VwGH 2002/18/0014

VwGH2002/18/00145.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, geboren 1974, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. August 2001, Zl. SD 613/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. August 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Einer Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 14. Dezember 2000 zufolge sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. August 1979 bis 22. August 1980 in Wien aufrecht gemeldet gewesen. Danach sei seine Abmeldung nach Jugoslawien erfolgt und habe er erst am 19. Juni 1990 wieder eine Anmeldung im Bundesgebiet vorgenommen. Seither scheine er durchgehend im Bundesgebiet als aufrecht gemeldet auf. Er habe erstmals einen vom 17. September 1990 bis zum 19. November 1992 (von seinem Vater abgeleiteten) gültigen Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise erhalten, und es sei ihm auf Grund eines am 17. Juli 1992 gestellten Verlängerungsantrages am 6. August 1992 ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 20. März 1996 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 11. August 1995 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Mann Schläge gegen den Kopf versetzt habe, wodurch dieser eine Schwellung des linken Ohres und eine Hautabschürfung, verbunden mit einer Beule an der linken Stirnseite, erlitten habe. Seine zweite Verurteilung sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. September 2000 wegen des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten erfolgt. So habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2000 gemeinsam mit einem Mittäter versucht, gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca. 500 g Kokain, an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres um ATS 450.000,-- zu verkaufen. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, habe der Beschwerdeführer, der keiner Beschäftigung nachgegangen sei und weder ein Einkommen noch ein Vermögen gehabt habe, Anfang 2000 einen Mann, der Schulden in der Höhe von ca. ATS 600.000,-- gehabt habe, gefragt, ob dieser für ihn Kokain verkaufen und dadurch Geld verdienen wollte. Dieser Mann habe sich daraufhin mit einem vermeintlichen Suchtgiftinteressenten, einem verdeckten Ermittler der Polizei, in Verbindung gesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer dem Mann zunächst eine Probe Suchtgift in einem Papierbriefchen übergeben habe, der es dem verdeckten Ermittler habe zukommen lassen. Bei dieser Probe habe es sich jedoch um Speed und nicht um Kokain gehandelt. Der Beschwerdeführer habe erst wieder im Juni 2000 seinen Mittäter getroffen, um ihm mitzuteilen, dass er nunmehr "viel und gutes" Kokain für ihn hätte und dieser bei Gelingen des ersten Geschäftes erheblich Geld verdienen könnte. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer seinem Mittäter eine Probe Kokain für den vermeintlichen Suchtgiftinteressenten übergeben, der daraufhin in das Geschäft eingestiegen sei. Für 500 g Kokain - das der Beschwerdeführer nach Erhalt von seinem Lieferanten bereits mit Milchzucker im Verhältnis von ca. 40 zu 60 gestreckt habe - habe der Beschwerdeführer zunächst ATS 475.000,-- verlangt. Letztlich habe man sich auf ATS 450.000,-- geeinigt und die Übergabe am 12. Juli 2000 vereinbart. Bei allen Gesprächen habe der Beschwerdeführer seinem Mittäter damit gedroht, dass diesem etwas passieren würde, sollte er ihn bei der Polizei verraten. Einmal habe der Mittäter beim Beschwerdeführer eine Pistole im Hosenbund gesehen, wobei er aber nicht habe erkennen können, ob es sich dabei um eine echte Waffe gehandelt habe. Auch als der Beschwerdeführer mit dem Mittäter im Pkw zu dem Suchtgiftdeal unterwegs gewesen sei, habe er diesem neuerlich gedroht, falls dieser versuchen sollte, "einen Blödsinn" zu machen. Bei der Übergabe des Kokains an den verdeckten Ermittler habe zunächst nur der Mittäter des Beschwerdeführers festgenommen werden können. Bei einer abschließend in der Wohnung des Beschwerdeführers in Wien durchgeführten Hausdurchsuchung hätten für den unmittelbaren Verkauf in Papierbriefchen abgepacktes Kokain in einer Gesamtmenge von 7,7 g brutto, Verpackungsmaterial und eine elektronische Feinwaage sichergestellt werden können.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei sohin in zweifacher Hinsicht verwirklicht, weil dem Beschwerdeführer nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last lägen (vorsätzliche Körperverletzung und Nötigung), sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei.

Angesichts des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - dieser habe versucht, gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen -

und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG vorlägen, dies vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet lebten seine Eltern und drei Brüder. Seinen Angaben zufolge verfügten seine Eltern und ein Bruder über ein unbefristetes Visum. Ein anderer Bruder wäre bereits österreichischer Staatsbürger, und der dritte Bruder wäre mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, wobei auch dieser bereits um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hätte. Vor der Inhaftierung sei der Beschwerdeführer seit Mitte Jänner 2000 arbeitslos gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum von 1997 bis zum Jänner 2000 insgesamt über einen Zeitraum von acht Monaten über keine aufrechte Beschäftigung verfügt. Wenngleich er angebe, an einer näher genannten Adresse in Wien (der Meldeadresse seiner Eltern und eines Bruders) aufrecht gemeldet zu sein, sei der Urteilsbegründung zu entnehmen, dass er über eine Wohnung an einer anderen Anschrift in Wien verfügt habe.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass ihm eine gewisse berufliche Bindung im Bundesgebiet nicht abzusprechen sei, liege ohne Zweifel ein mit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Unversehrtheit anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Vor allem der Umstand, dass er u. a. wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung in Bezug auf eine solche Suchtgiftmenge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, verurteilt worden sei, lasse eine positive Verhaltensprognose für ihn nicht zu. Wenn er einwende, dass er selbst von Suchtmitteln abhängig gewesen wäre und nunmehr seine Sucht überwunden hätte sowie vor dem Hintergrund der "Verbüßung seiner Straftat" davon auszugehen wäre, dass in Hinkunft keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch ihn mehr gegeben wäre, so müsse dem entgegnet werden, dass sein für die angeführte Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne. Selbst wenn er tatsächlich von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit worden sein sollte - einen diesbezüglichen Beweis oder ein Beweisanbot sei er jedoch schuldig geblieben -, böte allein dieser Umstand noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich ein gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoßendes Fehlverhalten setzen könnte. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, bedingt entlassen zu werden, weshalb davon auszugehen wäre, dass er auf Grund eines Gesinnungswandels in Hinkunft die österreichischen Rechtsnormen einhalten würde, müsse entgegengehalten werden, dass die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach fremdenrechtlichen Kriterien zu beurteilen habe und an gerichtliche Erwägungen im Rahmen einer bedingten Entlassung oder der Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 SMG nicht gebunden sei.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die sich aus der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus seinem langjährigen und rechtmäßigen, bisher nahezu elfjährigen Aufenthalt und seinen privaten und familiären Bindungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen bzw. versuchten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren, wobei auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass er zuletzt über einen längeren Zeitraum nicht in das Berufsleben integriert und zudem offenbar nicht an seiner Meldeadresse mit seinen Familienangehörigen gemeinsam aufhältig gewesen sei. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG stünden der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei im Vorschulalter nur ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe von seinem siebenten bis zu seinem 16. Lebensjahr, somit in einem durchgehenden Zeitraum von nahezu zehn Jahren, in seiner Heimat gelebt, sodass er nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen sei. Im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts, darunter sei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen - konkret jene Tathandlung, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Hernals vom 20. März 1996 geführt habe -, sei er noch bei weitem keine zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen.

Angesichts des genannten Sachverhalts und des Fehlens besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände habe die Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können, zumal auch keine Gründe erkennbar seien, welche die Familienmitglieder hindern könnten, den Beschwerdeführer im Ausland zu besuchen. Auch würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Unter Berücksichtigung des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation erscheine eine Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als gerade noch ausreichend. Angesichts des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschlüsse vom 26. November 2001, B 1315/01-6, und vom 7. Jänner 2002, B 1315/01-8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (in zweifacher Hinsicht) verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - dafür, dass diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien, bestehen weder auf Grund des angefochtenen Bescheides noch des Beschwerdevorbringens irgendwelche Anhaltspunkte - begegnet diese Auffassung keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde macht indes geltend, dass die von der belangten Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffene negative Verhaltensprognose nicht begründet worden sei und in Widerspruch zu den Ausführungen des Strafvollzugsgerichtes stehe, das den Beschwerdeführer wegen der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens am 19. September 2001 gemäß § 46 Abs. 2 StGB aus der Strafhaft bedingt entlassen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Den besagten Urteilen liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1995 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen einem Mann Schläge gegen den Kopf versetzte und diesen vorsätzlich am Körper verletzte. Obwohl er am 20. März 1996 wegen dieser Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in weit massiverer und zum Teil einschlägiger Weise im Jahr 2000 neuerlich straffällig zu werden und die in I.1. dargestellten Straftaten, nämlich das Verbrechen nach den §§ 15 StGB, 28 Abs. 2 und 3 SMG und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, zu verüben. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034, mwN), wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verübte Vergehen der Nötigung in einschlägiger Weise straffällig wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es hiebei nicht von Relevanz, von welchen Erwägungen das Strafvollzugsgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgegangen sei (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0022, mwN).

3.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, dass dieser sich die letzten elf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, hier seine Eltern und seine Geschwister rechtmäßig lebten und er zu seinem Herkunftsland Jugoslawien keine Beziehungen mehr habe.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den langjährigen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von nahezu elf Jahren und seine privaten und familiären Bindungen zu seinen hier sich rechtmäßig aufhaltenden Eltern und Brüdern und im Hinblick auf den Umstand, dass er während seines Aufenthalts zumindest teilweise berufstätig gewesen ist, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese gewichtigen persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten und somit zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine zum Teil auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten, wobei ihn die im Jahr 1996 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung nicht davon abhalten konnte, neuerlich - zum Teil in gravierender Weise nach dem SMG - straffällig zu werden, deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes Fehlverhalten, insbesondere durch das von ihm begangene Verbrechen nach dem SMG, erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine wiederholten Straftaten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen. Dem Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland keine Beziehungen mehr habe, ist zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen sind von ihm die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen einer Ermessensübung (gemäß § 36 Abs. 1 FrG) von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden wegen einer der im § 35 Abs. 3 Z. 1 oder 2 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer dort angeführten unbedingten Freiheitsstrafe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0022).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte