Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. September 2000 schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher beschriebenen Sattelfahrzeuges, wie bei der Kontrolle durch ein Exekutivorgan am 9. Oktober 1999 um 06.32 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael/i.Lg. festgestellt worden sei, einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Italien nach Deutschland durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für diese Transitfahrt mitgeführt und dieses vor der Einreise nach Österreich ausgefüllt und entwertet zu haben; die manuelle Kontrolle des Umweltdatenträger - ecotag habe ergeben: "Frächter gesperrt". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Kommission EG Nr. 3298/94 in der Fassung Nr. 1524/96 begangen und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der - im Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, eine Transitfahrt vorgenommen zu haben, noch zieht er die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Zweifel. Er bringt vielmehr vor, er habe ein im Fahrzeug eingebautes Ecotag-Gerät mitgeführt, er habe aber nicht erkennen können, ob die erforderlichen Ökopunkte auf dem Unternehmerkonto vorhanden gewesen seien, noch habe er darauf Einfluss nehmen können. Er habe die Fahrt kurzfristig übernommen, dabei sei ihm keineswegs bekannt gewesen, dass sein Dienstgeber als Frächter gesperrt gewesen sei und eine elektronische Abbuchung nicht habe erfolgen können. Dies sei ihm bei Fahrtantritt in keiner Weise mitgeteilt worden. Die belangte Behörde habe ihm auch keine Gelegenheit geboten, unter Beweis zu stellen, dass ihm sein Dienstgeber versichert habe, es seien genügend Ökopunkte vorhanden, um die Transitfahrt ordnungsgemäß durchzuführen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer an Aufträge seines Dienstgebers gebunden und er habe keinerlei Einfluss auf die Einhaltung der Bestimmungen durch seinen Dienstgeber.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung den Beschwerdeführer als den eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker, nicht aber seinen Arbeitgeber treffen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0199). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob die erforderlichen Ökopunkte vom mitgeführten Ecotag-Gerät abgebucht werden können. Dem Vorbringen, ihm sei nicht bekannt gewesen und es sei ihm von seinem Dienstgeber auch nicht mitgeteilt worden, dass dieser als Frächter gesperrt gewesen sei, ist daher kein Entschuldigungsgrund zu entnehmen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Aufträge seines Dienstgebers zu erfüllen hat, vermag ihn in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht zu entschuldigen. Der Auftrag des Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solcher zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0128, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, unter Beweis zu stellen, dass ihm von Seiten seines Dienstgebers versichert worden sei, es seien genug Ökopunkte vorhanden, um die Transitfahrt durchzuführen, ist ihm zu entgegnen, dass die ihm angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei dem der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0342, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wenn der Beschwerdeführer daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der - unbestrittenermaßen - durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2000
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