VwGH 99/09/0139

VwGH99/09/013928.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der E und des L K, beide in N und vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 3. Februar 1999, Zl. LGSTi/V/13113/1833921-702/1999, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 lita idF 1997/I/078;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 5. Oktober 1998 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die kroatische Staatsangehörige L (geboren am 1. Juni 1980) für die berufliche Tätigkeit als "Kochlehrling".

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Innsbruck (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates) mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG ab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, der Arbeitsplatz sei seit Jänner 1998 frei; kein einziger Bewerber sei bisher vermittelt worden. Ihr Betrieb sei, insbesondere in der bevorstehenden Wintersaison sehr auf Arbeitskräfte angewiesen. Die ausreichende Besetzung der Küche sei Grundvoraussetzung für den ganzen Betrieb. Dadurch, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung bisher nicht erteilt worden sei, seien bereits andere Arbeitsplätze bedroht. Es komme der Erteilung der beantrgaten Beschäftigungsbewilligung für L "als Köchin" über den Einzelfall hinaus "gesamtwirtschaftliche Bedeutung" zu. Aus welchem Grund der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei aus den näher dargelegten Gründen unerfindlich. Die beantragte Ausländerin sei als "Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer zu qualifizieren".

In ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 (zur Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 22. Jänner 1999) räumten die beschwerdeführenden Parteien ein, dass die beantragte Ausländerin nicht als "Koch" sondern als "Kochlehrling" beschäftigt werden solle. Die Ausländerin halte sich seit 23. August 1993 durchgehend (und polizeilich gemeldet) in Österreich auf. Sie habe die letzten zwei vollen Schuljahre vor Beendigung ihrer Schulpflicht in Österreich absolviert und ihre Pflegeeltern seien während der letzten fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Damit erfülle die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß § 1 Z 1 BHZÜV und sei daher trotz allfälligem Überschreiten der Bundeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1999 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden der bisherige Verfahrensverlauf und die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Tirol mit 17.400 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei - ebenso wie die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz maßgeblich gewesene Landeshöchstzahl 1998 - nach der amtlichen Statistik über die Arbeitsmarktdaten überschritten. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden. In ihrer Stellungnahme hätten die beschwerdeführenden Parteien auf § 1 Z 1 BHZÜV und eine Überschreitung der Bundeshöchstzahl verwiesen. Von einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei im gesamten Verfahren nie die Rede gewesen. Den beschwerdeführenden Parteien sei nämlich die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Tirol vorgehalten worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Ein Lehrling während seiner Lehrzeit könne nicht als Schlüsselkraft angesehen werden. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b - e AuslBG rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 497/99-3, ab und trat sie entsprechend dem gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem mit Schriftsatz vom 6. September 1999 ergänzten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

  1. 2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
    1. 3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

      b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

      c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

  1. d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
  2. e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

    Die beschwerdeführenden Parteien machen sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als eines Verfahrensfehlers geltend, dass der Regionalbeirat später die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die vorliegend beantragte Ausländerin für einen näher bezeichneten anderen Arbeitgeber einhellig befürwortet habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil auch bei ihnen alle Voraussetzungen vorgelegen seien.

    Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargestellt. Dass der zuständige Regionalbeirat vorliegend nicht einhellig die Erteilung der beantragten Bewilligung befürwortete, bestreiten die beschwerdeführenden Parteien nicht. Damit fehlt aber die unter § 4 Abs. 6 Z 3 lit. a AuslBG genannte Voraussetzung. Hiebei handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der belangten Behörde nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170, und die darin angegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

    In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG) bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von der beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Dass die beantragte Ausländerin, die als Kochlehrling beschäftigt werden sollte, keine Schlüsselkraft im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 3 lit. b AuslBG ist und auch keine überbetrieblichen gesamtwirtschaftlichen Interessen die Beschäftigung der beantragten Ausländerin im Sinne der lit. c des § 4 Abs. 6 leg. cit. erfordern, ziehen die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr in Zweifel. Das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. d oder lit. e leg. cit. wurde nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht und diese Voraussetzungen liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243).

    Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG verneint hat.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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