VwGH 96/17/0450

VwGH96/17/04504.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der Wohnungseigentümergemeinschaft N in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 1996, Zl. Gem-521083/4-1996-Si, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. einer Wassergebühr und einer Kanalbenützungsgebühr für das Kalenderjahr 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Attersee, 4864 Attersee), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit 26 Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet ist.

Mit dem an die "Gemeinschaft der Miteigentümer" der näher bezeichneten Liegenschaft gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1995 wurde unter Spruchpunkt I die Wassergebühr für das Kalenderjahr 1995 mit dem Betrag von insgesamt S 8.580,-- festgesetzt, wobei der Berechnung 26 Wohnungen mit je einer Nutzfläche von unter 50 m2 zu Grunde gelegt wurden; unter Spruchpunkt II wurde für das Kalenderjahr 1995 die Kanalbenützungsgebühr mit insgesamt S 36.894,-- festgesetzt, wobei wiederum 26 Wohnungen mit je einer Nutzfläche von unter 50 m2 zu Grunde gelegt wurden. Zu Spruchpunkt I wurde als Rechtsgrundlage auf § 5 der Wassergebührenordnung der Gemeinde Attersee vom 21. August 1987 idF vom 28. Juni 1995, zu Spruchpunkt II auf § 6 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Attersee vom 21. April 1988 idF vom 28. Juni 1995 als Rechtsgrundlage verwiesen. Danach betrage die Wassergebühr ab 1. Jänner 1995 S 6,--/m3 der mittels Wasserzählers registrierten Wassermenge, mindestens aber für parifizierte Wohnungen bis 50 m2 Nutzfläche S 300,--, dies entspreche 50 m3 Wasserverbrauch je Wohnung, wozu noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Die Kanalbenützungsgebühr betrage ab 1. Jänner 1995 S 21,50,--/m3 der mittels Wasserzählers registrierten Wassermenge, mindestens aber für parifizierte Wohnungen bis 50 m2 Nutzfläche S 1.290,--, das entspreche 60 m3 Wasserverbrauch je Wohnung, wozu gleichfalls noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Auf der genannten Liegenschaft befänden sich insgesamt 26 Eigentumswohnungen mit einer Nutzfläche von jeweils unter 50 m2, sodass - trotz des Gesamtwasserverbrauches der Liegenschaft im Jahr 1995 laut Wasserzähler von 88 m3 - die erwähnte Mindestgebühr anzuwenden gewesen sei.

1.2. Mit der von der näher bezeichneten "Hausgemeinschaft", vertreten durch die Hausverwaltung, erhobenen Berufung strebte die Berufungswerberin die Festsetzung der vorgeschriebenen Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch an. Auf Grund des Wasserverbrauches ergebe sich eine Wassergebühr von S 528,-- bzw. eine Kanalgebühr von S 1.892,--. Der Vorschreibung eines Mindestbezuges als Grundlage für die Berechnung der Wasser- und Kanalgebühr nur für parifizierte Wohnungen und Häuser liege eine krasse Benachteiligung der "Zweitwohnbesitzer" zu Grunde und stelle sich als Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes dar. Diese Benachteiligung und Verletzung würde auch deshalb besonders "empfunden", da hinsichtlich Wasser und Abwässer Selbstversorgung vorgelegen sei und auf Wunsch der Gemeinde zum Ausbau der Wasser- und Kanalanlagen mit hohen Kosten beigetragen worden sei.

1.3. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung der "Gemeinschaft der Miteigentümer" als unbegründet ab (Datum der Bescheidausfertigung 12. März 1996). Die Vorschreibung der Wassergebühr und der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde erster Instanz stütze sich auf die jeweils "rechtsgültigen" Gebührenordnungen der Gemeinde. Die Höhe der Vorschreibung sei richtig berechnet worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht gegeben, da die jeweiligen Gebührenordnungen als generelle Normen für alle Gemeindebürger im gleichen Umfange gälten; die Vorschreibung von Mindestgebühren sei sachlich gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei im Jahr 1985 an den Ortskanal angeschlossen worden, der deshalb gebaut worden sei, weil die eigene Abwasseranlage in keiner Hinsicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Auch der Anschluss an die Ortswasserleitung sei über ausdrückliches Ersuchen der "Hausverwaltung" erfolgt, da die eigene Quellwasserleitung kein ausreichend hygienisches Trinkwasser geliefert habe.

1.4. Diesen Bescheid der Berufungsbehörde bekämpfte die "Wohnungseigentümer - Gemeinschaft", vertreten durch die Hausverwaltung mit Berufung (Vorstellung) vom 26. März 1996. Der Wasserbezug sei ein verbrauchsabhängiger Bezug, wobei die als Mindestbezug "vorgeschriebene" Abnahmemenge in keiner Relation zum tatsächlichen Bezug von Wasser durch die Eigentümer der gesamten Anlage stehe. Zwar gelte die Gebührenordnung für alle Gemeindebürger gleichermaßen, jedoch werde darin unterschieden zwischen parifizierten Wohnungen und Häusern bis 50 m2 und über 50 m2, sodass für "parifizierte Häuser und Wohnungen" über 50 m2, also etwa Gasthöfe und Hotels mit z.B. über 200 m2 oder 300 m2, die gleichen Gebühren gezahlt werden müssten wie für parifizierte Wohnungen und Häuser mit 55 m2; außerdem würden auch "Mietwohnungsbesitzer" nur die tatsächlich anfallenden Kosten und keine Mindestgebühren bezahlen. Es werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin angestrebt, dass die Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch als Grundlage für die Wasser- und Kanalgebühr angenommen werde.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften, an die "Wohnungseigentümer-Gemeinschaft" gerichteten Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge, wobei sie sich unter anderem auf § 5 und § 8 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. August 1987 idF der Verordnung des Gemeinderates vom 24. November 1984 sowie auf § 6 und § 9 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. April 1988 idF der Verordnung des Gemeinderates vom 24. November 1994 stützte.

Die Berufungsbehörde habe im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass über die Höhe der Wasserbezugsgebühr sowie der Kanalbenützungsgebühr in der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage jeweils eine Sondervereinbarung mit Datum vom 24. September 1984 abgeschlossen worden sei. Gemäß Z. 2 dieser vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seiner Sitzung vom 14. September 1984 genehmigten Vereinbarung über den geplanten Ausbau der Ortswasserleitung bzw. des Abwasserkanals im Ortsteil Neustift betrage die Wasserbezugsgebühr je Wohneinheit und Jahr S 200,--, für 26 Wohneinheiten somit S 5.200,-- pro Jahr und die Kanalbenützungsgebühr je Wohneinheit und Jahr S 800,-- inkl. Mehrwertsteuer, für 26 Wohneinheiten insgesamt somit S 20.800,-- pro Jahr. Gemäß Z. 3 der jeweiligen Vereinbarung trete die Vereinbarung über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Wasserbezugs- bzw. Kanalbenützungsgebühr außer Kraft, wenn sich infolge Änderung der Verhältnisse etwa durch gestiegenen Wasserverbrauch oder Anhebung der Gebühren etc. bei Anwendung des Gebührensatzes der jeweils geltenden Wasser- bzw. Kanalgebührenordnung der Gemeinde eine höhere jährliche Wasserbezugs- bzw. Kanalbenützungsgebühr als der genannte Gesamtbetrag (S 5.200,-- bzw. S 20.800,--) errechne. In diesem Fall seien für die Berechnung der Wasserbezugs- bzw. Kanalbenützungsgebühr die Gebührensätze der Wasser- bzw. Kanalgebührenordnung der Gemeinde anzuwenden.

Die erwähnte Vereinbarung sei in der Folge deswegen außer Kraft getreten, weil der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. November 1994 beschlossen habe, die Bestimmungen des § 5 der Wassergebührenordnung vom 21. April 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1995 dahingehend neu zu fassen, als die Wasserbezugsgebühr mit S 5,00,-- (+ 10 % USt) je Kubikmeter der registrierten Wassermenge und die Kanalbenützungsgebühr mit S 21,50/m2 Wasserverbrauch (+ 10 % USt) festgesetzt worden sei, mindestens aber für parifizierte Wohnungen und Wohnhäuser bis 50 m2 Nutzfläche S 300,-- (+ 10 % USt) als Wasserbezugsgebühr bzw. S 1.290,-- (+ 10 % USt) als jährliche Kanalbenützungsgebühr. Beide Verordnungen seien in der Zeit vom 9. bis 27. Dezember 1994 durch Anschlag an der Amtstafel ordnungsgemäß kundgemacht und somit ab 1. Jänner 1995 rechtsverbindlich geworden.

Hinsichtlich der von der Vorstellungswerberin geltend gemachten Verletzung des "Äquivalenzprinzipes", weil die Gemeindebehörden eine Mindestgebühr betreffend die Kanalbenützung im Umfang eines Verbrauches von 1.560 m3 vorgeschrieben hätten, während nur ein Wasserverbrauch von 88 m3 gegeben sei, sei auf § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, zu verweisen, wonach die Gemeinden ermächtigt seien, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben würden (hier: Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren), bis zu einem Ausmaß auszuschreiben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteige. Von dieser Ermächtigung habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in der genannten Sitzung am 24. November 1994 Gebrauch gemacht. Wie dem diesbezüglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen sei, sei auch mit der von vorher S 19,80/m3 (inkl. USt) auf S 21,50/m3 (+ 10 % USt) erfolgten Gebührenerhöhung noch lange keine Kostendeckung erreicht, weil hiefür S 35,--/m3 verlangt werden müssten.

Die von der Vorstellungswerberin weiter geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes treffe nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zu, weil eine Unterscheidung von "parifizierten Wohnungen und Häusern bis 50 m2" und solchen "über 50 m2 Nutzfläche" zulässig sei; diese Unterscheidung komme der Vorstellungswerberin insofern entgegen, da bei ihr nur Wohnungen unter 50 m2 Nutzfläche betroffen seien, für die eine geringere Mindestgebühr vorgesehen sei.

Soweit die Vorstellungswerberin auf Gasthöfe und Hotels verweise, sei mit Sicherheit ein höherer Verbrauch der Gasthöfe und Hotels anzunehmen, als der Verbrauch von ca. 2,3 m3 einer parifizierten Wohnung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Der von der Vorstellungswerberin weiter angestellte Vergleich mit "Mietwohnbesitzern" gehe deshalb ins Leere, weil nach der Wassergebührenordnung bzw. Kanalgebührenordnung die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage bzw. an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Objekte zahlungspflichtig seien; ob und wie diese die anfallenden Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren im Rahmen etwa einer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen würden, sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.

Abschließend verwies die Aufsichtsbehörde noch darauf, dass die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1995 zitierte Fassung der Wassergebührenordnung und der Kanalgebührenordnung nicht zutreffe, sondern richtigerweise auf die Verordnung des Gemeinderates vom 24. November 1994 zu verweisen gewesen wäre; die Vorstellungswerberin sei aber durch die Abweisung ihrer Berufung diesbezüglich dennoch nicht in ihren Rechten verletzt, weil die erstinstanzliche Gemeindebehörde auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffenderweise inhaltlich die Verordnungen vom 24. November 1994 und nicht jene vom 28. Juni 1995 angewendet habe.

1.6. Mit der vorliegenden Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Vorschreibung von "Benützungsgebühren" gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie im Parteiengehör verletzt; überdies widerspreche der bekämpfte Bescheid auch dem Gleichheitsgrundsatz.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, dass der an die "Wohnungseigentums-Gemeinschaft" gerichtete Vorstellungsbescheid der belangten Behörde durch die Gemeinschaft bekämpft werden soll; die - überflüssige - Anführung sämtlicher Miteigentümer bedeutet daher nicht, dass diese (und somit andere Personen) als Beschwerdeführer eingeschritten wären.

2.2. Nach § 54 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (OÖ LAO), LGBl. Nr. 30/1984 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wiederverlautbarung durch LGBl. Nr. 107/1996) ist Abgabepflichtiger im Sinne des Gesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt; dieser ist gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. auch Partei im Abgabenverfahren.

2.3. Im Beschwerdefall erging bereits der erstinstanzliche Bescheid an die "Gemeinschaft der Miteigentümer", worunter die Behörde erkennbar die Wohungseigentümer-Gemeinschaft (vgl. § 13c WEG idF des 3. WRÄG, BGBl. Nr. 800/1993) verstand, da gemäß § 56 erster Satz OÖ LAO für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten, eine schlichte Miteigentümergemeinschaft aber nicht rechtsfähig gewesen wäre.

Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft war aber auch als "Eigentümer" im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften zur Entrichtung der Wasser- bzw. Kanalgebühren verpflichtet, da dies unbestrittenermaßen im Bereich ihrer ordentlichen Verwaltung zu erfolgen hatte.

2.4. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, eine den gesetzlichen Normen entsprechende Festsetzung der umstrittenen Gebühren nach dem tatsächlichen Verbrauch sei niemals erfolgt, vielmehr sei eine Pauschalierung "in den jährlichen Gebührenordnungen immer wieder vorgeschrieben" worden; schon diese Vorschreibung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da alle übrigen Einwohner der mitbeteiligten Gemeinde die Gebühren nach dem tatsächlichen Verbrauch und keinem sonstigen Kriterium vorgeschrieben erhielten.

Überdies sei das Recht der Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und - anlagen einzuheben, dadurch beschränkt, dass jedenfalls das doppelte Jahreserfordernis für den Erhalt und den Betrieb der Einrichtung nicht überschritten werden dürfe; die von der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gebührenordnung vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren erreichten nach deren Behauptung keine Kostendeckung, weil hiefür S 35,--/m3 verlangt werden müssten. Nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, hätte die Gemeinde daher das Recht, bis zu höchstens S 70,--/m3 an Gebühren zu begehren; bei Ausnützung dieser Ermächtigung hätte die beschwerdeführende Partei unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verbrauches eine Kanalbenützungsgebühr von höchstens S 6.140,-- zu bezahlen, während ihr tatsächlich ein Betrag von S 33.540,-- zuzüglich Umsatzsteuer für die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1995 vorgeschrieben worden sei. Eine entsprechende ziffernmäßige Aufstellung hinsichtlich der vorgeschriebenen Wassergebühr könne die beschwerdeführende Partei nicht vornehmen, weil eine diesbezügliche Grundlage fehle und von der Gemeinde nicht bekannt gegeben worden sei. Gehe man allerdings von einem Deckungsbeitrag von S 35,--/m3 aus, sei in diesem Fall ein Betrag von S 7.800,-- zuzüglich Umsatzsteuer, der an Wassergebühren vorgeschrieben werde, zur Gänze ungerechtfertigt.

Schon aus diesen Aufstellungen ergebe sich, dass die vom tatsächlichen Verbrauch abweichende Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren dem Gleichheitsgrundsatz und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widerspreche.

2.5. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.6. Mit der Behauptung in ihrem Recht auf Vorschreibung von Benützungsgebühren gemäß den gesetzlichen Vorschriften verletzt zu sein, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der oben (Punkt 2.4.) wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der durch die Verordnung der mitbeteiligten Partei geregelte Pauschalierung mit der Begründung verletzt, dass die Verordnungen nicht mit diesem Inhalt hätten ergehen dürfen. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt auch nicht, dass die belangte Behörde die besagten Verordnungen bei der Überprüfung des Bescheides der Abgabenbehörden heranzuziehen hatte. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Die Beschwerde kann sohin nur dahin verstanden werden, dass mit ihr gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde eingewendet wird. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird auch nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. September 1993, Zl. 93/17/0237, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

2.7. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

2.8. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. Juli 2001

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