Normen
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 21. Mai 1998 auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle (er habe sich in einem Lkw unter Kartons versteckt gehabt) aus einem unbekannt gebliebenen Land in das Bundesgebiet gelangt. Er gebe sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus. Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stünden, da er über keinerlei Dokumente verfüge, nicht fest. Sein am 25. Mai 1998 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid vom 2. Juni 1998 gemäß § 6 Z. 2 des Asylgesetzes 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, weiters sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juni 1998 sowohl hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages als auch hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei seit 18. Juni 1998 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Linz ausgewiesen worden, weil er sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne jegliche fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten würde. In seiner gegen den Ausweisungsbescheid eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte das ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten handhaben müssen, weil er strafrechtlich unbescholten wäre, zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet noch jung "(19. Lebensjahr gerade vollendet)" gewesen wäre, und er aus einem Bürgerkriegsland stammen würde. Durch diese Umstände und seine ständige Betreuung durch eine Flüchtlingshilfsorganisation wäre abzuleiten, dass sein Aufenthalt öffentliche Interessen nicht gefährden würde und seine Ausweisung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht dringend geboten wäre. Zudem wäre auf Grund der Bürgerkriegs- und Menschenrechtssituation in Sierra Leone und seiner bisher dort erlittenen Verfolgung eine Abschiebung in dieses Land aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich. Da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, aus Österreich legal in ein anderes Land auszureisen, wäre er zu einer illegalen Ausreise aus Österreich gezwungen; dies vom Beschwerdeführer zu verlangen, würde aber einen Amtsmissbrauch darstellen. Die Ausreise aus Österreich wäre absolut unmöglich. Die Freundin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, wäre von ihm im dritten Monat schwanger. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden beabsichtigen, zu heiraten. Auf Grund dieser Eheschließung würde der Beschwerdeführer in der Folge in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen und es würde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
Es stehe aber außer Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags derzeit ohne Aufenthaltstitel und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Schon allein dieser Umstand lasse die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen der Auferechterhaltung der öffentlichen Ordnung, näherhin eines geordneten Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten erscheinen, weil den öffentlichen Interessen, die an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestünden, ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Umsomehr sei aber - ungeachtet seines Vorbringens - die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten und auch die Ausübung des dabei eingeräumten Ermessens zu seinem Nachteil gerechtfertigt, wenn man in Betracht ziehe, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei, und nicht einmal feststehe, dass er tatsächlich derjenige sei, als der er sich ausgebe. Es möge sein, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone auf Schwierigkeiten stoße, doch sei - im Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit - hiefür das Rechtsinstitut des Abschiebungsaufschubes (§ 56 Abs. 2 FrG) vorgesehen. Dass der Effektuierung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Schwierigkeiten entgegenstünden, dürfe nicht dazu führen, von solchen Maßnahmen überhaupt Abstand zu nehmen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich - etwa durch die Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen - den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel erlangen, werde die verfügte Ausweisung (letztlich) gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 FrG). Wenn der Beschwerdeführer einwende, er stamme aus einem Bürgerkriegsland und könne aus Gründen des "§ 37 FrG (1992; nunmehr § 57 FrG 1997)" nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, sei das für das vorliegende Ausweisungsverfahren insofern unbeachtlich, als mit einer Ausweisung keine Aussage darüber verbunden sei, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er "allenfalls dorthin" abgeschoben werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach den unbestrittenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer am 21. Mai 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist; weiters ist sein Asylantrag mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juni 1998 als offensichtlich unbegründet (§ 6 Z. 2 des Asylgesetzes 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde dementsprechend eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des (Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind, erfassenden) § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 nicht zuerkannt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Von daher war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht - wie die belangte Behörde angenommen hat - seit der besagten rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers, sondern bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise unrechtmäßig. Vor diesem Hintergrund besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG (zweiter Halbsatz) erfüllt ist, kein Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft indes die Ansicht der belangten Behörde, seine Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Behörde habe auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu wenig Bedacht genommen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, sei seine Freundin österreichische Staatsbürgerin und von ihm im dritten Monat schwanger, und es sei eine Eheschließung beabsichtigt. Die Ausweisung greife daher massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, weil die zu knüpfenden Familienbande dadurch jäh durchtrennt würden. Damit werde nicht nur das Kind seines Vaters, sondern die Frau ihres künftigen Ehemannes "beraubt". Dazu komme, dass im Fall der Ausweisung der Staat für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsse, "aber" der noch junge Beschwerdeführer für den Unterhalt sorgen könne. Hätte die belangte Behörde beachtet, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und bisher einen unbescholtenen Lebenswandel geführt habe, und weiters sein Aufenthalt im Hinblick auf die bevorstehende Heirat und die damit verbundene Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und die dadurch geschaffene Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, sogar im öffentlichen Interesse gelegen sei, weil damit eine Unterhaltsbevorschussung durch den Bund entfalle, hätte sie keine Ausweisung verfügt. Zu beachten sei ferner, dass auch das noch ungeborene Kind einen in Art. 8 EMRK begründeten Anspruch auf beide Elternteile habe. Art. 8 EMRK schütze auch die Beziehung des unehelichen Vaters zum Kind sowie das Recht eines Elternteils darauf, dass Maßnahmen zur Wiedervereinigung mit dem Kind ergriffen würden, und normiere eine Verpflichtung der Behörden, Maßnahmen in diese Richtung zu setzen. Auch sei darauf Bedacht zu nehmen, dass im Asylverfahren zweifelsfrei hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer durch den in seiner Heimat Sierra Leone herrschenden Bürgerkrieg seine Eltern und auch sein Hab und Gut verloren habe. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und werde weder von der Polizei noch von einem Gericht gesucht. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der Dauer seines inländischen Aufenthaltes sowie mit Blick auf die geltend gemachten persönlichen Interessen ist die Auffassung der Behörde zutreffend, dass mit der vorliegenden Ausweisung ein Eingriff in den von § 37 Abs. 1 FrG geschützten Interessenbereich des Beschwerdeführers verbunden ist. Wenn aber die Behörde im Grunde des § 37 Abs. 1 leg. cit. das aus diesem Eingriff resultierende persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht höher bewertet hat als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers, so kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0268,mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen von Beginn an unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Jahr und neun Monaten gravierend verletzt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland kommt demgegenüber kein allzu großes Gewicht zu. Das Ausmaß der aus seinem inländischen Aufenthalt ableitbaren Integration
- einschließlich seiner Bindungen zu seiner Freundin und zu seinem noch ungeborenen Kind - wird dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer, der unstrittig unter Umgehung der Grenzkontrolle
- illegal - eingereist ist, wie aufgezeigt, zur Gänze unberechtigt in Österreich aufgehalten hat. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten unbescholtenen Lebenswandel ist weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich noch eine Minderung des besagten öffentlichen Interesses an seiner Ausweisung ableitbar. Mit seinem Vorbringen, bei seinem Verbleiben in Österreich sei eine Unterhaltsbevorschussung für sein noch nicht geborenes Kind durch den Bund entbehrlich, weshalb an seinem Verbleib in Österreich ein öffentliches Interesse bestehe, macht der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen geltend, die im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten ausschlagen könnten. Mit seinem Hinweis, dass er in seiner Heimat infolge des dort herrschenden Bürgerkriegs seine Eltern und auch sein Hab und Gut verloren habe, ist für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen, wird doch von § 37 Abs. 1 FrG nicht das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland geschützt.
3. Auf dem Boden des Gesagten ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe mit Blick auf die geltend gemachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.
4. Nach Auffassung der Beschwerde hat die Behörde das ihr nach § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt. Auch dieser Einwand ist nicht zielführend. Die von der Beschwerde diesbezüglich ins Treffen geführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (vgl. II.2.1.) vermögen unter Zugrundelegung der unter II.2.2. angestellten Erwägungen nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 leg.cit. eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, im Beschwerdefall Gebrauch zu machen gehabt hätte. Weiters macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, an seinem Verbleib in Österreich bestehe ein öffentliches Interesse, weil dann eine Unterhaltsbevorschussung für sein noch nicht geborenes Kind durch den Bund entfalle, keinen Umstand geltend, der die vorliegende Ermessenshandhabung durch die belangte Behörde als fehlerhaft erscheinen ließe.
5. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Juni 2000
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