Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 2000 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. August 2000 erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Dem Aufenthaltsverbot seien zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers, der sich seit Anfang 1992 im Bundesgebiet aufhalte, zu Grunde gelegen. Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1995 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz, wegen des versuchten Vergehens nach § 15 StGB, § 14a Suchtgiftgesetz sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu seiner bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 1995 bis 11. Juli 1995 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich rund 20 kg Cannabisharz an einen bekannten Abnehmer und weitere unbekannt gebliebene Süchtige verkauft habe. Bei dieser Suchtgiftmenge handle es sich um eine solche, welche das 25-fache jener Menge übersteige, deren Weitergabe geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Zudem habe er am 12. Juli 1995 versucht, eine große Menge Suchtgift, nämlich 1,25 kg Cannabisharz, durch telefonische Bestellung zu erwerben. Weiters habe er im Zeitraum von Juli 1993 bis 12. Juli 1995 Cannabisharz und Kokain konsumiert. Ein weiteres gegen den Beschwerdeführer beim Jugendgerichtshof Wien anhängiges Verfahren wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz sei am 26. Juli 1996 gemäß § 17 leg. cit. unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von März 1992 bis Dezember 1995 über Sichtvermerke verfügt. Sein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels sei auf Grund der genannten Verurteilung am 2. Oktober 1996 in erster Instanz und am 8. Juli 1997 in zweiter Instanz abgewiesen worden. Trotz rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Am 8. Mai 2000 sei er wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. November 1996 gemeinsam mit einem Mittäter durch Verkauf von Cannabiskraut in einer nicht mehr festzustellenden Menge Suchtgift an andere Personen gewerbsmäßig weitergegeben habe. Zudem habe er 37 Gramm zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum ab Ende 1995 bis 16. März 1997 selbst Heroin, Kokain und LSD erworben und besessen.
Am 16. Mai 2000 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Auf Grund dessen sei das Verfahren gemäß § 15 FrG eingeleitet worden. Erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei bekannt worden, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2000 erneut wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 8. Mai 2000 gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 1996 bis 16. März 1997 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich etwa 1,8 kg Haschisch, an andere Personen verkauft habe.
Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers seien bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes vollständig berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe seinen Aufhebungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass seine Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien bereits mehr als fünf Jahre zurückläge und auch der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt bereits vor einigen Jahren gesetzt worden wäre. Seitdem hätte er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begangen. Überdies habe er auf seine familiären Bindungen im Bundesgebiet hingewiesen.
Zunächst sei festzuhalten, dass sämtliche die private Lebenssituation des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbots betreffenden Argumente bereits bei Erlassung dieser Maßnahme vollständig berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten sei der seither verstrichene Zeitraum zu kurz, um mit der dafür erforderlichen Verlässlichkeit von einem Wegfall der Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Abgesehen davon könne von einem Wohlverhalten keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer sei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Durchsetzungsaufschub von 3. Oktober 2000 bis 18. Dezember 2000 gewährt worden. Nach Ablauf dieser Zeit habe er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Am 19. Jänner 2001 sei er wegen des Verdachtes des Suchtmittelerwerbs bzw. des Suchtmittelbesitzes zur Anzeige gebracht worden. Nach dem Inhalt dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in einem Stiegenhaus angetroffen worden, wobei er in seiner rechten Hand eine Spritze gehalten und diese gerade in seine linke Armbeuge injiziert habe. Gegenüber dem Beamten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie ihn gerade beim Setzen eines "Schusses" ertappt hätten. Das Gift hätte er vor einer Stunde gekauft. Dazu komme noch, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbots bekannt geworden sei.
Aus all diesen Gründen könne kein Zweifel daran bestehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität bestehe. Zudem liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, um zu einer positiven Prognose zu kommen.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG auf seine in Österreich lebenden Familienangehörigen und seine berufliche Situation verweise und geltend mache, auf Grund des Aufenthaltsverbots nicht mit seinen Eltern, die beide einer regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgingen, und seiner Schwester zusammen leben zu können, sei ihm zu entgegnen, dass bezüglich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers keine Änderung seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sei. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens, das der Beschwerdeführer teils vor und teils nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesetzt habe, mache er auch mit dem Vorbringen, seine österreichische Lebensgefährtin heiraten zu wollen, keinen Umstand geltend, der seine persönlichen Interessen entscheidend verstärken könnte. Vor diesem Hintergrund sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seiner Lebensgefährtin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung dieser Maßnahme.
Da der Beschwerdeführer keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dargetan habe, könne das Aufenthaltsverbot nicht im Rahmen des der Behörde auch bei der Beurteilung nach § 44 FrG zukommenden Ermessens aufgehoben werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist, wobei zu beachten ist, dass eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0030).
2. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 1995 bis Juli 1995 20 kg Cannabisharz weiterverkauft. Hiebei handelt es sich um eine solche Suchtgiftmenge, welche das 25-fache jener Menge übersteigt, deren Weitergabe geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Weitere 1,25 kg Cannabisharz hat er zu erwerben versucht, hiebei ging er in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Trotz der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilung am 12. Dezember 1995 hat der Beschwerdeführer bereits ab Ende 1995 wieder Heroin, Kokain und LSD erworben und besessen. Am 15. November 1996 hat er gewerbsmäßig Suchtgift in einer unbekannten Menge anderen überlassen. Darüber hinaus hat er im Zeitraum von September 1996 bis März 1997 gewerbsmäßig die große Menge von 1,8 kg Haschisch an Personen verkauft. Der Beschwerdeführer ist somit nach überaus kurzer Zeit rückfällig geworden, wobei er neuerlich eine große Suchtgiftmenge in der Absicht weitergegeben hat, sich durch derartige strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Erfahrungssatz, dass der Suchtgiftkriminalität eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/18/0005), hat sich beim Beschwerdeführer somit nachdrücklich bestätigt. Im Hinblick darauf ist die seit der letzten Straftat vergangene Zeit von etwa viereinhalb Jahren zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer unstrittig am 19. Jänner 2001 von Polizeibeamten dabei ertappt worden ist, als er sich Suchtgift injizieren wollte. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die wegen des - von ihm nicht bestrittenen - Suchtgiftkonsums von 19. Jänner 2001 erstattete Anzeige auf die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen hat und es ihr dabei freisteht, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde (noch) nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0041).
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - der sich bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat - unstrittig seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb er abgeschoben und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft worden ist. Sein weiterer Aufenthalt gefährdet daher nicht nur das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, sondern auch das bedeutsame öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme ist daher nach wie vor gerechtfertigt.
3. Soweit der Beschwerdeführer zur Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorbringt, in Österreich hielten sich seine gut integrierten Eltern, seine Schwester mit ihrer Familie und sein gesamter Freundeskreis auf und er habe hier die Berufsschule für Maler absolviert, stellt er nicht in Abrede, dass diese Umstände - wie von der belangten Behörde festgestellt - bereits im Aufenthaltsverbotsbescheid berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten, dass er beabsichtige, seine österreichische Lebensgefährtin zu heiraten.
Diesem aus einem nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes entstandenen Umstand resultierenden persönlichen Interesse steht das im für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründete öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme gegenüber.
Im Hinblick auf die große Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten, die der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten voller Integration des betroffenen Fremden nicht entgegensteht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2000/18/0030), kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Aufrecherhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Schließlich sind weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr auch bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte bei Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde zu den derzeit offenen Anzeigen und zu seinen nachhaltigen familiären und sozialen Bindungen Stellung nehmen können, zeigt er schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er nicht dartut, welches weitere Vorbringen er erstattet hätte.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 FrG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2001
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