VwGH 2000/15/0224

VwGH2000/15/022425.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Stadtgemeinde B, Stadtwerke, in B, vertreten durch Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 8010 Graz, Dietrichsteinplatz 15, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 20. Oktober 2000, RV-013.95/1-10/95, RV- 017.95/1-10/95, sowie RV 206/1-10/99, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
KStG §2;
KStG §8 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
KStG §2;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, ein Betrieb gewerblicher Art einer Stadtgemeinde, lieferte in den Streitzeiträumen Strom sowohl an die Stadtgemeinde als auch an andere Abnehmer.

Strittig ist, ob in der Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung wegen der unbestrittenen Tatsache, dass der Stadtgemeinde hiefür ein geringerer Tarif als anderen Gemeinden verrechnet worden ist, eine verdeckte Ausschüttung (zu geringe Einnahmen) im Ausmaß des Differenzbetrages zu erblicken ist.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0113, (idF nur: Erkenntnis) betreffend einen Bescheid derselben belangten Behörde die Ansicht, die beschwerdeführende Partei habe bei der Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung auf einen Teil ihres Gewinnes verzichtet, wobei dieser Verzicht weder durch den Betrieb der beschwerdeführenden Partei veranlasst sei, noch einem Fremdvergleich standhalte. Es liege daher insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor. Die belangte Behörde wiederholt somit im Wesentlichen die im Erkenntnis gegebene Begründung. Darüber hinaus setzt sie dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie liefere Strom zum selben Tarif wie an die Stadtgemeinde auch an das Land Steiermark zum Zweck der Versorgung zweier Autobahntunnel, weswegen sich aus diesem Fremdvergleich ergebe, dass die Stadtgemeinde bei der Lieferung von Strom nicht begünstigt worden sei, somit keine verdeckte Ausschüttung vorliege, entgegen, die Versorgung von Autobahntunneln könne nicht mit der Lieferung von Strom zum Zweck der Straßenbeleuchtung verglichen werden. Denn einerseits würden Autobahntunnel im Gegensatz zu Straßen ununterbrochen beleuchtet, anderseits diene der gelieferte Strom auch für Zwecke der Belüftung und der elektronischen Sicherheits- und Überwachungssysteme.

Die beschwerdeführende Partei, die im Administrativverfahren der Aussetzung der Entscheidung über ihre Berufungen bis zum Ergehen des Erkenntnisses zugestimmt hat, vertritt unter teilweiser Wiederholung der bereits im Erkenntnis verworfenen Argumente die Ansicht, in der verbilligten Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde sei keine verdeckte Ausschüttung zu erblicken. Überdies sei ihr im Gegensatz des durch das Erkenntnis erledigten Beschwerdefalles der Fremdvergleich insofern gelungen, als sie Strom zum selben Tarif wie an die Stadtgemeinde auch an das Land Steiermark zum Zweck der Straßenbeleuchtung liefere. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne die Versorgung von Autobahntunneln mit der Lieferung von Strom zum Zweck der Straßenbeleuchtung sehr wohl verglichen werden. Denn auch in Autobahntunneln diene der gelieferte Strom überwiegend der Straßenbeleuchtung. Da somit der passive Fremdvergleich gelungen sei, sei in der verbilligten Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde auch aus diesem Grund keine verdeckte Ausschüttung zu erblicken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Ausnahme der Frage, ob der beschwerdeführenden Partei der Fremdvergleich gelungen ist, deckt sich der zu beurteilende Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten mit jenem des durch das Erkenntnis erledigten Beschwerdefalles betreffend einen Bescheid derselben belangten Behörde, mit dem die bezüglich der gleichen Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Durch die sich als Kritik an dem Erkenntnis darstellenden Ausführungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen.

Die Frage, ob mit der Lieferung von Strom an das Land Steiermark zum Zweck der Versorgung von Autobahntunneln eine gleichartige Lieferung an einen nicht an der beschwerdeführenden Partei Beteiligten erfolgt ist, somit der Fremdvergleich gelungen ist, ist eine Tatfrage, die durch die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 10. April 1997, 94/15/0210, mwA). Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Versorgung zweier Autobahntunnel mit Strom könne mit der Lieferung von Strom zum Zweck der Straßenbeleuchtung nicht verglichen werden. Daran vermag auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, der gelieferte Strom diene auch in Autobahntunneln überwiegend der Straßenbeleuchtung, nichts zu ändern. Denn Autobahntunnel unterscheiden sich wesentlich von (bloßen) Straßen und stellen ihrer Gesamtheit nach bauliche Anlagen dar, die ununterbrochen mit Strom zu versorgen sind. Der beschwerdeführenden Partei ist es somit auch nicht gelungen darzutun, die Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde halte einem Fremdvergleich stand.

Da der Inhalt der Beschwerden bereits erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2001

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