VwGH 2000/18/0238

VwGH2000/18/023830.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der am 3. März 1954 geborenen N T in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. November 2000, Zl. SD 404/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §31 Abs1 Z3;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs2;
SDÜ 1990;
FrG 1997 §31 Abs1 Z3;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs2;
SDÜ 1990;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. November 2000 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 22. März 1999 von Deutschland kommend ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich in das Bundesgebiet eingereist. In ihrem Reisepass habe sich lediglich eine Bescheinigung über den vorläufigen Aufenthalt in Deutschland, ausgestellt vom Landeseinwohneramt Berlin, befunden. Diese Bescheinigung stelle jedoch weder einen Sichtvermerk noch einen Aufenthaltstitel im Sinn des Schengener Durchführungsübereinkommens dar. Die Beschwerdeführerin sei sohin nicht berechtigt gewesen nach Österreich einzureisen, womit ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei.

Die Beschwerdeführerin vermeine, auf Grund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu haben.

Gemäß § 47 Abs. 3 FrG sei der Ehegatte eines EWR-Bürgers begünstigter Drittstaatsangehöriger. Solche würden gemäß § 47 Abs. 2 leg. cit. Niederlassungsfreiheit genießen, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sei. Das Recht zur Niederlassung eines EWR-Bürgers ergebe sich aus § 46 Abs. 1 leg. cit. und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht.

Wie sich aus den Erläuterungen zu § 29 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: FrG 1992), der den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 FrG entspreche, ergebe (RV 692 BlgNR 18. GP), sei Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht einzuräumen, wenn der EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sei und durch den Aufenthalt der Angehörigen nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Es handle sich somit um ein vom Recht des EWR-Bürgers abgeleitetes Recht. Es solle von § 47 Abs. 3 FrG - wie auch schon von § 29 Abs. 3 FrG 1992 - jedenfalls jener Personenkreis erfasst werden, der durch Art. 10 der Verordnung EWG 1612/68 begünstigt werde.

Die Präambel der Verordnung EWG 1612/68 laute:

"Ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere im Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland."

Art. 10 der genannten Verordnung laute (auszugsweise):

"Abs. 1

Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen: ..."

Die Präambel der Verordnung EWG 1251/70 laute:

" Es kommt in erster Linie darauf an, dem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates seinen Wohnsitz hat, das Recht zu sichern, in diesem Hoheitsgebiet zu verbleiben ... Die Ausübung des Verbleiberechts durch den Arbeitnehmer bedeutet ferner, dass dieses Recht auch auf seine Familienangehörigen ausgedehnt wird."

Ebenso gehe die Richtlinie 64/221/EWG , die Richtlinie 68/360/EWG (Art. 4 Abs. 4), die Richtlinie 90/364/EWG (Art. 1 Abs. 2) sowie die Richtlinie 90/365/EWG (Art. 2 Abs. 1) von einer Mitreise- bzw. Nachzugsmöglichkeit der in § 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Angehörigen von Staatsbürgern eines Mitgliedstaates aus. Für die Annahme, dass der österreichische Gesetzgeber davon in der Weise abzugehen beabsichtigt habe, dass den in § 47 Abs. 3 FrG genannten Personen bereits bei theoretischem Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers, d.h. auch wenn sich dieser im Bundesgebiet gar nicht niederlasse oder dies gar nicht beabsichtige, ein Recht zur Niederlassung in Österreich zukomme, bestehe kein Hinweis. Vielmehr lehne sich das FrG 1997 eindeutig an das Gemeinschaftsrecht an.

Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass ihr Ehegatte im Fall der Einreise in das Bundesgebiet im Hinblick auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und 2 FrG zur Niederlassung berechtigt wäre.

Letztlich sei festzuhalten, dass gemäß § 47 Abs. 2 FrG begünstigte Drittstaatsangehörige eines EWR-Bürgers nur dann Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen könnten, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt seien. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie könne ihren Aufenthalt daher nicht vom Inland aus legalisieren.

Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin sei mit einem deutschen Staatsbürger, der in Deutschland lebe, verheiratet, habe nach der Aktenlage keine Sorgepflichten und wohne bei ihren Töchtern, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Es sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei dieser jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch ihre unrechtmäßige Einreise und den unrechtmäßigen Weiterverbleib im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin dieses Interesse jedoch maßgeblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung wiege so schwer, dass auch unter Bedachtnahme auf die Integration der Töchter der Beschwerdeführerin die Erlassung der Ausweisung dringend geboten sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst auf keinen relevanten Grad ihrer Integration verweisen könne. Die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Töchtern werde durch deren Volljährigkeit relativiert.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin ist jugoslawische Staatsangehörige und unterliegt nach der unbedenklichen - nicht bekämpften - Ansicht der belangten Behörde der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5 Abs. 1 FrG. Sie ist jedoch nicht mit einem gültigen Sichtvermerk eingereist, sondern lediglich mit einer Bescheinigung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland. Gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997 (im Folgenden: SDÜ), ist ein Aufenthaltstitel jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien im Hinblick auf die Prüfung eines Asylbegehrens oder eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FrG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 7 und Abs. 8 FrG ist ein Vertragsstaat ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Betritt Österreichs zum SDÜ in Kraft gesetzt ist. Für die Bundesrepublik Deutschland trifft dies zu. Somit wurde die vorliegende Bescheinigung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland von einem Vertragsstaat ausgestellt.

§ 31 Abs. 1 Z. 3 FrG ist allerdings im Hinblick auf das SDÜ, das durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden ist, zu interpretieren, zumal nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem FrG u.a. eine Anpassung der österreichischen Rechtslage an europäische Standards, insbesondere an das Schengener Vertragswerk, erreicht werden sollte (Erläuterungen zur RV betreffend ein Fremdengesetz, 685 BlgNR 20. GP, 50). Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel berechtigt daher nur insoweit zum Aufenthalt in Österreich, als dies im SDÜ geregelt ist.

Die Beschwerdeführerin ist Drittausländerin im Sinn des Art. 1 SDÜ. Der Reiseverkehr dieser Personen innerhalb der Vertragsstaaten ist in den Art. 19 ff SDÜ geregelt.

Art. 21 SDÜ lautet:

"Art. 21

1. Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

2. Das Gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

..."

Da die Bescheinigung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland jedenfalls nur einen vorläufigen Aufenthaltstitel darstellen könnte, wäre die Beschwerdeführerin damit gemäß Art. 21 Abs. 2 SDÜ - wenn überhaupt - lediglich zu einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Da dieser Zeitraum bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an die Beschwerdeführerin am 22. November 2000) bereits seit 17 Monaten abgelaufen war, kann dahinstehen, ob die genannte Bescheinigung überhaupt einen Aufenthaltstitel im Sinn des SDÜ darstellt und die Beschwerdeführerin die weiteren Voraussetzungen des Art. 21 dieses Übereinkommens erfüllt.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass diese in Österreich bei ihren beiden Töchtern, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkämen, wohne. Zutreffend hat sie die Ansicht vertreten, dass die Ausweisung daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung verbunden sei. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin kommt allerdings deswegen kein großes Gewicht zu, weil sie sich erst seit 22. März 1999 - davon, wenn überhaupt, nur die ersten drei Monate berechtigt - im Bundesgebiet aufhält.

2.2. Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als bloße Verletzung von Formvorschriften keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar, wenn die Beschwerdeführerin als Angehörige eines zur Niederlassung berechtigten EWR-Bürgers gemäß § 47 Abs. 2 leg. cit. Niederlassungsfreiheit genießen würde und daher einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung hätte (vgl. das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 99/21/0156, mit ausführlicher, auf das Gemeinschaftsrecht und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes bezugnehmender Begründung).

§ 46 FrG lautet:

"§ 46. (1) EWR Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtig, wenn sie der Behörde

1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

2. nachweisen können, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

3. glaubhaft machen, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

4. nachweisen können, dass ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird."

Aus dem Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Berechtigung des EWR-Bürgers zur Niederlassung nicht schon allein auf Grund der Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens besteht. Verfügt der EWR-Bürger über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, so ist er zur Niederlassung berechtigt. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist zu prüfen, ob er die in Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt; ist dies der Fall, dann ist er ebenfalls zur Niederlassung berechtigt. Die (deutsche) Staatsbürgerschaft des Ehegatten allein kann daher der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsfreiheit verschaffen.

Die belangte Behörde hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass ihr Ehegatte im Fall der Einreise in das Bundesgebiet im Hinblick auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zur Niederlassung berechtigt wäre. Diese Feststellung bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Schon aus diesem Grund kann die Ansicht der belangten Behörde, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin komme keine Niederlassungsberechtigung im Bundesgebiet zu, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem FrG 1992 ergangene Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 94/18/1142). Da gemäß § 47 Abs. 2 FrG Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, nur unter der Voraussetzung Niederlassungsfreiheit genießen, dass der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt ist, kommt der Beschwerdeführerin schon deshalb keine Niederlassungsfreiheit zu. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die belangte Behörde meint - Angehörige von EWR-Bürgern Niederlassungsfreiheit nur unter der weiteren Voraussetzung genießen, dass sich der EWR-Bürger tatsächlich im Inland niedergelassen hat.

2.3. Der jedenfalls zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellt daher eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen durch die Normadressaten dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 97/18/0267). Die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, begegnet daher keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2001

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