VwGH 94/12/0316

VwGH94/12/031621.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über ihren Antrag vom 16. Mai 1989 auf Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig.

Mit Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/12/0066, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1991 betreffend Verwendungsabgeltung (§ 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 GG in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, in der Folge kurz als alte Fassung = aF bezeichnet) als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gebührende Verwendungsabgeltung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 1989 in bestimmter Höhe festgesetzt. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin für den weiteren Zeitraum vom 1. September 1989 bis 31. März 1990 war hingegen abgewiesen worden. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 1. April 1989 bis 30. August 1989 als Stellvertreterin des Leiters der Abteilung Innere Revision die tatsächliche Leitung dieser Abteilung wahrgenommen.

Im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war (wie bereits zuvor im dienstbehördlichen Verfahren) ausschließlich die Frage strittig, wann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leiter-Verwendungsabgeltung geendet hat. In diesem Zusammenhang hatte die Beschwerdeführerin (bereits) im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, die (Ende August 1989 erfolgte) Bestellung des Dr. M. zum "interimistischen Leiter" ("provisorischen Leiter") der Abteilung Innere Revision hätte mangels Vakanz der Funktion (der bisherige Abteilungsleiter Mag. S. sei zu diesem Zeitpunkt dem Rechnungshof lediglich dienstzugeteilt gewesen) nicht erfolgen dürfen und sei nicht wirksam gewesen. Sie sei von ihrer Funktion als stellvertretende Leiterin der Abteilung Innere Revision niemals abberufen worden. Sie sei daher bis 31. März 1990 ordnungsgemäß stellvertretende Leiterin der Inneren Revision gewesen. In dieser Funktion gebühre ihr eine Verwendungsabgeltung.

Ein von der Beschwerdeführerin eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/12/0066, abgeschlossenen Verfahrens, in dem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von der belangten Behörde unterlassene Vorlage ihres Antrages vom 16. Mai 1989, in dem sie den Antrag auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF gestellt habe, im jenem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machte, blieb erfolglos (hg Beschluss vom 8. März 2001, 94/12/0315).

Nunmehr macht sie die Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 16. Mai 1989 geltend. Dieser Antrag lautete (soweit er aus der Sicht der vorliegenden Säumnisbeschwerde von Bedeutung ist) auszugsweise wie folgt (die Namen der genannten Personen wurden anonymisiert, wobei die Antragstellerin als X bezeichnet wurde):

"Betrifft: MMag. Dr. X.....

Antrag auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a/1 Z. 3 GG Ich beantrage die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz ab 1. April 1989 unter Zugrundelegung der Mag. S. gewährten 'Leiterzulage'.

Begründung

Ab 1. April 1989 ist Mag S., der bisherige Leiter der Inneren Revision, für die Dauer eines Jahres dem Rechnungshof zur probeweisen Verwendung dienstzugeteilt.

Ich übe daher die Funktion des Abteilungsleiters - als bescheidmäßig bestellter Stellvertreter - über Auftrag von Dr. L., namens des Bundesministers, seit 1. April 1989 aus.

... (Angaben über die mit der Abteilungsleitung verbundenen quantitativen und qualitativen Anforderungen) ...

Ich ersuche daher um Zugrundelegung der für Mag.-S anerkannten Bemessungsgrundlagen und um Bemessung der Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG im bisher Mag. S gewährten Ausmaß."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss (betreffend den Wiederaufnahme-Antrag der Beschwerdeführerin) vom 8. März 2001, 94/12/0315, ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder bei der Verwendungszulage (hier: nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF) noch bei der sich darauf beziehenden Verwendungsabgeltung (nach § 30a Abs. 5 GG aF) um einen antragsbedürftigen Anspruch, der durch Bescheid zuzuerkennen ist. Vielmehr gebühren die hiefür vorgesehenen Leistungen bei Vorliegen der im GG genannten Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Oktober 1974, 646/73 und 1578/73 = Slg. NF Nr. 8691/A). Liegt ein (von Amts wegen oder über Antrag des Beamten ergangener) rechtskräftiger Bescheid über einen Anspruch nach §30a GG aF vor, dann ist dieser (innerhalb der Grenzen der objektiven Rechtskraft) maßgebend.

Einem vom Beamten im Zusammenhang mit § 30a GG aF gestellten Antrag kommt zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 13b GG (Verjährung) Relevanz zu; ferner kann er auch im Streitfall über die Art, Dauer und Höhe der gebührenden Leistung von Bedeutung sein.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass sie in ihrem Schreiben vom 16. Mai 1989 mehrfach von Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF (so genannte Leiterzulage) spricht. In diesem Zusammenhang ist aber auch der von ihr selbst in diesem Antrag angeführte Grund für die angesprochene "Leiterzulage" zu berücksichtigen: sie beruft sich nämlich auf die Ausübung ihrer Funktion als Abteilungsleiterin auf Grund ihrer Stellvertretungsfunktion, die wegen der zeitlich befristeten Dienstzuteilung des bisherigen Abteilungsleiters "aktiviert" wurde. Den provisorischen Charakter der Ausübung der Leiterfunktion in der Abteilung Innere Revision hat die Beschwerdeführerin auch im folgenden besoldungsrechtlichen Verfahren, in dem es um die Qualifizierung, die Dauer und Bemessung ihrer Ansprüche auf Grund der von ihr wahrgenommenen Abteilungsleiterfunktion ging (siehe dazu näher die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/12/0066) nicht bestritten, ging es doch in jenem Verfahren (einschließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof) lediglich um die Dauer der von der belangten Behörde zuerkannten Verwendungsabgeltung.

Nach § 30a Abs. 5 GG aF ist Voraussetzung für die Bemessung einer nicht ruhegenussfähigen Verwendungsabgeltung, dass der Beamte die im § 30a Abs. 1 GG erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates leistet.

Vor diesem Hintergrund kann es aber keinem Zweifel unterliegen,

a) dass es sich bei der Dienstleistung der Beschwerdeführerin ab 1. April 1989 als Abteilungsleiterin der Inneren Revision um keine dauernde handelte, stand doch eine zeitliche Begrenzung für deren Ausübung im hier maßgebende Zeitraum (nämlich - maximal - für die Dauer der Dienstzuteilung des Abteilungsleiters Mag. S. zu einer anderen Dienststelle des Bundes) von vornherein fest (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes für die Zuordnung zu § 30a Abs. 5 GG aF das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1980, 2713/79 = Slg. NF Nr. 10.050/A uva), weshalb für sie nach dem Gesetz nur eine Verwendungsabgeltung in Frage kam und

b) dass der Antrag vom 16. Mai 1989 (im Hinblick auf seine Begründung) in Verbindung mit dem Folgeverhalten der Beschwerdeführerin im nachfolgenden besoldungsrechtlichen Bemessungsverfahren (keine Bestreitung der Qualifizierung ihres Anspruches als Verwendungsabgeltung oder zumindest von dieser Qualifikation zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde) für die Behörde keinerlei Anlass bot, ihn dahingehend verstehen zu müssen, die Beschwerdeführerin wolle (im Widerspruch zu ihrem Verhalten und ihren Erklärungen sowie auf dem Boden der unbestritten von vornherein vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Ausübung dieser Funktion) einen Abspruch über die Gebührlichkeit einer Leiterzulage.

Daher konnte die belangte Behörde schon wegen der Begründung für den geltend gemachten Anspruch im Antrag vom 16. Mai 1989 bei der Einholung der erforderlichen Zustimmung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen von der Qualifikation des Anspruches als Verwendungsabgeltung ausgehen. Sie hatte wegen des Folgeverhaltens der Beschwerdeführerin auch keinen Anlass, von einem anderen Inhalt dieses Ansuchens auszugehen. Auf Grund dieser besonderen Fallkonstellation ist aber durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1991 der Antrag der Beschwerdeführerin als erledigt anzusehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Säumnisbeschwerde aus einigen Wendungen dieses Antrages ohne Beachtung ihrer Begründung für den geltend gemachten Anspruch und ihres Folgeverhaltens im besoldungsrechtlichen Verfahren ableitet, dass sie mit ihrem Antrag einen Anspruch auf Verwendungszulage geltend gemacht hat. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde (Bemessung einer Verwendungsabgeltung für die Ausübung einer Abteilungsleiterfunktion ab 1. April 1989) abschließend über den besoldungsrechtlichen Anspruch aus diesem Anlass entschieden worden. Neben einer rechtskräftig bemessenen Verwendungsabgeltung (hier: nach §30a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 GG aF) kommt ein im besoldungsrechtlichen Verfahren durchzusetzender Anspruch auf eine Verwendungszulage (hier: nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF) für denselben Zeitraum aus demselben Anlass (hier: Ausübung einer Abteilungsleiterfunktion) nicht mehr in Betracht.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht. Da eine solche - wie oben aufgezeigt - nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2001

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