VwGH 2001/18/0223

VwGH2001/18/022322.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H in Graz, geboren 1972, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Juli 2001, Zl. III/3/5-2001, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 9. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, idF BGBl. Nr. 507/1995, (im Folgenden: PassG) der von der Bundespolizeidirektion Graz (der Erstbehörde) am 2. Mai 1997 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Mai 2007 ausgestellte Reisepass mit der Nr. B0375530 entzogen.

Dem Erstbescheid vom 14. März 2001 zufolge seien über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 27. September 2000 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. unter Anwendung des § 28 StGB und Begünstigung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz SMG eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) und eine unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden. Der Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Graz und Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt habe, indem er zumindest rund

1.360 g Haschisch und 380 g Marihuana an verschiedene Personen Gewinn bringend veräußert habe, wobei die Suchtgiftaktivitäten vom Beschwerdeführer in der Absicht begangen worden seien, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (Laut besagtem, in dem vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akt der Erstbehörde befindlichen Urteil hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 1995 bis 6. Mai 2000 an sieben Personen die genannte Menge Haschisch mit einem Gewinnaufschlag zwischen S 10,-- und S 20,-- und die genannte Menge Marihuana zu einem Verkaufspreis zwischen S 80,-- und S 100,-- je Gramm verkauft und darüber hinaus Suchtgifte erworben, besessen und erzeugt, indem er zusätzlich zu diesen Mengen rund 440 g Haschisch und 300 g Marihuana von mehreren anderen Personen gekauft sowie zumindest 15 g Mescalinpilze selbst erzeugt und dieses Suchtgift selbst konsumiert hat.)

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Grenzmenge von Tetrahydrocannabinol (THC) im Sinn der Suchtgift-Grenzmengenverordnung 20 g betrage und jene daher um ein Vielfaches überschritten worden sei. Das Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen stelle eine Gefährdung der Allgemeinheit und eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb zum Schutz der Allgemeinheit der Reisepass zu entziehen gewesen sei, zumal der Besitz eines Reisepasses die nochmalige Begehung eines derartigen deliktischen Verhaltens erleichtern würde. Hiebei sei auf persönliche und soziale Verhältnisse (des Beschwerdeführers) keine Rücksicht zu nehmen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluss vom 25. September 2001, B 1210/01-6).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f leg. cit. sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG nicht. So hat er, wie aus dem besagten Strafurteil vom 27. September 2000 hervorgeht, im Zeitraum 1995 bis 6. Mai 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich rund 1.360 g Haschisch mit einem Gewinnaufschlag zwischen S 10,-- und S 20,-- und 380 g Marihuana zu einem Verkaufspreis zwischen

S 80,-- und S 100,-- je Gramm in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig vorging, d.h. in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ferner erwarb er rund 440 g Haschisch und 300 g Marihuana von mehreren anderen Personen und erzeugte selbst zumindest 15 g Mescalinpilze, wobei er diese Suchtgifte selbst konsumierte.

Entgegen der Beschwerdeansicht erscheint in Anbetracht dieses gewerbsmäßigen Vorgehens und vor allem des mehrjährigen Deliktzeitraumes sowie im Hinblick auf das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0169, mwN), die Befürchtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde Suchtgifte in einer großen Menge erneut in Verkehr setzen, wobei die Verwendung eines Reisepasses den Suchtgifthandel erleichtern würde, gerechtfertigt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich einer Drogentherapie unterzogen, ist zu entgegnen, dass diese keine Gewähr dafür bieten kann, dass er nicht erneut gewerbsmäßig mit Suchtgiften in einer großen Menge handeln werde und dass er seinen Reisepass nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG genannten Handlungen missbrauchen würde.

Wenn die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer als Angestellter im elterlichen Fotografenbetrieb den Reisepass für Auslandsreisen benötige und auf Grund des Passentzuges seine wirtschaftliche Existenz auf das Gröbste gefährdet wäre, so verkennt sie, dass bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 97/18/0443, mwN). Von daher geht die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, der Beschwerdeführer hätte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend vernommen werden müssen und es sei der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen, ins Leere.

3. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nur unzureichend begründet, nicht zielführend. Diese hat vielmehr mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Sachverhaltsannahme ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegt, und die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall hinreichend dargelegt, sodass eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich ist.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

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