VwGH AW 2002/04/0053

VwGHAW 2002/04/00532.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Dezember 2002, Zl. 01N-73/02-14, betreffend Abweisung eines Antrages auf einstweilige Verfügung gemäß § 116 BVergG 1997 (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft mbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 1997 §113 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
BVergG 1997 §113 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Dezember 2002 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 betreffend das Vergabeverfahren der B Gesellschaft mbH "Einführung und Betrieb eines elektronischen Aktensystems für die Bundesverwaltung und gegebenenfalls in weiterer Folge auch für andere Stellen der öffentlichen Verwaltung Österreichs so ferne dies gesetzlich möglich bzw. vorgesehen ist ('ELAK im Bund')" abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, bei Abwägung der Interessenslage zwischen der vergebenden Stelle und der beschwerdeführenden Partei lasse sich die mit der beantragten einstweiligen Verfügung bewirkte Verzögerung und der daraus entstehende Schaden für die Republik nicht rechtfertigen.

In der von der beschwerdeführenden Partei dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die "Sperrwirkung" des § 171 Abs. 7 BVergG 2002 wiederum in Geltung setzen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Ein sofortiger Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung an den in Aussicht genommenen Bestbieter würde für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, weil es sich um ein "Referenzprojekt" für vergleichbare künftige Vergabeverfahren von enormen wirtschaftlichem Wert handle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 188 Abs. 1 BVergG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittener Maßen erfüllt. § 171 Abs. 7 BVergG 2002 kommt daher auf das gegenständliche Vergabeverfahren nicht zur Anwendung, sodass auch nicht gesagt werden kann, mit der Beseitigung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides werde - wie dies der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint - die aufschiebende Wirkung ihres Antrages auf einstweilige Verfügung wiederhergestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug i. S.d. § 30 VwGG nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 10. August 1999, Zl. AW 99/04/0045, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies trifft somit auch auf den vorliegenden Fall zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid eine Veränderung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei im Sinne ihres Antrages auf einstweilige Verfügung abgelehnt wurde.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 2. Jänner 2003

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