VwGH 2001/14/0195

VwGH2001/14/019524.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache des KH in I, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntalerstraße 50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 30. August 2001, Zl. RV718/1-T7/01 , betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für 1992, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 25. Oktober 2001 zur Post gegebenen Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 14. September 2001 bezeichnet. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodass der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.

In ihrer Gegenschrift vom 28 Mai 2002 hat die belangte Behörde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 10. September 2001 erfolgt sei.

Die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthalten unter anderem einen Rückschein, in welchem als Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer der 10. September 2001 ausgewiesen ist. Danach endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22. Oktober 2001. Die erst am 25. Oktober 2001 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu der seinen ausgewiesenen Vertretern am 1. August 2002 nachweislich zugestellten Gegenschrift nicht.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. September 2002

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