VwGH 2001/04/0170

VwGH2001/04/017024.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 2001, Zl. MA 63 - K 796/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für ein näher umschriebenes Gastgewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Gewerbeausübung sei nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten erwartet werden könne, dass er auch den mit der weiteren Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Hingegen sei es nicht allein schon relevant, dass das Gewerbe ausgeübt werde, um die vorhandenen Forderungen berichtigen zu können. Die Beschwerdeführerin habe mit der Berufung und Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zwei Beschlüsse über Einstellungen von Exekutionsverfahren, einen Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Einstellung eines näher bezeichneten Exekutionsverfahrens und 16 Zahlungsbelege vorgelegt. Obgleich die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der bevorstehenden bzw. erfolgten Einstellung zahlreicher Exekutionsverfahren unbedenklich erschienen, würden sich allein aus den (näher bezeichneten) noch nicht abgeschlossenen Exekutionsverfahren offene Forderungen in der Höhe von insgesamt etwa S 41.000,-- ergeben. Aus dem Umstand, dass im Jahre 2000 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden und diese auch danach nicht im Stande gewesen sei, die Forderungen der andrängenden Gläubiger bereits bei Fälligkeit zu befriedigen, sodass sich diese gezwungen gesehen hätten, die Einbringung ihrer Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung zu beantragen, und dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich an die Wiener Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt worden seien, müsse geschlossen werden, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht vorhanden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, sie meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt.

Soweit in der Beschwerde darauf abgestellt wird, § 87 Abs. 2 GewO 1994 enthalte eine Ermessensentscheidung, wobei sich ein sehr strenger Maßstab an die Bestimmung des § 26 Abs. 2 GewO 1994 zu orientieren habe, so wird verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlass besteht, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 GewO 1994 die dort geregelte Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehungen der Gewerbeberechtigung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0131).

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur). Derart vermag das Beschwerdevorbringen, es sei sehr wohl relevant, dass das Gewerbe ausgeübt werde, um auch die bereits vorhandenen Forderungen berichtigen zu können, nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die Beschwerdeführerin verkennt aber auch die Rechtslage, wenn sie offenbar meint, für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" genüge es, wenn der Gewerbetreibende seinen aus der laufenden Gewerbeausübung neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkomme, ältere fällige Zahlungsverpflichtungen aber nicht oder nur teilweise erfülle. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass selbst wenn eine solche Behandlung der "Altgläubiger" in deren Interesse gelegen sein sollte, eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung nur dann nicht zu erwarten ist, wenn die pünktliche Erfüllung aller fälligen Zahlungspflichten sicher gestellt ist. Andernfalls könnte es nämlich dazu kommen, dass auch die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstehenden Verbindlichkeiten - trotz gegenteiliger Absicht des Gewerbetreibenden - z.B. durch die Exekutionsführung eines "Altgläubigers" verhindert wird. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0066).

Dass die zuletzt genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid) nicht.

Im Hinblick auf das oben Gesagte vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht mit ihrem Vorbringen aufzuzeigen, es wäre von Seiten der belangten Behörde notwendig gewesen, eine entsprechende Prognose über die weitere wirtschaftliche Entwicklung vorzunehmen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2001

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