VwGH 97/18/0057

VwGH97/18/00577.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, in der Beschwerdesache des SL, (geb. am 6. Juli 1962), vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Oktober 1996, Zl. SD 715/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §57 Abs1;
FrG 1993 §57 Abs2;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133 Art1 §2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §57 Abs1;
FrG 1993 §57 Abs2;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133 Art1 §2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1996 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Staatsgebiet der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Mit Verfügung vom 16. März 2000 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er (unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1999, BGBl. II Nr. 461, mit der die Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl. II Nr. 133/1999, geändert wurde) vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

6. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllte und damit über ein Aufenthaltsrecht bis zum 31. Dezember 1999 verfügt habe. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2000 bringe der Beschwerdeführer ua vor, dass bei Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Aufhebung des eingangs genannten Ausweisungsbescheides für den Beschwerdeführer eine Rechtsschutzlücke entstehen würde, weil er diesen Ausweisungsbescheid nicht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen könnte und daher sein Interesse an der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides weiter bestünde. Insbesondere sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass er keinen anderweitigen Schutz vor Verfolgung finden könnte, da eine immanente Bedrohung durch drohende Geiselnahme seiner Familie vorläge, und "Repressalien durch serbische Behörden etc."

wahrscheinlich wären. Selbst bei Behebung des besagten Ausweisungsbescheides erachte sich der Beschwerdeführer weiterhin in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil er bei Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides - unabhängig von den in der Verordnung BGBl. II Nr. 461/1999 erwähnten Zeitpunkten - nicht ausgewiesen werden dürfe, zumal selbst dann, wenn ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der besagten Verordnung gewährt worden wäre, diese Berechtigung bereits am 31. März 2000 geendet hätte. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2000 führte der Beschwerdeführer zur schon genannten Stellungnahme der belangten Behörde aus, dass daraus nicht hervorgehe, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung BGBl. II Nr. 133/99 zugekommen sei, und ob er "über ein Aufenthaltsrecht bis 31. Dezember 1999/31. März 2000"verfügt habe, weshalb keine Klaglosstellung vorliege.

II.

1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

2. In seinen Stellungnahmen (vgl. oben I 6.) hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre und vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Weiters ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 11. April 2000, dass er in seinem Heimatland (etwa durch Repressalien) bedroht sei, dorthin nicht mehr zurückkehren und auch keinen anderweitigen Schutz vor Verfolgung finden könne. Von daher sowie unter Bedachtnahme auf die oben unter I.6. genannte Stellungnahme der belangten Behörde hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllt und dass sein Aufenthalt im Inland im Hinblick darauf mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. April 1999 rechtmäßig wurde.

Durch diese Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich ist der mit der eingangs genannten Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erfüllt; der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen den besagten Ausweisungsbescheid käme ab der erfolgten Legalisierung des Aufenthalts des Fremden nurmehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140), wobei es nicht maßgeblich ist, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers beruht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907). Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den vorliegenden (auf Grund eines während des Verfahrens zur Erlassung der angesprochenen Ausweisung gestellten Antrages erlassenen) Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG nachträglich weggefallen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 13. November 1997). Dass diese Feststellung andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer in einem auf Grund eines neuerlichen rechtswidrigen Aufenthaltes eingeleiteten Ausweisungsverfahren neuerlich einen Antrag im Sinn des § 54 FrG (nunmehr § 75 FrG BGBl. I Nr. 75/1997) stellen.

Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG im Fall seiner Rückkehr in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 7. August 2001

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