Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 dahingehend schuldig erkannt, er habe im Juni 1997 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe Baumeister ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt, indem er in einem näher bezeichneten Jahresbericht der österreichischen Wasserrettung mit einem näher bezeichneten Wortlaut inseriert habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. März 1999 - eine auf S 25.000,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt auf 160 Stunden) und ein auf S 2.500,-- herabgesetzter Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die übertretene Norm diene insbesondere dem Schutz der Konsumenten und dem Schutz eines geordneten Wettbewerbs. Durch die begangene Übertretung seien diese Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet. Als erschwerend seien die Verschuldensform (nämlich Vorsatz) und die einschlägige Vorstrafe (in der Höhe von S 25.000,- -) zu berücksichtigen, Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer verheiratet, er beziehe Notstandshilfe, besitze einen Bus mit einem Zeitwert von S 10.000,-- und er habe Miete samt Betriebskosten von S 4.000,-- zu bezahlen; die Ehegattin beziehe eine Pension von S 9.000,-- und bewohne eine separate Wohnung. Die in erster Instanz verhängte Strafe (in der Höhe von S 30.000,--) sei herabzusetzen, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden sei, er habe das Baumeistergewerbe über längere Zeit angeboten. Die nunmehr festgesetzte Strafe sei schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG beschwert". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird; ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde nicht gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung, die nicht rechtswidrig ist, wenn die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0046, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe als Milderungsgrund nicht berücksichtigt, dass er geständig gewesen sei und sein Verschulden reumütig eingestanden habe. Dieser Milderungsgrund habe zur Aufklärung beigetragen.
Bei diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch außer Acht, dass er im erstinstanzlichen Verfahren in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 30. Juli 1997 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bzw. die Begehung eines strafbaren Verhaltens im Ergebnis verneinte; ein Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist dieser Rechtfertigung nicht zu entnehmen. Die Behörde erster Instanz hat vielmehr auf Grund der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers weitere Erhebungen angestellt und sie konnte sich bei ihrer Entscheidung auch nicht auf ein Geständnis des Beschwerdeführers stützen.
Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Z. 17 StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet (vgl. hiezu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 349 f, E 328 ff, wiedergegebene Judikatur).
Auch hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vermag der Beschwerdeführer keine rechtswidrige Beurteilung der belangten Behörde darzutun, hat er angesichts des monatlichen Pensionsbezuges seiner Ehegattin (in derselben Höhe seines monatlichen Bezuges an Notstandshilfe) doch tatsächlich keine Sorgepflichten für seine Ehegattin, insbesondere auch nicht für deren separate Wohnung zu erfüllen. Dass er Vermögen im Wert von S 10.000,-- besitzt, eine einschlägige Vorstrafe (in der Höhe von S 25.000,--) aufzuweisen und die Tat vorsätzlich begangen hat, lässt der Beschwerdeführer bei seinem Beschwerdevorbringen unberücksichtigt.
Wenn die belangte Behörde, obwohl das bisherige Strafausmaß (in der Höhe von S 25.000,--) nicht ausreichend war, um den Beschwerdeführer zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschrift zu bringen, dennoch im Beschwerdefall von der Verhängung einer im Vergleich zum vorhergehenden Strafausmaß erhöhten Strafe abgesehen hat, dann ist diese Strafbemessung auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse jedenfalls nicht als rechtswidrig zu beanstanden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0085, und die dort zitierte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)