Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. März 1999 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3 für schuldig befunden, er habe am 20. August 1998 um 20.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort in Vösendorf gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, zumal der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,86 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 3 dieses Straferkenntnisses keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen hätte dürfen. Es lägen keine Beweisergebnisse oder Feststellungen des angefochtenen Bescheides vor, die darauf hinwiesen, welchen Alkoholgehalt die Atemluft des Beschwerdeführers beim Lenken gehabt haben solle. Der beigezogene Sachverständige habe mehrere Varianten angeboten. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welchen Alkoholgehalt die belangte Behörde beim Lenken des Kraftfahrzeugs als erwiesen angenommen habe; es sei nicht einmal angeführt, dass der Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeugs mehr als "0,8 Promille" (gemeint anscheinend: Blutalkoholgehalt) gehabt haben solle. Alleine darauf zu verweisen, dass seinen Angaben nicht geglaubt werde, stelle rechtlich keinen hinreichenden Grund für eine Verurteilung dar.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0077) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.
Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 29. April 2003).
Zwar machte der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Alkomatkontrolle diesbezüglich konkrete Angaben, jedoch legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dar, weshalb sie der im Laufe des Verfahrens (mehrmals wechselnden) Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte und wies insbesondere aufgrund des im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkmengen an alkoholischen Getränken nicht mit dem vorliegenden Alkomatmessergebnissen, die 0,88 bzw. 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergaben, in Einklang zu bringen sind. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung begegnet daher im Lichte der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs in der Frage der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eine verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen allgemeinen Ausführungen, dass die belangte Behörde zu Unrecht seinen Angaben (offenbar gemeint: betreffend den Nachtrunk) keinen Glauben geschenkt habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Schon aus dem Spruchpunkt 3 des vorgenannten Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass die Behörde von einem Atemalkoholgehalt von 0,86 mg/l - bezogen auf den Lenkzeitpunkt - aufgrund der durchgeführten Alkomatmessung ausgegangen ist. Dieser Spruchpunkt wurde von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid bestätigt. Ferner wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf dieses Messergebnis hingewiesen, weshalb es entgegen den Beschwerdebehauptungen auch nicht zutrifft, dass nicht ersichtlich sei, von welchem Alkoholgehalt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Dass dieses Messergebnis erst ca. eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt gewonnen wurde, ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Alkoholabbau sogar günstiger. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Oktober 2003
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