VwGH 2002/16/0132

VwGH2002/16/013218.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien IX, Universitätsstraße 6/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 2. April 2002, Zl. Jv 1220-33a/02, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 TP1 Anm8;
KO §110;
GGG 1984 TP1 Anm8;
KO §110;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Kläger eine Feststellungsklage nach § 110 Abs. 1 KO erhoben hatte.

Dafür wurde ihm Pauschalgebühr ausgehend vom Streitwert der Forderung (S 98.842,38) zuzüglich Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dem gegen die Vorschreibung erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die Feststellungsklage nach § 110 Abs. 1 KO als arbeitsgerichtliche Streitigkeit angesehen und dafür keine Pauschalgebühr vorgeschrieben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ausdruck gebracht hat sind Feststellungsklagen gemäß § 110 KO unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Natur nicht nach der Anm 8 zu TP 1 GGG zu behandeln, sondern ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/16/0129, und die dort angeführte Vorjudikatur, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2002

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