Normen
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegenständliche Verfahren entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der daraus abzuleitenden rechtlichen Beurteilung vollständig dem Verfahren betreffend den Zwillingsbruder des Zweitmitbeteiligten (mj. Michael), sodass zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hinsichtlich
dieses Zwillingsbruders ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/05/0121, verwiesen werden kann.
Wien, am 25. April 2002
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