VwGH 2002/05/0120

VwGH2002/05/012025.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Ebenau, vertreten durch Mag. Carl Handlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, Griesgasse 17/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Jänner 2002, Zl. 0/912-MG- 47/7-2002, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Adnet in 5421 Adnet, 2. mj. Stefan Einberger in 5421 Adnet, vertreten durch Franz Einberger oder Ursula Einberger, beide in 5323 Ebenau, Hinterebenau 27), zu Recht erkannt:

Normen

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegenständliche Verfahren entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der daraus abzuleitenden rechtlichen Beurteilung vollständig dem Verfahren betreffend den Zwillingsbruder des Zweitmitbeteiligten (mj. Michael), sodass zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hinsichtlich

dieses Zwillingsbruders ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/05/0121, verwiesen werden kann.

Wien, am 25. April 2002

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