Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §292;
B-VG Art131 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §292;
B-VG Art131 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte erklärte aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) bis 1986 Einkünfte als solche aus selbständiger, ab 1987 als solche aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 1987 waren an der GmbH neben dem Mitbeteiligten, auch dessen Ehefrau (gleichfalls Geschäftsführerin) sowie seine beiden Söhne zu jeweils 25 % beteiligt.
In der Einkommensteuererklärung für 1987 wies der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GmbH folgende Einkünfte aus:
Geschäftsführerbezug 1986 (Zufluss 1987) | S | 991.793 |
abzüglich an V. ausbezahlte Provisionen | -S | 620.000 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | S | 371.793 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | S | 1,338.919 |
Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer die Jahre 1987 bis 1991 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die an V. bezahlten Provisionen in keinem direkten Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften als Geschäftsführer stünden, sondern sich unmittelbar auf Geschäfte beziehen würden, die durch die GmbH abgewickelt worden seien. Die Provisionszahlung sei daher beim Mitbeteiligten nicht abzugsfähig.
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen der Ansicht des Betriebsprüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor:
Um der GmbH keine unnötigen Schwierigkeiten zu bereiten, habe er als Geschäftsführer mit V. eine Vereinbarung getroffen, wonach er persönlich - und nicht die GmbH - V. engagiere. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Firmen, die Provisionen an namentlich bekannte Empfänger leisten würden, auf eine so genannte "schwarze Liste" in Jugoslawien gesetzt würden. Dies führe zum gänzlichen Entzug der geschäftlichen Existenzgrundlage. Der Mitbeteiligte habe sich als Vertreter der GmbH bereit erklärt, diese Gefahr auf sich zu nehmen, um die GmbH dadurch zu schützen. Er sehe sich als Geschäftsführer dazu veranlasst, sich der Mithilfe anderer Personen zu bedienen, da es ihm nicht möglich sei, sämtliche Agenden selbständig und alleine durchzuführen. Dies treffe insbesondere auf jene Tätigkeitsbereiche zu, die äußerst sensibel seien und sich im Bereich der persönlichen Beziehungen und Kontakte abspielen würden. Durch die Vermittlung von V. seien zwar "nicht direkt" Geschäfte für die GmbH abgeschlossen worden, jedoch seien "indirekt Geschäfte in der Höhe von mehreren Millionen" zustande gekommen.
Der Betriebsprüfer hielt diesen Ausführungen in einer Stellungnahme entgegen, dass eine abgabenbehördliche Prüfung bei der GmbH ergeben habe, dass auch die GmbH nach eigenen Angaben sehr wohl direkte Zahlungen an V. vorgenommen habe, ohne zu befürchten, auf eine "schwarze Liste" gesetzt zu werden. Daher sei es nicht überzeugend, dass für einen (Teil)Betrag von S 620.000,-- derartige Befürchtungen bestanden haben sollten. Darüber hinaus läge es nahe, dass die GmbH solche in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen dem Geschäftsführer ersetzen würde. Schließlich seien die von V. angeblich erbrachten Gegenleistungen nur sehr vage umschrieben und würden mit konkreten Geschäftsabschlüssen der GmbH - wie der Mitbeteiligte selbst einräume - nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die betriebliche Veranlassung habe daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können.
In einer Gegenäußerung führte der Mitbeteiligte aus, es sei der Wunsch von V. gewesen, keinen offiziellen Vertrag mit der GmbH abzuschließen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen bloß für den Erhalt von Kundenadressen o.ä. Provisionen bezahlen würden. V. habe als Wirtschaftsagent agiert. Er habe in dieser Funktion zum Beispiel in Belgrad erfahren (und dem Mitbeteiligten mitgeteilt), dass in der kommenden Woche der Dinar um 20 bis 30 % abgewertet werde. Wenn auch keine direkte Geschäftsbeziehung bestanden habe, sei die Information trotzdem für den Mitbeteiligten und für das Unternehmen von größter Bedeutung gewesen. Der Mitbeteiligte sehe keinen Unterschied, ob die GmbH oder er die Provision leiste. Aus seinen eigenen Aufzeichnungen und jenen der GmbH gehe hervor, dass die Provisionen stets vom Mitbeteiligten an V. ausbezahlt worden seien.
Die vom Mitbeteiligten vorgelegte Übersetzung des mit V.
geschlossenen Vertrages vom 17. Jänner 1984 hat folgenden Wortlaut:
"Vertrag abgeschlossen zwischen Herrn V. ... und Herrn
(Mitbeteiligter, im folgenden Mb), A-GmbH, in K.
Herr (Mb) bevollmächtigt Herrn V., in seinem Namen den Markt
Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und andere Teile Jugoslawiens zu bearbeiten.
Herr V. verpflichtet sich, die Geschäftsbeziehungen mit großen Firmen wie z.B. Rade Koncar, Nicola Tesla, Riz usw. zu pflegen. Herr V. verpflichtet sich Herrn (Mb) regelmäßig über gesetzliche Veränderungen, Devisenvorschriften sowie auch Angebote, Anfragen auf dem jugoslawischen Markt zu informieren.
Herr (Mb) verpflichtet sich gegenüber Herrn V. aufgrund der übernommenen Verpflichtungen ihm jährlich S 750.000,-- auszubezahlen. Obgenannter Betrag deckt alle Spesen des Herrn V. wie Reisekosten, Autounkosten, Repräsentation sowie Subprovision seiner Partner.
Dieser Vertrag gilt vorab für drei Jahre, d.h. für 1984, 1985, 1986, falls kein neuer Vertrag bis 17.1.1987 zustande kommt, gilt dieser Vertrag für weitere drei Jahre."
In einer Niederschrift vom 7. Juni 1995 gab der Mitbeteiligte an, dass der Vertrag vom 17. Jänner 1984, in dem S 750.000,-- als jährliche Provision vereinbart gewesen seien, laut Vereinbarung vom 27. Jänner 1987 am 1. Oktober 1987 ausgelaufen sei. Zum Unterschiedsbetrag zwischen der als Betriebsausgabe geltend gemachten Provision von S 620.000,-- und der laut Vertrag für neun Monate zu zahlenden Provision von S 562.500,-- (S 750.000,-- :12 x 9) führte er an, dass V. gemäß einer mündlichen Vereinbarung bis Jahresende tätig gewesen sei. Seit Ende 1991 habe er von V. nichts mehr gehört. Für die Messekontingente habe V. die Kontakte mit den Firmen hergestellt und ihnen den Erhalt der Kontingente ermöglicht. Als einzigen schriftlichen Nachweis könne er das Schreiben der Firma "Interpetrol", an die sich der Mitbeteiligte gewandt habe, vom 29. April 1993 anführen; dieses hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr (Mb),
Mit Ihrem Schreiben ... , das mir Herr S.M. persönlich überreicht hat, haben Sie mir eine große Freude gemacht, dass Sie sich bei mir nach so langer Zeit wieder gemeldet haben.
Was Herrn V. betrifft, möchte ich Ihnen sagen, dass wir ihm sehr dankbar sind, dass er uns mit Ihnen bekannt gemacht hat und besonders dafür, dass er uns eine große Hilfe bei der Abwicklung der großen Geschäfte mit Ihrer Firma geleistet hat.
Wieviel ich mich erinnern kann, die ersten Geschäftskontakte mit Herrn V. waren noch im Jahre 1983 und dauerten bis 1987. In dieser Zeit haben wir zusammen mit ihm mit einigen Firmen gearbeitet wie 'Ferimport', 'Kemikalija', 'Nikola Tesla', 'Rade Koncar', 'Rudar' wie auch 'Enegoinvest' Sarajevo, 'Energoinvest' Mostar usw.
Wie ich mich an die Aussagen von Herrn V. erinnern kann, er hat mir erzählt, dass er intensiv an speziellen Geschäften, besonders an Messe-Arrangements arbeitet. Wie Sie auch wissen, die Messe-Arrangements waren beschränkte Kontingente, um die immer viel gekämpft wurde und wir haben die (GmbH) bewundert, dass sie den größten Anteil im ganzen Kroatien hatte. Meiner Meinung nach hat gerade Herr V. das größte Verdienst für alles oben Genannte. Falls ich was über Herrn V. erfahre, werde ich Ihnen gerne mitteilen ... "
In Beantwortung eines Vorhaltes vom 26. Juni 1995 führte der Mitbeteiligte aus, es gebe keinen Dienstvertrag zwischen ihm und der GmbH, sondern einen im Protokollbuch vom 4. Jänner 1983 festgehaltenen Generalversammlungsbeschluss, der den Inhalt der Tätigkeit und die Vergütungen wie folgt regle:
"... Für Herrn (Mb) wird ab 1.1.1983 bezüglich seiner
Honorierung für die Geschäftsführung folgende Regelung getroffen:
Da er praktisch die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt, der Erfolg bzw. Misserfolg des Unternehmens in sehr hohem Maße von seiner Tätigkeit bzw. vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängt, wird beschlossen, Herrn (Mb) eine erfolgsabhängige bzw. auch umsatzabhängige Honorierung für seine Tätigkeit zu gewähren wie folgt: Bei der Berechnung seines Geschäftsführerhonorars wird grundsätzlich von den erzielten Erlösen ausgegangen. Den erzielten Erlösen wird jedoch der adaptierte Wareneinsatz gegenübergestellt, sodass die eigentliche Berechnungsgrundlage für seine Geschäftsführerentschädigung einen quasi Rohgewinn darstellt. ... Der adaptierte Wareneinsatz hat sich jeweils wie folgt zu
ermitteln: ... Vom so berechneten quasi Rohgewinn erhält Herr (Mb)
eine Geschäftsführerentschädigung von 1/6 des Rohgewinnes. Als Anzahlung bzw. Vorauszahlung auf seine Geschäftsführerentschädigung erhält Herr (Mb) im Jahr 1983 S 47.200,-- x 14, also insgesamt S 660.000,--."
Zur Zahlungsmodalität führte der Mitbeteiligte aus, er habe V. den strittigen Betrag am 15. April 1987 in Zagreb übergeben. Das Geld hiefür habe aus einem Darlehen des Ilia T. gestammt, welches ihm am selben Tag in Zagreb ausgehändigt worden sei. Für das Darlehen wurde eine "Bestätigung" vorgelegt. Das Darlehen sei mit "Privatentnahmen" vom Verrechnungskonto des Mitbeteiligten bei der GmbH zurückgezahlt worden. In einer "Quittung" bestätigte V., den Gegenwert von S 620.000,-- in bar (ausbezahlt in DINAR) erhalten zu haben.
Der Mitbeteiligte brachte in der Folge eine Kopie seines bei der GmbH bestehenden Verrechnungskontos bei und führte aus, es wären daraus (im Großen und Ganzen) die Darlehensrückzahlungen an Ilia T. zu ersehen. Die Rückzahlung eines Teilbetrages von S 100.000,-- am 29. Juni 1989 sei jedoch aus bar verfügbaren Mitteln erfolgt. Sicherheiten und Zinsen habe der Mitbeteiligte für diesen Kredit nicht aufbringen müssen, da die Rückzahlung in Schilling-Währung erfolgt sei.
Das Ergebnis der Tätigkeit des V. habe im Geschäftserfolg der GmbH unter Erlangung von ca. 80 % der "Kontingente" bestanden. Dazu verwies der Mitbeteiligte auf ein Schreiben der GmbH vom 30. Mai 1994, das im Zuge einer bei der GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt worden war, um den für das Streitjahr (zunächst) bei der GmbH vorgenommenen Betriebsausgabenabzug zu begründen. Darin heißt es:
"... denn die Messekontingente werden nicht von den
Funktionären der Kammern vergeben, und auch nicht von der Kammer in Kroatien. Es geht folgendermaßen vor sich. Es stimmt, dass die Kammer Kärnten und Kammer Kroatien aus einem Kontingent, nehmen wir an in der Höhe von ATS 500 Mio, Kontingente festlegen. Aber diese Kontingente erhalten die Firmen in Kroatien. Und es ist wichtig, wer diese Kontingente von den kroatischen Firmen erhält. Und gerade diese Kontakte mit den Firmen hat Herr V. hergestellt und uns den Erhalt der Kontingente ermöglicht ..
... Sogar die Kammer Kärnten war überrascht, wie hoch,
nämlich 80 % der Kontingente, die (GmbH) akquirieren konnte. ...
... Diese Kontingente gehen z.B. zu Chemikalia, Ferimport,
Petrol, etc. und mit Hilfe des Herrn V. entscheiden sich die Firmen dann die Projekte über die (GmbH) abzuwickeln. Und wichtig ist festzustellen, dass, wer die Zustimmung der Firmen erhält, auch die Kontingente erhält. ..."
Über Vorhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die GmbH ihrerseits an slowenische Staatsbürger Provisionen in Millionenhöhe geleistet habe, entgegnete der Mitbeteiligte, es stünde einem Geschäftsmann frei, Provisionen zu zahlen. Dass er nach Auslaufen der Vereinbarung mit V. im Jahr 1987 keine Provisionen mehr bezahlt habe, sei auch daraus zu erklären, dass er "zu Anfang" allein für die GmbH tätig geworden sei und sich deshalb durch die Mithilfe des V. entlastet habe; während sich in späteren Jahren auch seine Söhne immer mehr für die GmbH engagiert hätten. Bei Herrn V. habe es sich um einen namhaften Sportler gehandelt, der überall bekannt gewesen sei, weswegen es dem Mitbeteiligten nicht möglich gewesen wäre, V. als Angestellten der GmbH zu beschäftigen. Auch ein "Fremder" wäre bei einem Gehalt von über S 2 Mio. bereit gewesen, die Provisionszahlungen an V. "aus eigener Tasche" zu tragen. Über Vorhalt, dass die Angaben in der Rückzahlungsbestätigung und im Verrechnungskonto voneinander abweichen würden (z.B. hinsichtlich des 30. November 1987, 5. Dezember 1987 bzw. 20. Juni 1988), gab der Mitbeteiligte an, dass die Angaben nicht immer stimmen müssten, weil die Vorgänge schon sehr weit zurückliegen würden. Es könne auch sein, dass er das Geld gerade in der Tasche gehabt oder von jemandem geborgt habe. Weiters führte der Mitbeteiligte aus, dass V. vorwiegend eigentlich für beide - die GmbH und den Mitbeteiligten - tätig gewesen sei. V. habe den Mitbeteiligten immer informiert, es existiere aber über die Informationen weder ein Fax - ein solches habe es damals noch nicht gegeben - noch ein Brief. Die Messekontingente seien ausgelaufen, es habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, V. zu beschäftigen.
Abschließend beantragte der Mitbeteiligte, den Betrag von S 620.000,-- nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt und ließ den Betrag in Höhe von S 620.000,-- als Werbungskosten zum Abzug zu. Die belangte Behörde erachte sowohl die Zahlung an V. als erwiesen als auch die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten für gegeben. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass in den vom Mitbeteiligten bzw. der GmbH betriebenen Geschäftszweigen Provisionen fließen. Gerade im Zusammenhang mit "Ostgeschäften" sei die Nachweisführung äußerst schwierig. Aufgrund der dargelegten Informationen erscheine es plausibel, dass die strittige Provision auch tatsächlich an V. geflossen sei. Wenngleich die Tätigkeit des V. maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftserfolg der GmbH gehabt habe, sei die Provision als Werbungskosten bei den aus der Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten stammenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen, weil angesichts des "betragsmäßig enormen Gehaltes" des Mitbeteiligten der Provision von S 620.000,-- Werbungskostencharakter zuzusprechen sei, der Mitbeteiligte nicht alle Geschäfte alleine habe tätigen können und sich folglich eines "Helfers" habe bedienen müssen und überdies der Mitbeteiligte aufgrund der Vertragsgestaltung (produktionsabhängiger Geschäftsführerbezug) vom Provisionsempfänger V. persönlich profitiert habe. Unter "Fremden" würde die GmbH vielleicht einen weiteren Beschäftigten angestellt haben, um die Kapazität voll auszunutzen. Es wäre jedoch völlig ungerechtfertigt, die vom Mitbeteiligten gesetzte Initiative, sein leistungsorientiertes Gehalt zu steigern und die mit der Steigerung verbundenen Aufwendungen auch selbst zu tragen, mit dem Hinweis auf das zweifellos zwischen ihm und der GmbH bestehende Naheverhältnis zu unterbinden.
Über die dagegen erhobene Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift zunächst rügt, in der Beschwerde werde der Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht bezeichnet, übersieht er, dass die im § 292 BAO dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumte Beschwerde zufolge § 28 Abs. 2 VwGG der Regelung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht unterliegt. Eine solche Beschwerde setzt begrifflich die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers nicht voraus. Vielmehr handelt es sich bei einer solchen Amtsbeschwerde (einer so genannten Präsidentenbeschwerde) um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung, welches losgelöst vom individuellen Parteiinteresse als so genannte objektive Beschwerde wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0002).
Mit den Beschwerdegründen bekämpft der Präsident der Finanzlandesdirektion in erster Linie die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Im Verwaltungsverfahren hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Tätigkeit des V. ergeben. Der Vertrag vom 17. Jänner 1984 weise ein nur sehr allgemeines Aufgabengebiet des V. auf. Es gäbe keine Unterlagen über ein Tätigwerden des V. Hätte er tatsächlich Teile von Jugoslawien betreut, würden einzelne Schriftstücke betreffend Rück- , Anfragen, Bestellungen, uä vorhanden sein.
Die belangte Behörde hat sich mit diesen bereits vom Prüfer aufgezeigten Umständen nicht auseinander gesetzt. Im angefochtenen Bescheid wird dazu lediglich auf die Erfahrungen des täglichen Lebens verwiesen, wonach im Zusammenhang mit "Ostgeschäften" häufig nur schwer nachweisbare Provisionsflüsse stattfänden.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 95/14/0030, 0107).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde geht bei Anwendung ihres "Erfahrungssatzes" offenkundig davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss von Handelsgeschäften ("den von der GmbH betriebenen Geschäftszweigen") üblicherweise eine Provision an jene Person zu leisten ist, welche durch ihre Vermittlungstätigkeit oder sonstige Einflussnahme auf den potentiellen Auftraggeber das Zustandekommen des Geschäftes erst ermöglicht. Das Vorliegen eines derartigen Zusammenhanges der strittigen Provisionszahlung mit konkreten Jugoslawiengeschäften hat der Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren hingegen verneint. Bereits daraus geht hervor, dass die belangte Behörde sich zu Unrecht auf eine im Beschwerdefall zur Anwendung gelangende "Erfahrungstatsache" berufen hat. Davon abgesehen ist es für Provisionszahlungen nicht typisch, in jährlich gleich bleibender Höhe vereinbart zu werden.
Im weiteren Verlauf der Bescheidbegründung folgt die belangte Behörde dem Vorbringen des Mitbeteiligten, wonach er V. zu seiner Entlastung beschäftigt habe. Es kann dahin gestellt bleiben, inwiefern dieses Vorbringen mit den Ausführungen des Mitbeteiligten und der belangten Behörde zum Provisionscharakter der Zahlung vereinbar ist, räumt die belangte Behörde doch selbst im angefochtenen Bescheid ein, dass ein derartiges Vorgehen nicht fremdüblich sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht. Die Tragung von Personalkosten einer GmbH durch deren Geschäftsführer erscheint unter einander fremd gegenüber stehenden Personen auch dann nicht üblich, wenn der Bezug des Geschäftsführers vom Betriebserfolg der Gesellschaft abhängig ist. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Mitbeteiligten demgegenüber im Hinblick auf die "enorme" Höhe des Geschäftsführergehaltes als glaubwürdig erachtet. Auch diese Beurteilung erweist sich als nicht schlüssig: Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass den Mitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine Verpflichtung, bestimmte Aufwendungen der Gesellschaft aus seinem Geschäftsführerhonorar zu bestreiten, nicht getroffen hat. Der Mitbeteiligte hat seine Bereitschaft, "V. selbst zu beschäftigen" anfänglich damit begründet, er habe die Gesellschaft davor bewahren wollen, in Jugoslawien auf eine so genannte "schwarze Liste" gesetzt zu werden. Über Entgegnung der Abgabenbehörde, die GmbH habe auch selbst Provisionszahlungen im Zusammenhang mit den "Jugoslawiengeschäften" geltend gemacht, hat der Mitbeteiligte im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens den Wunsch des V., direkt vom Mitbeteiligten beschäftigt zu werden, hervorgehoben. Beide Begründungen vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Umstände allenfalls das Auftreten des Mitbeteiligten nach außen erklären können, nicht jedoch das Unterbleiben einer Kostenverrechnung im Innenverhältnis. Dazu kommt, worauf in der Präsidentenbeschwerde hingewiesen wird, dass der Mitbeteiligte die strittige Provisionszahlung zunächst als Betriebsausgabe der GmbH behandelt und sie, erst nachdem der Aufwand durch die Abgabenbehörde mangels Leistungsnachweises des V. nicht anerkannt wurde, selbst als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.
Einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten hätte es aber auch im Hinblick auf die von ihm behaupteten ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten bedurft. Der strittige Betrag soll aus einem am selben Tag in Jugoslawien erhaltenen Privatdarlehen stammen. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die behaupteten Rückzahlungsbeträge finden nur teilweise Deckung in Belastungen des Verrechnungskontos des Mitbeteiligten bei der GmbH.
Unter diesen Umständen ist es somit keineswegs als folgerichtig anzusehen, wenn die belangte Behörde von einem betrieblich veranlassten Aufwand des Mitbeteiligten ausgegangen ist. In seiner Gegenschrift hat der Mitbeteiligte die aufgezeigten Mängel der Beweiswürdigung nicht entkräften können.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft und unschlüssig begründet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 30. Jänner 2001
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