Normen
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten II und III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 4. Juni 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Juni 1995 Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab. Die Beschwerde gegen die Abweisung der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1996 wurde mit dem hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 96/01/1009-5, gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen.
In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 7 AsylG ab, wogegen der Mitbeteiligte die zur hg. Zl. 2002/01/0550 protokollierte Beschwerde erhob.
In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 57 FrG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Angola sei nicht zulässig. In Spruchpunkt III erteilte sie dem Mitbeteiligten gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen die zuletzt genannten Spruchpunkte richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem der Asylantrag des Mitbeteiligten abgewiesen wurde, wurde auf Grund der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 2002/01/0550 protokollierten Parteibeschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit können auch die mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpften Spruchpunkte aus den im hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0183, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht Bestand haben. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche Konsequenzen sich aus § 44 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung für den Fall einer (künftigen, neuerlichen) Abweisung des Asylantrages ergeben würden, bedarf es dazu beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen in den mit der Amtsbeschwerde bekämpften Spruchpunkten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 7. Oktober 2003
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