Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem - im Instanzenzug ergangenen - angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin in den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug gebrachte Absetzung für Abnutzung (AfA) für das im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeug Puch G 300 TD gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG einer Kürzung um 50,6 % unterzogen und - auf Basis angemessener Anschaffungskosten von S 467.000,-- - mit S 58.441,-- festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die ein Schreibbüro, einen Verlag, das Gewerbe der EDV-Dienstleistung sowie Werbegrafik & Design betreibe, das gegenständliche Fahrzeug laut Typenschein vom 9. März 1999 als Kombinationskraftwagen (im Folgenden: Kombi) erworben habe. Nach einem von einem namentlich genannten Unternehmen durchgeführten Umbau sei das umgebaute Kraftfahrzeug mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 29. März 1999 als Lastkraftwagen (im Folgenden: Lkw) typisiert worden.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG zwar selbst nicht regle, was unter dem Begriff "Kombinationskraftwagen" zu verstehen sei und auch keine Verordnungsermächtigung zur Definition des genannten Begriffes enthalte, es jedoch davon auszugehen sei, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des "Kombi" keine andere Bedeutung haben könne als in anderen Normen des Einkommensteuerrechts. Aus dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG (Sonderformen der Absetzung für Abnutzung) und 10 Abs. 4 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag) ergebe sich, dass die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe "Kombi" und "Personenkraftwagen" (im Folgenden: Pkw) durch die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 (im Folgenden: VO) eine Definition erfahren hätten.
Das von der Beschwerdeführerin angeschaffte Kraftfahrzeug könne gemäß § 7 VO nicht als Lkw angesehen werden, da es erst nach der Auslieferung einen Umbau zum Pritschenwagen erfahren habe und nicht bereits werkseitig derart konstruiert worden sei. Laut den im Akt befindlichen Fotos habe das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Umbau über einen geschlossenen Aufbau, über das äußere Erscheinungsbild eines Geländewagens und über vier Sitzplätze (ohne Lenker) verfügt. Von einer serienmäßigen Herstellung eines Pritschenwagens durch den Erzeuger könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werde. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Die Reduktion der Anschaffungskosten (S 946.425,--) für den Puch G 300 TD auf die steuerlich angemessenen Anschaffungskosten ("Luxustangente") von S 467.000,-- sei daher zu Recht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt unter anderen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw und Kombi.
Strittig ist ausschließlich, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angeschafften, umgebauten und betriebenen Fahrzeug Puch G 300 TD um einen Pkw bzw. Kombi im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG handelt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aus dem Umstand, dass lediglich § 8 Abs. 6 Z 1 EStG und § 10 Abs. 4 EStG Verordnungsermächtigungen zur näheren Bestimmung der Begriffe "Pkw" und "Kombi" enthielten, nicht hingegen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG, geschlossen werden müsse, dass diesen Begriffen, so sie in letztgenannter Bestimmung verwendet werden, der im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Inhalt beizulegen sei. Bei dem verfahrensgegenständlichen umgebauten Puch G 300 TD handle es sich demgemäß um einen Lkw. In diesem Zusammenhang mache es - anders als bei der VO, bei welcher es auf die "werkseitige Konstruktion" ankomme - auch keinen Unterschied, ob ein entsprechendes Fahrzeug bereits vom Erzeuger als Lkw ausgeliefert oder nachträglich, jedoch vor der Erstzulassung, zu einem solchen umgebaut worden sei.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG eine Definition der Begriffe "Pkw" und "Kombi" nicht entnommen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw bzw. Kombi einerseits und Lkw andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im Allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw bzw. Kombi seine charakteristische, es von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem so genannten "Fiskal-Lkw" (vgl. z. B. das einen umgebauten Puch-Geländewagen 3000 GDN 3-2 Stationswagen 2400 betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, 89/14/0291, sowie das Erkenntnis vom 2. April 1990, 89/15/0020, m. w. N.).
Da sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 10 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, § 20a EStG 1972 als auch nach der VO ein späterer Umbau eines Pkw bzw. Kombi nicht genügt, um zu einer steuerlichen Anerkennung als Lkw zu führen, kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Begriffsbestimmungen der VO nunmehr auch auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 Anwendung finden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2002
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