Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §201;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §201;
Spruch:
Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, der belangten Behörde aufzutragen, den angefochtenen Bescheid "insofern abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich, maximal auf ein Jahr befristet, herabgesetzt wird", wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im Jahr 1991 nach Österreich eingereist und habe anschließend - vorerst als Kriegsvertriebener aus Bosnien-Herzegowina - Aufenthaltstitel, gültig bis 26. Juni 2001, erhalten. Am 14. April 2000 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung (§ 201 Abs. 2, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon zwölf Monate bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er am 17. Jänner 2000 eine Frau dadurch, dass er sie mit dem Umbringen bedroht, am Hals erfasst, gewürgt, auf das Bett geworfen, dort festgehalten, sie ins Gesicht geschlagen und, als sie zu schreien begonnen habe, ihr einen Kopfpolster auf das Gesicht gedrückt habe, zur Duldung des Beischlafs genötigt habe. Ferner habe er sie durch die Äußerung, wenn jemand von dieser Straftat erführe, würde er sie umbringen, zur Unterlassung der Mitteilung an andere Personen und der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn erweise sich sohin im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit zirka neun Jahren in Österreich und verfüge über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und einem Bruder, weshalb von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen sei. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen schwer wiegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung der körperlichen Sicherheit anderer Menschen könne eine "Zukunftsprognose" für ihn keinesfalls positiv ausfallen. Vielmehr sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der körperlichen Integrität Dritter - als dringend geboten zu erachten.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts am 17. Jänner 2000 knapp neunjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dabei sei jedoch gleichzeitig zu berücksichtigen, dass einer aus dem langjährigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde. Die von ihm kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgenommene Beschäftigung sei ebenfalls nicht geeignet, seine privaten Interessen maßgeblich zu stärken. Dass er wegen des Aufenthaltsverbotes nicht mehr mit seiner Familie in Österreich zusammenleben könne, müsse er angesichts der genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in Kauf nehmen. Abgesehen davon sei er volljährig, ein Umstand, der die Bindung zu seinen Familienangehörigen zusätzlich relativiere. Von daher gesehen komme den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers jedenfalls kein solches Gewicht zu, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Die Bestimmung des § 38 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund des weniger als zehn Jahre dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu seinen Gunsten sprechender Umstände könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
In Anbetracht des oben dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu der belangten Behörde aufzutragen, den angefochtenen Bescheid "insofern abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich, maximal auf ein Jahr befristet, herabgesetzt wird".
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde macht geltend, dass es sich bei dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Verhalten um eine einmalige Verfehlung des Beschwerdeführers handle, er bis dahin völlig gesetzestreu gewesen sei, dieses Fehlverhalten nunmehr fast eineinhalb Jahre zurückliege und er sich von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem Tatopfer, längst getrennt habe, weshalb "aktuell" keinesfalls mehr von einer Bedrohung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch ihn ausgegangen werden könne.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der besagten Verurteilung des Beschwerdeführers liegt - von der Beschwerde nicht bestritten - zu Grunde, dass er am 17. Jänner 2000 sein Opfer dadurch, dass er es mit dem Umbringen bedroht, am Hals erfasst, gewürgt, auf das Bett geworfen, dort festgehalten, ins Gesicht geschlagen und, als es zu schreien begonnen habe, ihm einen Kopfpolster auf das Gesicht gedrückt habe, zur Duldung des Beischlafs genötigt habe und es weiters durch die Drohung mit dem Umbringen zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht habe. Bei dem Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich um eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche Integrität einer anderen Person (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0263, mwN). Durch sein Gesamtverhalten hat der Beschwerdeführer in drastischer Weise seine mangelnde Verbundenheit mit in Österreich besonders geschützten rechtlichen Werten und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, zur Erreichung eines von ihm verfolgten Ziels auch nicht vor brutaler Gewaltanwendung zurückzuschrecken. Wenn die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, dass es sich bei dem Tatopfer um die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gehandelt habe und er bis zu diesen Straftaten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten gewesen sei, so führt dies zu keiner anderen charakterlichen Einschätzung des Beschwerdeführers, spricht dieses Vorbringen doch nicht gegen die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Gelegenheitsverhältnis einer anderen Person in ähnlicher Weise Gewalt zufüge. Darüber hinaus lag das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keineswegs so lang zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr hätte geschlossen werden können.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
3.1. Ebenso begegnet die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand. Diese hat angesichts des unbestrittenermaßen seit dem Jahr 1991 bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner - wenn auch noch nicht sehr langen - Berufstätigkeit und seiner familiären Beziehungen in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber auch - unter Hintanstellen dieser persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, so zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der körperlichen Integrität Dritter, dringend geboten sei, manifestieren sich doch in den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, derentwegen er gerichtlich verurteilt wurde, die von ihm ausgehende massive Gefahr für die körperliche Sicherheit und Unversehrtheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.
3.2. Im Lichte dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den erheblichen gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Behauptung nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zu seiner ehemaligen Heimat überhaupt keinen Bezug mehr habe. Abgesehen davon, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe, muss die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Situation vom Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
4. Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Der belangten Behörde kann nicht entgegentreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der schweren Straftat der Vergewaltigung zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vorhergesehen werden könne, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werde.
5. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde im Umfang ihres Hauptantrages gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, der belangten Behörde aufzutragen, den angefochtenen Bescheid "insofern abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich, maximal auf ein Jahr befristet, herabgesetzt wird", ist einer meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich, weil ihm im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichts zukommt. Im Umfang dieses Begehrens war die
Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0066, mwN).
Wien, am 27. Juni 2001
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