VwGH 2000/12/0199

VwGH2000/12/019919.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 31. Mai 1999, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §137;
VwGG §27;
BDG 1979 §137;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion S.

Der Beschwerdeführer ist Leiter des Strafamtes; in Bezug auf die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. September 1997 ausgesprochen, dass der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 1 zuzuordnen sei.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 18. Juli 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vor, nach Erlassung des genannten Bescheides sei eine wesentliche Änderung seines Arbeitsplatzes eingetreten. Weggefallen sei die Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters und die Zuständigkeit für Strafverfahren gegen alkoholisierte Lenker. Hinzugekommen sei die Erweiterung seiner Zuständigkeit für näher angeführte Aufgabengebiete. Es sei hiebei auch eine beträchtliche quantitative Vermehrung der zu leistenden Arbeit eingetreten, weggefallen seien 33 % seiner früheren Tätigkeit, hinzugekommen seien (nach dem gleichen Maßstab) 53 %. Mit an die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichteter Eingabe vom 31. Mai 1999 habe der Beschwerdeführer diese Änderungen im Detail ins Treffen geführt, wobei der letzte Absatz dieser Eingabe gelautet habe wie folgt:

"Aus den vorerwähnten Gründen wird daher im Zusammenhang mit dem Erlass des BMI, Zahl 11.102/64-II/2/95, vom 14.12.1995, Abs.2.3 das Ersuchen gestellt, die Dienstbehörde möge einen entsprechenden Antrag auf Aufwertung der Planstelle "Strafamtsleiter" in die Funktionsgruppe 2 stellen, wobei bemerkt werden darf, dass bereits im Jahre 1991 ein entsprechender Antrag auf Aufwertung der zitierten Planstelle gestellt wurde."

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24. Juni 1999 sei Nachstehendes ausgeführt worden:

"Die Bundespolizeidirektion S ersucht um Aufwertung des Arbeitsplatzes des Strafamtsleiters von A 1/1 auf A 1/2. Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:"

In diesem Schreiben seien Ausführungen enthalten, die mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1999 gänzlich übereingestimmt hätten. Dieses Schreiben sei unter Beischliessung des genannten Antrages an die belangte Behörde abgesandt worden und dort am 28. Juni 1999 eingelangt. Eine Entscheidung der belangten Behörde dazu sei bisher nicht ergangen.

Durch seine Eingabe vom 31. Mai 1999 habe der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich der Form nach die Erlassung eines Bescheides verlangt, wohl aber eine Entscheidung bestimmten materiell-rechtlichen Inhaltes. Dieser Antrag sei der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde, nämlich der belangten Behörde, am 29. Juni 1999 vorgelegen. Er sei zwar nicht an die belangte Behörde gerichtet gewesen, diese habe aber daraus sein Sachbegehren mit aller Eindeutigkeit entnehmen können; sie sei damit zur Erlassung einer Entscheidung darüber verpflichtet gewesen.

Auch wenn man annehme, dass im positiven Fall - also bei Durchführung der beantragten Aufwertung - eine Bescheiderlassung nicht erforderlich sei, habe mindestens im Falle einer Nichtstattgebung des Antrages dessen Erledigung einer Bescheiderlassung bedurft. Dass die Behörde zu seinem Anbringen einfach schweige, sei zweifellos gesetzwidrig.

Ganz allgemein bestehe zweifellos nicht die Voraussetzung, dass in Parteienanträgen im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ausdrücklich eine Bescheiderlassung beantragt werde, sondern es genüge zweifellos regelmässig die Antragstellung auf eine Entscheidung bestimmten materiell-rechtlichen Inhaltes.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 137 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. ....... Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge der Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Anträge von Parteien im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG sind solche, die durch Bescheid zu erledigen sind. Hiebei ist es ohne Belang, ob eine - stattgebende oder ablehnende - Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A), weshalb von der Behörde auch über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem ein gesetzlich nicht vorgesehener, aber von der Partei behaupteter Anspruch geltend gemacht wird.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt es für die Begründung der Entscheidungspflicht auch nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor (vgl. die bei Hauer-Leukauf, 5. Auflage, S 691 zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat nach dem Inhalt seines mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens vom 31. Mai 1999 an die "Präsidialabteilung" bzw. einen namentlich genannten Bediensteten das "Ersuchen" gestellt, die Dienstbehörde möge einen entsprechenden Antrag auf Aufwertung der Planstelle "Strafamtsleiter" in die Funktionsgruppe 2 stellen. Dieses Schreiben kann - auch wenn es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, von der Dienstbehörde übernommen und von dieser ein Antrag an die für die Bewertung seines Arbeitsplatzes zuständige belangte Behörde gestellt wurde - allenfalls als Anregung zur Neubewertung des Arbeitsplatzes, nicht jedoch als Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG gewertet werden.

Damit traf die belangte Behörde aber im Beschwerdefall keine Entscheidungspflicht, sodass die Prozessvoraussetzungen des § 27 VwGG nicht vorliegen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich somit als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2000

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