VwGH 2000/11/0089

VwGH2000/11/008920.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15. Feber 2000, Zl. 421.789/1- II/B/8/00, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der - im Devolutionsweg zuständig gewordenen - belangten Behörde vom 15. Feber 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 leg. cit. auf die Dauer von zwei Jahren ab Zustellung des Mandatsbescheides der Behörde erster Instanz, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, vom 3. März 1999, das ist vom 8. März 1999 bis einschließlich 8. März 2001, entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere auch zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (Z. 1). Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. sind für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Die belangte Behörde begründete die vorliegende Entziehungsmaßnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 20. Feber 1999 um 0.40 Uhr (neuerlich) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/l) an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen habe. Bereits davor sei der Beschwerdeführer zweimal bei einem Alkoholdelikt im Straßenverkehr betreten und ihm jeweils die Lenkberechtigung entzogen worden. Und zwar habe der Beschwerdeführer am 21. Juli 1991 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/l) gelenkt, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. September 1991 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer am 7. Feber 1995 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,53 %o laut Ergebnis der Blutprobe) gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen - er sei damals auf die Gegenfahrbahn abgekommen und mit einem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen, wodurch er einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verschuldet habe. Wegen dieses Alkoholdeliktes sei ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. September 1995 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten entzogen worden. Dennoch habe er nunmehr neuerlich ein Alkoholdelikt begangen, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG darstelle. Im Rahmen der Wertung sei die Schwere und Verwerflichkeit dieses Alkoholdeliktes, die Höhe des Alkoholisierungsgrades und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach Alkoholdelikte begangen habe und ihm deshalb die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur deshalb das Fahrzeug gelenkt, um wegen eines ungebührlichen Verhaltens von Gästen gegenüber der Kellnerin in seine Pizzeria zu kommen, entgegnete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer dem auch in anderer Weise als durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hätte entgegenwirken können. Ausgehend vom gegebenen Sachverhalt sei daher der Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde vom 3. März 1999 als verkehrsunzuverlässig anzusehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zum gegebenen Zeitpunkt alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Er wendet gegen die Entscheidung der belangten Behörde jedoch ein, er habe sein Fahrzeug nur deshalb gelenkt, um in seine Pizzeria zu kommen, in der sich allein eine Aushilfskraft befunden habe, die ihm mitgeteilt habe, zwei Gäste würden der Aufforderung, zur Sperrstunde das Lokal zu verlassen, nicht nachkommen und "sich zwischen diesen beiden Gästen eine Streiterei und Tätlichkeiten abzeichneten".

Er habe daraufhin versucht ein Taxi herbeizurufen, nachdem jedoch "eine Stunde lang kein Fahrzeug gekommen war", habe er sich in sein Fahrzeug gesetzt, um in sein etwa 2 bis 3 km von seinem Standpunkt entferntes Lokal zu kommen. Da er die Fahrt nur angetreten habe, um einen drohenden schweren Schaden von Personen und Sachen abzuwenden, habe er in einem entschuldigenden Notstand gehandelt. Darüber hinaus sei aber jedenfalls die ausgesprochene Entziehungsdauer von zwei Jahren zu lang bemessen worden.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend:

Die Berufung des Beschwerdeführers auf Notstand gemäß § 6 VStG, erstmals vorgetragen in der Beschwerde (denn im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, wie sich aus der Anzeige ergibt, er habe nur einen Bekannten bei der Tankstelle abholen und nach Stuhlfelden bringen wollen, in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid behauptete er, er habe einen "Streit schlichten" wollen, und sowohl in seiner Vorstellung als auch in der Berufung verwies der Beschwerdeführer selbst darauf, dass kein Notstand anzunehmen sei, wohl aber ein "Milderungsgrund"), kann als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen überhaupt geeignet wäre, eine Notstandssituation zu begründen.

Aber auch seine Rüge, dass die ausgesprochene Entziehungsdauer von zwei Jahren zu lang sei, ist verfehlt: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0011, mit weiterem Hinweis) zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter ist und ihn die bereits zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei (erneut) der Alkoholisierungsgrad nicht unbeträchtlich war. Dies zeigt die verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers zur Sicherheit im Straßenverkehr, bringt es doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder - wie auch das Vorleben des Beschwerdeführers zeigt - mit sich, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Bei der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist nämlich besonders zu berücksichtigen, dass er bei seinem Alkoholdelikt am 7. Feber 1995 einen schweren Verkehrsunfall verschuldete, bei welchem mehrere Personen, zum Teil schwer verletzt wurden. Nicht einmal dies brachte den Beschwerdeführer davon ab, erneut alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer begegnet daher keinerlei Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

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