Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. Dezember 1999 schuldig erkannt, er sei verdächtig, am 15. November 1998, um 06.00 Uhr, im Gemeindegebiet W., auf der W.-Hauptstraße, vom Tanzcafe F. über die L 611 und B 76 zu seinem Anwesen, Autoausstellungsgelände nördlich der Fa. KFZ-Elektrik F. in L., den Kombi mit dem Kennzeichen LB-9SZN in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 15. November 1998, um 06.30 Uhr in L., Hauptstraße 38, erfolgt. Wegen dieser Übertretung werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24. Juni 1999 sei dem Beschwerdeführer u.a. zur Last gelegt worden, er habe am 15. November 1998, um 06.00 Uhr, im Gemeindegebiet W., auf der W.-Hauptstraße, vom Tanzcafe F. über die L 611 und die B 76 zu seinem Anwesen Autoausstellungsgelände nördlich der Fa. KFZ-Elektrik F. in L. als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen LB-9SZN dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 15. November 1998, um 06.30 Uhr in L.-Hauptstraße 38 erfolgt. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers sei eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und festgestellt worden, der Beschwerdeführer, Edmund S. und Martin K. hätten in den Morgenstunden des 15. November 1998 mehrere Lokale in St. , A. und W. besucht. Anschließend seien sie mit dem PKW des Beschwerdeführers zu dessen Autoausstellungsgelände nördlich der Fa. KFZ-Elektrik F. in L. gefahren. Einige Minuten nachdem sie hier angekommen seien, sei die mit den Beamten BI S. und GI K. besetzte Gendarmeriestreife erschienen, die Ermittlungen wegen eines Körperverletzungsdeliktes, mit dem die genannten Personen in Zusammenhang gestanden sein sollen, ermittelt habe. Bei Eintreffen der Gendarmeriestreife sei der Beschwerdeführer bei geöffneter Fahrer- bzw. Beifahrertüre im Bereich der Fahrerseite gestanden und habe sich gerade entfernen wollen. Edmund S. sei hinter dem Fahrzeug gestanden. GI K. sei sofort zu dem im Bereich der Fahrertüre stehenden Beschwerdeführer gegangen, um ihn zur erwähnten Körperverletzung zu befragen. Dabei habe er - wie auch BI S. - bereits jene Alkoholisierungssymptome, die in der Anzeige beschrieben worden seien, wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei sodann im Zuge der vor Ort geführten Amtshandlung von BI S. zum Alkotest aufgefordert worden. Er habe dies jedoch insoferne verweigert, als er ausgeführt habe, er sei mit dem gegenständlichen Personenkraftwagen nicht gefahren. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass Edmund S. angegeben habe, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nach L. gelenkt. Die Amtshandlung sei dann am Gendarmerieposten L. weitergeführt und auch beendet worden. Die übereinstimmenden Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt ihres Eintreffens auf dem Autoausstellungsgelände im Bereich der Fahrertüre seines Fahrzeuges befunden, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Edmund S. als Lenker des Fahrzeuges auf der Fahrt vom Tanzcafe bis zum Autoausstellungsgelände angegeben worden sei, ließen den Verdacht, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, begründet erscheinen. Martin K., der den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren entlastet habe und gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 anhängig sei, habe sich in der Berufungsverhandlung der Aussage entschlagen. Da bereits die Weigerung einer "verdächtigen" Person, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bilde, sei es unerheblich, ob im Zuge des folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden könne, ob diese Person tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. In diesem Sinne sei auch der erstinstanzliche Tatvorwurf abgeändert worden, was insofern zulässig gewesen sei, als der Vorwurf des "Lenkens" den diesbezüglichen bloßen "Verdacht" in sich schließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe des Straßenaufsichtsdienstes berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. ...
auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen u.a. zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorwurf, er habe sich, obwohl er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung vor, es sei ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt worden, er habe die erwähnte Atemluftuntersuchung verweigert, obwohl er sein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Im angefochtenen Bescheid werde ihm jedoch nur mehr der Vorwurf gemacht, er habe die Untersuchung verweigert, obwohl er verdächtig gewesen sei, sein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/02/0099, und die hier zitierte Vorjudikatur) - den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich schließt. Durch die diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht der Auffassung, es hätte Grund zur Annahme bestanden, dass er sein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt des Eintreffens der Gendarmeriestreife neben seinem Fahrzeug gestanden sei, besage für sich noch nichts, weil auch andere Personen neben seinem Fahrzeug gestanden seien. Dass er sich im Bereich der Fahrertüre befunden habe, habe er damit erklärt, dass er im Wageninneren nach seinem Handy gesucht habe. Im Übrigen habe er keine Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt und es sei im erstinstanzlichen Verfahren von Martin K. bestätigt worden, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Edmund S., der im erstinstanzlichen Verfahren völlig unglaubwürdig gewesen sei, das KFZ des Beschwerdeführers gelenkt habe. Solcherart sei der Beschwerdeführer aber, weil bereits für die an ihn ergangene Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, kein gesetzlicher Grund bestanden habe, nicht verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Die belangte Behörde hätte den Grundsatz "in dubio pro reo" anwenden und das Strafverfahren einstellen müssen.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, besteht die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung der "verdächtigen" Person erfüllt, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Darauf, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Nachweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat, kommt es nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, im Zeitpunkt der Aufforderung des Beschwerdeführers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, habe der Verdacht bestanden, er habe sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, darauf gestützt, der Beschwerdeführer habe sich beim Eintreffen der Gendarmeriestreife im Bereich der Fahrertüre seines Fahrzeuges befunden, die Gendarmeriebeamten hätten an ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt und Edmund S. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Diese Auffassung ist nicht als unschlüssig zu beanstanden, legen diese Umstände doch die Annahme, der Beschwerdeführer habe das genannte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, zumindest nahe. Dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - die Fahrzeugschlüssel nicht bei sich hatte, vermag daran - für sich genommen - nichts zu ändern. Ob Edmund S. sich jedoch im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren - wie der Beschwerdeführer meint - als "völlig unglaubwürdig" erwiesen habe, ist - wie dargelegt - ohne Bedeutung.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juni 2000
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