VwGH 2002/06/0057

VwGH2002/06/005716.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der CS in I, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Oktober 2001, Zl. I-5371/1999, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: AÖ in S), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1998 §26;
BauRallg;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1998 §26;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0155, verwiesen werden. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens war ursprünglich der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Lagerhauses auf dem näher angeführten Grundstück.

Der im ersten Rechtsgang im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1999 wurde mit dem angeführten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurde das Bauvorhaben der Mitbeteiligten mit Eingabe vom 9. Juli 2001 dahingehend geändert, dass an Stelle des ursprünglich vorgesehenen Lagers drei Kellerabteile und an Stelle der ursprünglich geplanten Kellerabteile der Zugang zum Heiz- und Tankraum und ein Kellerabteil vorgesehen wurden. Die ursprünglich vorgesehene Rutsche in das Lager wurde im Keller- und im Erdgeschoß fallen gelassen. Im Erdgeschoß wurde im Bereich der Rutsche ein Abstellraum geplant. Die Bezeichnung des Vorhabens wurde von "Wohnhaus mit Lager" in "Wohnhaus" abgeändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung u.a. der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen - soweit es beschwerderelevant ist - damit begründet, dass durch die vorgenommene Änderung des ursprünglichen Vorhabens bei gleichzeitiger planlicher Änderung der Kellerraumeinteilung (und Verzicht auf den Ausbau von Rutschen) im vorliegenden Projektsverfahren sichergestellt sei, dass die in Rede stehenden Kellerräumlichkeiten und somit das Gesamtvorhaben mit der angeordneten Widmung im Einklang stehe. Die Aussage der Mitbeteiligten, dort übliches Lagergut bzw. auch Obst und Feldfrüchte aus dem angrenzenden Obstgarten unterbringen zu wollen, belege, dass derart genützte Räume eindeutig mit der Widmung "Wohngebiet" übereinstimmten. Gemäß der vorliegenden Baubeschreibung (sowie den Plänen) sollten in dem Wohnhaus vier voneinander abgetrennte Wohnungen errichtet werden. Die Änderung des Bauvorhabens im Kellergeschoß sehe nunmehr in diesem Sinne eine Raumaufteilung in der Weise vor, dass vier Kellerabteile geschaffen würden, die den vier Wohneinheiten zuordenbar seien. Somit sei von der Vereinbarkeit mit der Widmung Wohngebiet auszugehen, da insbesondere gegenteilige Indizien für eine andere Nutzung der Kellerräume nicht vorlägen.

Was die behauptete erschwerte Kehrung der Kamine und eine dadurch verursacht erhöhte Brandgefahr betreffe, werde auf die Auflage im Baubescheid verwiesen, dass für die Kehrung der Kamine für das vorliegende Objekt und für das angrenzende Nachbargebäude jeweils ein gesicherter Aufstieg für den Kaminkehrer vorzusehen sei.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2002, B 1549/01-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere die Verletzung des Rechtes auf widmungsgemäße Verwendung des ihr benachbarten Grundstückes und des Rechtes auf Parteiengehör geltend. Ihrer Auffassung nach seien die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen "Modifizierungen" unbeachtlich und es werde von der Mitbeteiligten nach wie vor eine gewerbsmäßige Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten geplant. Zu der Aussage der Mitbeteiligten, es werde in den Kellerabteilen übliches Lagergut bzw. auch Obst und Feldfrüchte aus dem angrenzenden Obstgarten untergebracht, hätte die Mitbeteiligte zu dem Ausdruck "übliches Lagergut" näher befragt werden müssen. Die Lagerung von Obst und Gemüse auf einer Gesamtfläche von 247 m2 bzw. einem Raumvolumen von einigen 100 m3 stelle eine Lagerung im großen Rahmen dar und handle es sich dabei um eine gewerbsmäßige Lagerung. Zu der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 20. August 2001 sei der Beschwerdeführerin auch kein Parteiengehör eingeräumt worden. Aus dieser gehe hervor, dass die Mitbeteiligte vor der Modifizierung des Bauvorhabens eine solche Nutzung (nämlich die Einlagerung diverser Lagergüter, u.a. von Obst) in das geplante Lager vorgesehen hätte. Eine widmungsgemäße Nutzung des Grundstücks sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Auf Grund der ortsunüblichen Kellerverhältnisse (im Hinblick auf das Verhältnis von Wohnfläche zu Kellerfläche) hätte die Behörde genaue Erhebungen zum Verwendungszweck der Räumlichkeiten durchführen müssen. Bei entsprechenden Ermittlungen wäre der belangten Behörde bewusst geworden, dass der "Obstgarten" nicht so viele Früchte bzw. Feldgut abwerfe, dass ein Lager im geplanten Ausmaß notwendig wäre. Daraus hätte die belangte Behörde schließen müssen, dass sämtliche Angaben der Mitbeteiligten zur Nutzung der nunmehrigen Kellerabteile falsch seien.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Ein Baubewilligungsverfahren ist gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058) ein Projektgenehmigungsverfahren. Maßgeblich ist das in dem Bauverfahren gegenständliche und letztlich bewilligte Projekt. Nach einer entsprechenden Änderung ist das vorliegende Bauvorhaben nunmehr ausschließlich als Wohnhaus geplant (im Keller sind nach der Änderung entsprechend den vier Wohnungen vier Kellerabteile vorgesehen). Nur wenn es auf Grund der vorgelegten Planunterlagen offensichtlich nicht möglich ist, das angestrebte Bauvorhaben bzw. den damit gemäß dem Antrag angegebenen Verwendungszweck zu realisieren, könnte die Baubehörde nicht von dem vom Bauwerber angegebenen Bauvorhaben bzw. angegebenen Verwendungszweck ausgehen (vgl. dazu auch das zuletzt angeführte hg. Erkenntnis). In allen anderen Fällen, wie auch dem vorliegenden, ist der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich. Es kann keine Rede davon sein, dass die nunmehr vorgesehenen Kellerabteile im Hinblick auf die Art ihrer Gestaltung nicht für die im Zusammenhang mit einer Wohnung typischen Zwecke verwendbar wäre. Die im verfahrensgegenständlichen Projekt nunmehr vorgesehenen, relativ großen vier Kellerabteile dürfen gemäß der erteilten Bewilligung nur in der Weise genutzt werden, wie es einer Nutzung eines Kellerabteiles im Zusammenhang mit einer Wohnung entspricht. Würde der vorliegende bewilligte Keller in der Folge anders (wie die Beschwerdeführerin meint zur gewerbsmäßigen Lagerung von Lagergut) verwendet werden, hätte dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein.

Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 20. August 2001 die Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in diesem Zusammenhang die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan hat.

Auch der ganz allgemeine, nicht näher begründete Einwand betreffend die Beurteilung der Interessen des Brandschutzes durch den brandschutztechnischen Sachverständigen gibt keinen Anlass, diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit anzunehmen. So verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auf die auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in die Baubewilligung aufgenommene Auflage (Punkt 8.), nach der für die Kehrung der Kamine für das Baugrundstück und für das angrenzende Nachbargebäude jeweils ein gesicherter Aufstieg für den Kaminkehrer vorzusehen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung im Recht auf Schutz des Eigentumes geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Art. 5 StGG) handelt, dessen Wahrung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2002

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