VwGH 2001/06/0006

VwGH2001/06/000623.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Dr. S und Dr. K, Rechtsanwälte in V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000, Zl. 03- 12.10 R 20 - 00/140, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
BauRallg;
VVG §5 Abs2;
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
BauRallg;
VVG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des gleichfalls vorgelegten baupolizeilichen Bescheides vom 17. Juli 2000 und des Protokolles des Ortsaugenscheines vom 30. Oktober 2000 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R. vom 17. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der Abstellflächen für Personenkraftwagen an der Nordseite der Glashausanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück aufgetragen. Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG habe die Behörde die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn diese ohne Benützungsbewilligung benützt werde. Die näher angeführte Abstellfläche werde für das Abstellen von PKW's benützt.

Mit Schreiben der Bezirkhauptmannschaft V. vom 28. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der genannten Verpflichtung, eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- angedroht, wenn er die ihm auferlegte Verpflichtung nicht binnen acht Tagen erfülle. Diese Frist endete am 8. Oktober 2000. Bei dem am 30. Oktober 2000 durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass der Parkplatz bei der Glashausanlage benutzt werde.

In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 7. November 2000 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt.

In der Berufung machte der Beschwerdeführer nach den diesbezüglich unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen geltend, dass eine Lärmschutzwand bereits in Arbeit sei, jedoch der Bau eingestellt werden müsse, um die Voraussetzungen der baulichen Genehmigungen für die Lärmschutzwand zu erhalten, und um diese möglichst rasch fertig stellen zu können.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausschließlich die Frage zu klären sei, ob die Parkflächen entgegen der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung tatsächlich benutzt worden seien. Dieser Umstand sei seitens der Gemeinde R. festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in seiner Berufung nichts entgegengehalten. Die Absicht der Errichtung einer Lärmschutzwand habe im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung. Es sei nämlich lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Parkflächen vorschriftswidrig genutzt habe oder nicht. Dieser Umstand sei eindeutig geklärt und auch sonst lägen keine Gründe vor, die der Vollstreckung des Titelbescheids entgegenstünden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 7. November 2000 sei zu Unrecht erfolgt, da die gesetzte "Erfüllungsfrist" (8. Oktober 2000) nicht fruchtlos verstrichen sei. Dies werde nicht einmal von der bescheiderlassenden Behörde behauptet. Wenn daher am 30. Oktober 2000 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, so hätte für diesen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer im Falle des Zuwiderhandelns neuerlich eine Strafe angedroht werden müssen. Keinesfalls sei es gemäß § 5 VVG rechtlich zulässig, im gegenständlichen Fall eine Strafe zu verhängen, die ja nur für jenen Fall angedroht worden sei, dass die "Erfüllungsfrist" fruchtlos verstreiche.

Dem Beschwerdeführer ist dazu entgegenzuhalten, dass das Ende der gesetzten Frist lediglich jenen Zeitpunkt bezeichnet, bis zu dem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung (die vorschriftswidrige Nutzung zu unterlassen) spätestens hätte nachkommen müssen (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 87/05/0027), um im vorliegenden Fall der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Diese Verpflichtung, zu unterlassen, bestand weiters nicht nur für den Tag des Beginnes der Erfüllungsfrist, sondern auf Dauer, solange bis allenfalls eine entsprechende Baubewilligung für die vorgenommene Nutzung erteilt worden wäre.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass der Spruch eines Bescheides gemäß § 44 a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat entsprechend konkretisiert zu enthalten habe. Diesem Gebot entspreche der Bescheid nicht. Diesem Vorbringen kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, da im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, sondern im Rahmen der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG verhängt wurde. Es ist im Übrigen im Falle des Nichtvorliegens einer Benützungsbewilligung für eine Abstellfläche jede Nutzung (auch die, für die die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde) eine vorschriftswidrige Nutzung, zu deren Unterlassung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juli 2000 verpflichtet worden war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. Februar 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte