Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen" nach dem Wiener Sozialhilfegesetz 1973, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG) geltend gemacht und mit insgesamt EUR 117,95 beziffert. Die im Einzelnen aufgelisteten und bezifferten (zum überwiegenden Teil bereits in der Vergangenheit aufgelaufenen) Kosten betrafen im Wesentlichen Theaterbesuche der Kinder samt erwachsener Begleitperson, Fahrtspesen, Eislaufen mit Eintritt und "Leihe" der Eislaufschuhe, Besuch des Christkindlmarktes samt Begleitperson, Fahrten mit dem "Christkindl-Express", einen Zuschuss zu einem Christbaum sowie die erwähnten Telekabelgebühren.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 12-Sozialamt vom 7. Februar 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die aufgelisteten Aktivitäten stellten nach Auffassung der Behörde eine Teilnahme am kulturellen Leben dar, deren dafür aufgewendete Kosten bereits im Richtsatz gemäß § 13 Abs. 3 WSHG enthalten seien. Hinsichtlich des Antrages auf Übernahme der Kosten für Telekabel sei auszuführen, dass der Empfang von Fernsehprogrammen eine Teilnahme am kulturellen Leben darstelle. Die dafür aufzuwendenden Kosten seien ebenfalls bereits im Richtsatz gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. enthalten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines für ihn unentgeltlichen Empfanges des öffentlichen Fernsehprogrammes (ORF) verfüge, wodurch ihm eine hinreichende Teilnahme am kulturellen Leben hinsichtlich "Fernsehen" möglich sei. Der zusätzliche Empfang von anderen Sendern mittels Telekabel gehe über die Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 WSHG hinaus. Es sei daher keine zusätzliche Unterstützung zu gewähren gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, die Behauptung der Erstinstanz, der gegenständliche Sonderbedarf sei vom Richtsatz gedeckt, sei mangels einer "schillingmäßigen Auflistung" keiner Verifizierung zugänglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder (jeweils mit Anspruch auf Familienbeihilfe) in Höhe von EUR 706,82 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde decke dieser Richtsatz den im Antrag geltend gemachten Sonderbedarf, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so zu bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie im angemessenen Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf (gemeint: Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß) sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden. Dies gelte auch für den geltend gemachten Sonderbedarf für einen Christbaum und Telekabelgebühren. Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar. Der Gesetzgeber habe eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen, sodass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, eine solche vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu den in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob sein konkreter Aufwand im Richtsatz gedeckt sei. Gerade seine Einzelsituation sei "atypisch" und sein Bedarf durch den Richtsatz nicht gedeckt. Die belangte Behörde habe seine "besondere familiäre Situation" (z.B. Alleinerhalterstatus, besondere Sorgepflichten für vier Kinder) unberücksichtigt gelassen. Der Richtsatz sei objektiv zu niedrig bemessen und daher gesetzwidrig; es handle sich dabei um reine "Fantasiebeträge".

Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine "atypische" Situation eine Gestzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf.

Unter Berücksichtigung der demonstrativen Aufzählung bestimmter Bedürfnisse in Verbindung mit der Anführung allgemeiner Grundsätze des Sozialhilferechtes ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine ausreichende gesetzliche Determinierung der Verordnungsgebung gegeben (vgl. auch hiezu das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2003).

Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, ist auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0196, zu verweisen.

Aufwendungen für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben sind gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits im angemessenen Ausmaß bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0203, und Zl. 2003/10/0017).

Kosten für Kabelfernsehen sind nach dem Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0095, nicht vom Begriff des Lebensunterhaltes nach § 12 WSHG erfasst.

Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit sich der Beschwerdeführer, seine beiden Kinder betreffend, nach den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes - aber ohne konkrete Hinweise im Einzelnen - verletzt erachtet, genügt der Hinweis, dass die Konvention keine im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden subjektiv-öffentlichen Rechte begründet, zumal der Nationalrat beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. BGBl. Nr. 7/1993). Nach den Erläuternden Bemerkungen war eine entsprechende Beschlussfassung im Hinblick darauf erforderlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend nicht unmittelbar anwendbar bzw. nicht ausreichend determiniert sind, um in einer innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar vollzogen werden zu können (vgl. BlgNR 18. GP, RV 413, S. 1 f).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 524 wiedergegebene Rechtsprechung).

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Wien, am 11. Juni 2003

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