Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. August 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Jugoslawiens, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nach den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 ca. sechs Monate lang in Österreich gelebt. Nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Heimat habe er festgestellt, dort kein neues Leben beginnen zu können. Aus diesem Grund sei er am 6. März 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Sein Asylantrag sei am 3. Jänner 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Seither halte er sich ohne fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und seit dem 1. September 2001 bei der Firma D. beschäftigt. Am 4. Februar 2002 habe die Volkshilfe Oberösterreich den Fall des Beschwerdeführers an den Integrationsbeirat im Innenministerium herangetragen, um für ihn eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 4 FrG zu erwirken. Mit Ausnahme der Schwester des Beschwerdeführers, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, befinde sich seine Familie nach wie vor in seiner Heimat.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, also seit dem 3. Jänner 2002, rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. In Anbetracht der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers werde in dessen Privatleben in Österreich eingegriffen. Überdies sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer (abgesehen von dem kurzfristigen Aufenthalt im Jahre 1999) erst seit kurzer Zeit (seit ca. 15 Monaten) in Österreich aufhalte, woraus noch kein sehr hoher Integrationsgrad abgeleitet werden könne. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 3. Jänner 2002, also seit "ca. sechs" Monaten, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, so habe er nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können. Das Asylverfahren bzw. die Möglichkeit nach § 10 Abs. 4 FrG zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis stellten keine "Ersatzschienen" zur Umgehung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz dar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 3. Jänner 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge. Vor diesem Hintergrund begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer (seit dem vorgenannten Zeitpunkt) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.1. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Volkshilfe Oberösterreich "meinen Fall an den Integrationsbeirat im Innenministerium herangetragen hat", damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 4 FrG geprüft werden könnten. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers werde dadurch relativiert, dass er sich durch legale Arbeit erhalten könne und bestrebt sei, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Sein Aufenthalt in Österreich stelle keine schwere Beeinträchtigung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, zumal er auf eine Entscheidung durch das Innenministerium warte. Es wäre ihm nicht zumutbar, Österreich zu verlassen.
2.2.1. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass die Prüfung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG sowie die mittlerweile (ab 1. September 2001) erfolgte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iS des § 33 Abs. 1 FrG unberührt lassen.
2.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich auch die von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung als richtig. Die belangte Behörde hat - anders als der Beschwerdeführer meint - sowohl auf seinen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 1999 als auch auf den seit dem 6. März 2001 andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Rücksicht genommen. Zutreffend ist sie auch zu dem Ergebnis gelangt, dass seine aus der Aufenthaltsdauer und seiner nunmehr ausgeübten Beschäftigung ableitbaren persönlichen Interessen in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert sind, dass der Aufenthalt vom 6. März 2001 bis zum 2. Jänner 2002 lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG beruhte.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 98/18/0219). Im Hinblick darauf ist die Maßnahme der Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist im Fall einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG nicht vorzunehmen.
3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde das ihr im § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig geübt habe, nicht zielführend, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 33 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. Oktober 2002
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