VwGH 2001/16/0364

VwGH2001/16/036429.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Thomas Koller, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Aumannplatz 1/Währinger Straße 162, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 3. April 2001, Zl. MD-VfR - W 6/2001, betreffend Haftung für Getränkesteuer samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §238 Abs2;
LAO Wr 1962 §184 Abs2;
BAO §238 Abs2;
LAO Wr 1962 §184 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den angefochtene Bescheid betreffend Haftung für Getränkesteuer samt Säumniszuschlag wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erkenntnis mit der Zl. 2001/15/0110 vorbehalten.

Begründung

Mit dem am 30. Juni 1995 zugestellten Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis Mai 1994 samt Säumniszuschlag von insgesamt S 317.297,-- sowie Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag für eine näher genannte GmbH aushafteten. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter dieses Unternehmens. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sollte er die Haft- und Zahlungspflicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides anerkennen, so werde er ersucht, für die Zahlung des Rückstandes die beigelegten Zahlscheine zu verwenden.

Mit Haftungsbescheid vom 25. August 2000 machte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH für die in der Zeit von Jänner 1991 bis Mai 1994 entstandene Getränke- und Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 270.427,75 (davon Getränkesteuer S 261.588,60) haftbar und zog ihn zur Zahlung dieses Betrages heran. Dies mit der Begründung, der Abgabenrückstand sei bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, dass er es unterlassen habe, für die termingemäße Entrichtung der Getränke- und Vergnügungssteuer zu sorgen. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Haftungsbescheid ab. Es stehe fest, dass auf Grund des mit der Primärschuldnerin abgeschlossenen Zwangsausgleiches bei dieser die die Ausgleichsquote übersteigende Abgabenschuld uneinbringlich sei. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschrift über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben. Verjährung sei auf Grund des Schreibens des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 1995 nicht eingetreten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhoben Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 847/01 - 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtinanspruchnahme durch Haftungsbescheid verletzt. Er beantragt - erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird ausschließlich der Eintritt der Verjährung geltend gemacht.

Gemäß § 184 Abs. 1 und 2 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, ebenso durch jede Entrichtung von Abgaben. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt gegen alle Gesamtschuldner, auch wenn sie im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht Gesamtschuldner waren. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches Voraussetzung (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0353).

Das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. In diesem Schreiben wurde die aushaftende Getränkesteuer der Höhe nach sowie zeitraumbezogen bekannt gegeben und festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für diese Abgaben hafte. Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt allenfalls auch ohne Erlassung eines Haftungsbescheides diese Haft- und Zahlungspflicht anzuerkennen.

Ein solches Schreiben ist eine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, und damit eine taugliche Unterbrechungshandlung.

Die Einhebungsverjährung beträgt nach § 184 Abs. 1 WAO fünf Jahre und die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Unterbrechungshandlung für die im Jahre 1991 entstandene Getränkesteuerschuld erfolgte im Juni 1995 und damit innerhalb der fünfjährigen Einhebungsverjährungsfrist. Der Haftungsbescheid erging im August 2000 und damit vor Ablauf der unterbrochenen fünfjährigen Einhebungsverjährungsfrist.

Somit ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vorschreibung der Getränkesteuer innerhalb der unterbrochenen Verjährungsfrist erfolgte.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in dem im Spruch bezeichneten Umfang als unbegründet abzuweisen.

Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. November 2001

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