Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Jänner 1991 in Österreich befinde, sei am 3. Juni 1994 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe am 11. April 1993 gemeinsam mit einem weiteren polnischen Staatsangehörigen einem Mann mehrere Schläge und Fußtritte versetzt, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und eine Brustkorbprellung erlitten habe. Weiters habe er bereits am 22. November 1993 einem anderen Mann durch mehrere Schläge und Fußtritte Prellungen und Hautabschürfungen im Gesicht und am Rücken zugefügt.
Am 5. Jänner 1998 sei er neuerlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Grund dafür sei gewesen, dass er einem Mann einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe.
Zuletzt sei er am 23. Juni 1998 neuerlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, weil er einem Mann durch Schläge gegen den Körper leichte Körperverletzungen zugefügt habe.
Auf Grund dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst auf Grund einer Verpflichtungserklärung eines Bekannten einen bis 30. August 1991 gültigen Sichtvermerk erhalten. Am 7. August 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und wenig später die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt. Daraufhin habe er einen weiteren Sichtvermerk sowie im Anschluss daran einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern erhalten. Ein Verlängerungsantrag sei mit Bescheid vom 17. März 1997 wegen des Eingehens einer "Scheinehe" abgewiesen worden. Die Gattin des Beschwerdeführers habe vor der Erstbehörde niederschriftlich angegeben, im Mai 1991 den Beschwerdeführer zufällig kennen gelernt zu haben. Gleich beim ersten Treffen hätte sie der Beschwerdeführer darauf angesprochen, ihm bei der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung behilflich zu sein. Für die Eheschließung hätte sie vor der Hochzeit S 10.000,-- und nach der Hochzeit S 40.000,-- bekommen. Es hätte jedoch nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden, obwohl der Beschwerdeführer längere Zeit bei ihr gemeldet gewesen wäre. Näheren Kontakt zum Beschwerdeführer hätte sie nie gehabt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, mit seiner Ehegattin zusammengewohnt und die Ehe vollzogen zu haben. Erst nach einiger Zeit wäre es zur Zerrüttung gekommen, weshalb die Ehe am 16. März 1998 geschieden worden wäre. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. November 1993 bei seiner Vernehmung zu einem der Körperverletzungsdelikte u.a. ausgesagt habe, mit seiner Freundin in einem Lokal gesessen zu sein. Überdies habe die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers Ende März 1998 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren nicht mehr bei ihr gewohnt hätte. "Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist daher der Verdacht, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine reine Scheinehe gehandelt hat, nicht von der Hand zu weisen."
Am 8. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- rechtskräftig bestraft worden.
Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten rechtfertigte die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG.
Die polnische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das aus dieser Beziehung stammende Kind lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu heiraten. Er sei in Österreich mit Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen. Nach seinem Vorbringen sei er seit 30. Jänner 1998 im Besitz einer Gewerbescheines und "bei einer Firma aufrecht beschäftigt". Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Es sei aber zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, weil aus den Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass er die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter aufgestellten strafrechtlichen Normen gering schätze. Eine günstige Prognose könne deshalb nicht getroffen werden, weil der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilungen neuerlich einschlägig straffällig geworden sei. Das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem fast zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration deswegen kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich gemindert werde. Den - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und des Kindes wögen keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie - wenn auch eingeschränkt - auch vom Ausland aus aufrechterhalten könne.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (vierter Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde keine Bedenken.
2. Im Hinblick auf die den festgestellten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten und die vom Beschwerdeführer begangene Abgabenhinterziehung kann auch die - ebenfalls unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nicht als "Scheinehe" qualifiziert hätte werden dürfen, weil sie nicht für nichtig erklärt worden sei, ist ihm - abgesehen davon, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht zur Voraussetzung hat, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0044) - zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht auf § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG gestützt hat und dem Beschwerdeführer die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe auch im Rahmen der Ausführungen zu § 37 FrG nicht zum Vorwurf gemacht hat.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1991 sowie die in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsbürgerin und das aus dieser Lebensgemeinschaft stammende Kind berücksichtigt. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten, dass er berufstätig und im Besitz eines Gewerbescheines ist. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Minderung der sozialen Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0065).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe den aktenkundigen Umstand, dass er selbstständig sei, nicht festgestellt, tut er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar. Mit dem allgemeinen Hinweis, es sei "amtsbekannt", dass mit einer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere mit deren Beginn, finanzielle Investitionen verbunden seien, die mit dem Aufenthaltsverbot "zunichte gemacht" würden, zeigt er nämlich nicht konkret auf, dass seinen persönlichen Interessen im Fall der Feststellung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - gegenüber der festgestellten unselbstständigen Tätigkeit ("bei einer Firma ") - ein bei der Interessenabwägung den Ausschlag gebendes größeres Gewicht zukäme.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland steht gegenüber, dass er insgesamt viermal eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt hat. Trotz der rechtskräftigen Verurteilung wegen der beiden im Jahr 1993 begangenen Körperverletzungen hat er weitere einschlägige Straftaten begangen und wurde zwei weitere Male rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die Mehrzahl der einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers kann auch aus dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand, dass seit der letzten Verurteilung fast zweieinhalb Jahren vergangen sind, nicht auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit insoweit nicht wohlverhalten hat, als er eine Abgabenhinterziehung begangen hat.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass über ihn vom Gericht jeweils nur eine Geldstrafe verhängt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).
Im Hinblick auf diese Umstände kann die Ansicht der belangte Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Schließlich bestand entgegen der Beschwerdeansicht auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2001
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