VwGH 2002/15/0117

VwGH2002/15/011712.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der K GmbH in G, vertreten durch Mag. Walter Messner, Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 13. Mai 2002, Zl. A8/1-K-1092/2001-1, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999 Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge des zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers vorgeschrieben hatte.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Alleingesellschafter erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Geschäftsführer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in dem im Unternehmen stattfindenden Arbeitsprozess eingegliedert sei und neben der gewöhnlichen Geschäftsführertätigkeit der Unternehmensleitung Tätigkeiten wie Baustellenüberwachung und Koordination der Bauarbeiten durchführe. Dem Geschäftsführer stehe dafür auf Grund des vorgelegten Geschäftsführervertrages ein Bezug in Höhe von 4 % der Umsatzerlöse der beschwerdeführenden Gesellschaft zu, worauf unterjährige Akontierungen zu leisten seien, welche vom Geschäftsführer unter Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens anzufordern seien. Tatsächlich habe der Geschäftsführer 334.000 S für 1996, 374.000 S für 1997, 419.000 S für 1998 und 197.007,03 S für 1999 erhalten. Die Umsatzerlöse laut Bilanz hätten rund 8,4 Millionen Schilling (1996), rund 9,2 Millionen Schilling (1997), rund 9,8 Millionen Schilling (1998) und rund 6,6 Millionen Schilling (1999) betragen. Dem gegenüber habe sich ein Jahresgewinn von rund 98.000 S (1996), rund 188.000 S (1997), rund 64.000 S (1998) und ein Jahresverlust von rund 235.000 S (1999) ergeben. Die unmittelbare Abhängigkeit des Geschäftsführerbezuges vom Unternehmenserfolg sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht anzunehmen, vor allem weil der Geschäftsführer den von der beschwerdeführenden Gesellschaft erwirtschafteten Verlust offensichtlich nicht habe mittragen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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