VwGH 2002/12/0100

VwGH2002/12/010020.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, in der Beschwerdesache der C in W, vertreten durch Gruber & Partner, Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2001, Zl. DS-42/2000, betreffend Zurechnung von Jahren gemäß § 9 der Wiener Pensionsordnung 1995, den Beschluss gefasst:

Normen

DO Wr 1994 §74a Abs2;
PensionsO Wr 1995 §9 idF 1999/034;
VwGG §34 Abs1;
DO Wr 1994 §74a Abs2;
PensionsO Wr 1995 §9 idF 1999/034;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht, wurde antragsgemäß mit Ablauf des 30. Juni 1999 gemäß § 68 Abs. 1 Z. 2 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom 5. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesprochen, dass "die Zurechnung eines Zeitraumes zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien gemäß § 9 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) nicht verfügt werden könne."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

§ 74a der DO 1994, eingefügt durch die 7. Novelle zur DO 1994, LGBl. Nr. 34/1999, lautet:

"§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt

  1. 1. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5,
  2. 2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1994, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.

(2) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

§ 9 PO 1995 in der Fassung der 6. Novelle zur PO 1995, LGBl. Nr. 34/1999, sieht für Beamte, die ohne vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sind, aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand die Zurechnung des Zeitraumes, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine solche Zurechnung nach § 9 PO (aus näher dargestellten Gründen) verweigert. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist somit weder eine Kündigung, noch eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen noch eine Entlassung. Nur gegen solche Bescheide der belangten Behörde ist aber - nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 74a Abs. 2 PO 1995 - die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit ihrem Hinweis nach § 61a AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof, nennt.

Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2002

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