VwGH 2002/02/0170

VwGH2002/02/017026.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des E G in L, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juni 2002, Zl. VwSen-107544/4/Kei/Ka, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er sei verdächtig, am 10. Oktober 2000 zu einer näher angeführten Zeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Linz von der Kinderklinik bis zu einem näher angeführten Haus gelenkt zu haben, wobei auf Grund der Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute, die Vermutung bestanden habe, der Beschwerdeführer könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und er habe sich am 10. Oktober 2000 um 18.05 Uhr an einer näher angeführten Anschrift in Linz gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, er habe die Untersuchung der Atemluft berechtigt verweigert, und zwar mit der Begründung, kein Fahrzeug gelenkt zu haben. Die einschreitenden Beamten hätten diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, sondern seien nur auf Intervention einer Zeugin eingeschritten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0048, mwN) reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 StVO schon der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf die einschreitenden Polizeibediensteten eine alkoholisierten Eindruck machte. Er geht aber davon aus, dass die Beamten keine (ausreichenden) Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass er ein Fahrzeug gelenkt habe.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Aufforderin als Zeugin vernommen, welche wie folgt (wiedergegeben Seite 4f des bekämpften Bescheides) aussagte (auszugsweise):

"... Ich kann mich heute an diesen Vorfall noch erinnern.

Damals war ich Aufnahmeärztin im Kinderkrankenhaus und Herr G.

(Beschwerdeführer) hat sein drei Monate altes Kind zu einer

stationären Aufnahme dorthin gebracht. ... Herr G. war sehr

aufgebracht und hat auf mich einen alk. Eindruck gemacht. Im Zuge unseres Gespräches habe ich erfahren können, dass Herr G. mit Alkohol Probleme hat oder hatte und ich habe ihm deshalb geraten, er möge sich diesbezüglich einer Behandlung unterziehen. Dem Gespräch nach war auch eindeutig zu entnehmen, dass er in der Folge mit seinem Fzg. vom KH. wegfahren wolle. Einen Autoschlüssel hat er in der Hand gehabt. Seine Ex-Frau und ich haben zusammen versucht ihn dazu zu bewegen, dass er nicht selbst mit dem Auto fährt sondern ein Taxi nimmt. Wir haben ihn auch aufgefordert, uns den Autoschlüssel zu übergeben. Das ist allerdings nicht gelungen. Mir war in dieser Situation klar, dass es eine Gefahr darstellt, wenn er in diesem Zustand selbst ein Fahrzeug lenkt. Aus diesem Grund habe ich noch mit ... Rücksprache gehalten und mich erkundigt, wie ich mich in diesem Falle verhalten solle. Er hat mir geraten, ich möge die Polizei verständigen. In der Folge habe ich noch über die Aufnahmedaten seinen Namen und seine Anschrift festgestellt und sodann die Polizei verständigt. Seinen Namen und die Anschrift habe ich der Polizei bekannt gegeben, von seinem Fzg. habe ich allerdings keine Daten gewusst. Noch ehe ich bei der Polizei anrufen konnte, hat Hr. G. das KH bereits verlassen. Ich habe selbst weder sein Fzg. noch das Wegfahren beobachtet. Erst vom Portier habe ich dann erfahren, dass sein Fzg., welches irgendwo vor dem KH abgestellt gewesen war, nicht mehr dastand. ..."

Auf Grund dieser Zeugenaussage, die von der belangten Behörde unstrittig als glaubwürdig angesehen wurde, durfte sie davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten, die wenige Minuten später den Beschwerdeführer in seiner Unterkunft aufsuchten, zu Recht davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer im (begründeten) Verdacht stand, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, zumal die Beamten das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am Fahrbahnrand geparkt vorfanden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der genaue Inhalt des Telefongespräches zwischen der Aufforderin (Zeugin) und der Polizei sei nicht festgestellt worden, sodass auch nicht auf die Lenkereigenschaft geschlossen werden könne, so genügt diesbezüglich schon der Hinweis, dass er selbst nicht behauptet, die Zeugin habe ihre Wahrnehmungen nicht der Polizei weitergegeben und ebenso wenig behauptet, diese Informationen seien den letztlich einschreitenden Beamten nicht weitergeleitet worden.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2002

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