VwGH 2001/13/0169

VwGH2001/13/016912.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der S GmbH in Wien, vertreten durch TREUHAND-UNION, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 66, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 3. April 2001, Zl. MD-VfR - S 34/2001, betreffend Kommunalsteuer samt hiermit verbundenen Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 strittig. Die Vorschreibung betraf die an den wesentlich (1994 und 1995 zu 50 %, danach zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter bzw. Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei von einer vollen Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin und von einem fehlenden Unternehmerrisiko in seiner Funktion als Geschäftsführer auszugehen. Da das Kriterium der Weisungsgebundenheit auszublenden sei, seien die damit im Zusammenhang stehenden Merkmale, wie Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort, Urlaub), Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle oder disziplinäre Verantwortlichkeit nicht wesentlich. Der Geschäftsführer sei zuständig für die Aufnahme, Entlassung und Überwachung des Personals, die Wahrung der Lizenzrechte und - pflichten sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über die Produktpalette anlässlich von Lizenznehmermeetings. Daraus lasse sich die organisatorische Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ausreichend erkennen. Die Delegierung von Arbeit an weitere Dienstnehmer sei beim leitenden Führungspersonal eine übliche Vorgangsweise. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin trage kein Unternehmerrisiko. Dies zeige sich vor allem darin, dass dieser seine Bezüge erfolgsunabhängig in Form von fixen Jahresbezügen, die periodisch und im Allgemeinen in gleicher Höhe (12-mal jährlich) zur Auszahlung gelangten, erhalte. Erfolgsprämien und Bezugskürzungen bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung stellten in Bezug auf die in Rede stehende Dienstnehmereigenschaft im Sinn des KommStG kein unternehmerspezifisches Risiko dar. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Aufwendungen des Geschäftsführers, wie die Kosten für den Firmen-Pkw, für dienstliche Telefongespräche und für Arbeitsmittel (Büro, Büroartikel) von der Beschwerdeführerin getragen würden, sodass auch ausgabenseitig ein Unternehmerrisiko fehle. Ein Unternehmerwagnis sei überdies nur dann gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer beziehe, weshalb es nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankomme. Der Vergleich des Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer weise daher nicht auf ein Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/13/0080, hat der Verwaltungsgerichtshof eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997 als unbegründet abgewiesen. Maßgebende Rechtsfrage war in diesem Beschwerdefall ebenfalls, ob die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers dem § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zuzuordnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher grundsätzlich auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Zur "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" ist darauf hinzuweisen, dass diese ihrem in der Judikatur betonten funktionalen Verständnis nach bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, mögen diese nach den Beschwerdeausführungen auch "komplex und vielschichtig" sein, verwirklicht ist. Auf die "Besorgung des Tagesgeschäftes" kommt es dabei beispielsweise nicht an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2001/13/0045, mwN, sowie etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001, 2001/14/0103). Dass eine monatlich laufende Entlohnung nicht notwendig ist, wurde in der Rechtsprechung ebenfalls bereits klargestellt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/13/0056).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 2001

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