VwGH 2000/11/0102

VwGH2000/11/010223.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in 8970 Schladming, Hauptplatz 36, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Februar 2000, Zl. 11-39-1004/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Jahren (bis 7. August 2002) entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlass für diese Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 7. August 1999 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat bereits in den Jahren 1995 und 1997 Alkoholdelikte begangen, sodass das am 7. August 1999 begangene das dritte ist.

Der Beschwerdeführer, der lediglich die Dauer der Entziehung bekämpft, ist zwar damit im Recht, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides "äusserst kurz und knapp" ist. Trotzdem hält der angefochtene Bescheid einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand und ist nicht aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in Fällen wie dem vorliegenden in seiner bisherigen Rechtsprechung die jeweiligen angefochtenen Bescheide nicht aufgehoben. Nach der Begehung des dritten Alkoholdeliktes innerhalb von ungefähr vier Jahren ist die betreffende Person als hartnäckiger Wiederholungstäter in Ansehung der zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählenden Alkoholdelikte anzusehen. Dies rechtfertigt Entziehungsmaßnahmen, die der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten nach Art und Dauer vergleichbar sind. Die belangte Behörde verweist in ihrer knappen Begründung erkennbar auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 94/11/0064, mit dem eine Beschwerde in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall (drittes Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren) als unbegründet abgewiesen worden ist. Auch hier hat die Ahndung der Vordelikte nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer "zur Vernunft zu bringen".

Bemerkt sei, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde angesichts der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 keineswegs als "nicht auffällig in Erscheinung getreten" bezeichnet werden kann. Angesichts der unbestrittenen Rechtskraft der Bestrafungen wegen der Vordelikte ist es unerheblich, dass diese in einem Fall nur deswegen eingetreten sein soll, weil der Beschwerdeführer auf die Erhebung eines Rechtsmittels vergessen haben soll.

Der Beschwerdeführer erkennt selbst zutreffend, dass private wirtschaftliche Umstände auf die im Interesse der Verkehrssicherheit zu verfügende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Einfluss haben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2000

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